BGH V ZR 141/23

November 15, 2024

BGH V ZR 141/23

RA und Notar Krau

Die Klägerin und die Beklagte bildeten eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Die Teilungserklärung sah vor, dass ein Wohnungseigentümer für die Veräußerung seines Eigentums die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer benötigt.

Die Klägerin verkaufte ihr Wohnungseigentum und die Beklagte verweigerte die Zustimmung.

Die Klägerin klagte daraufhin gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Veräußerung.

Rechtliche Würdigung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob die Beklagte für die Zustimmung zur Veräußerung passivlegitimiert war oder ob die Klage gegen die WEG hätte gerichtet werden müssen.

Entscheidung:

BGH V ZR 141/23

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Klage abgewiesen hatte.

Die Beklagte war nicht passivlegitimiert.

Begründung:

  • Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer: Die Teilungserklärung sah vor, dass die “anderen Wohnungseigentümer” der Veräußerung zustimmen müssen. Dies war dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung der WEG als Verband erforderlich ist.
  • Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums: Die Zustimmung zur Veräußerung ist eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschließlich der WEG.
  • Schutz der WEG: Die Zustimmungspflicht dient dem Schutz der WEG vor unerwünschten Personen.
  • Objektive Auslegung: Die Teilungserklärung ist objektiv auszulegen. Nach dem WEMoG ist es daher sachgerecht, die WEG als zustimmungsberechtigt anzusehen.
  • Ergänzende Vertragsauslegung: Auch bei Teilungserklärungen, die vor dem WEMoG abgeschlossen wurden, ist die WEG als zustimmungsberechtigt anzusehen.
  • Verfahrensvereinfachung: Die Klage gegen die WEG als Verband führt zu einer Verfahrensvereinfachung und vermeidet Prozesse mit einer Vielzahl von Beteiligten.
  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Die Beklagte hatte nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie sich auf die fehlende Passivlegitimation berief.

BGH V ZR 141/23

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass nach dem WEMoG die WEG als Verband für die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum zuständig ist,

wenn die Teilungserklärung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorsieht.

Dies gilt auch für Teilungserklärungen, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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