BGH V ZR 141/23
Die Klägerin und die Beklagte bildeten eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Die Teilungserklärung sah vor, dass ein Wohnungseigentümer für die Veräußerung seines Eigentums die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer benötigt.
Die Klägerin verkaufte ihr Wohnungseigentum und die Beklagte verweigerte die Zustimmung.
Die Klägerin klagte daraufhin gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Veräußerung.
Rechtliche Würdigung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob die Beklagte für die Zustimmung zur Veräußerung passivlegitimiert war oder ob die Klage gegen die WEG hätte gerichtet werden müssen.
Entscheidung:
Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das die Klage abgewiesen hatte.
Die Beklagte war nicht passivlegitimiert.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass nach dem WEMoG die WEG als Verband für die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum zuständig ist,
wenn die Teilungserklärung die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorsieht.
Dies gilt auch für Teilungserklärungen, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.