BGH V ZR 151/21, Urteil vom 16.09.2022, Angabe eines Berechtigten als Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch
Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 – V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).
Tenor
BGH V ZR 151/21
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Durch im Grundbuch vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 28. Juni 2016 erwarb der Beklagte von dem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Erblasser, dessen Erben die jetzigen Kläger sind, landwirtschaftliche Flächen zum Kaufpreis von 200.000 €. Der Beklagte entrichtete den Kaufpreis.
Mit der Behauptung, er sei bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages infolge einer demenziellen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen, hat der Erblasser erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrt sowie die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befindet. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten entsprechend dem auf gerichtlichen Hinweis geänderten Antrag der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu bewilligen.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger mit der Maßgabe beantragen, dass der Beklagte statt zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer zur Bewilligung der Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch verurteilt wird, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
BGH V ZR 151/21
I.
Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten als Erben des während des Prozesses verstorbenen Erblassers gegen den Beklagten nach prozessual zulässiger Klageänderung in der Berufungsinstanz einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung und Feststellung des Verzugs mit der Annahme des Kaufpreises. Die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks, da dessen Übertragung auf den Beklagten wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig sei. Sie hätten dem Beklagten den Kaufpreis in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.
II.
BGH V ZR 151/21
Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht durfte über den in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2020 vor dem Berufungsgericht durch Protokollerklärung des Klägervertreters geänderten Klageantrag mangels wirksam erhobener Anschlussberufung nicht in der Sache entscheiden.
aa) Den Klägern ging es in der Berufungsinstanz nicht nur um die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Sie begehrten darüber hinaus eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass der Beklagte statt zur Abgabe einer Auflassungserklärung zu einer Bewilligung der Löschung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verurteilt wird. Die Kläger konnten – was das Berufungsgericht übersehen hat – als Berufungsbeklagte den neuen Klageantrag nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren einführen.
Die Anschließung war erforderlich, weil die Kläger in der Berufungsinstanz ihre Klage aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts statt – wie zuvor – auf einen bereicherungsrechtlichen Rückübereignungsanspruch, nunmehr auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) stützen wollten. In der Änderung des Klageantrags liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO). Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz zur Vermeidung einer Klageabweisung auf eine andere Grundlage stellen, muss er eine Anschlussberufung einlegen.
Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder – wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28 jeweils mwN).
BGH V ZR 151/21
bb) Ein Anschlussrechtsmittel braucht zwar nicht als solches bezeichnet zu werden und kann auch konkludent eingelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 – V ZR 202/21, BeckRS 2022, 21076 Rn. 21). Wirksam erhoben werden kann die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber nur durch einen vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz. Eine – wie hier – in der mündlichen Verhandlung protokollierte Erklärung ist daher nicht ausreichend. Die Einlegung durch bestimmenden Schriftsatz ist unerlässlich.
Die Verletzung der Vorschriften über die Zulässigkeit einer Anschlussberufung ist einer Heilung nach § 295 ZPO entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 – I ZR 72/96, NJW 1998, 3414; Urteil vom 12. Dezember 1988 – II ZR 129/88, NJW-RR 1989, 441; Urteil vom 30. September 1960 – IV ZR 46/60, BGHZ 33, 169, 173).
b) Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung seiner Löschung als Eigentümer des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000 € kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil der Grundbucheintrag, zu dessen Bewilligung das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, grundbuchrechtlich unzulässig ist. Die dem Beklagten auferlegte Bewilligung ist nicht wie normalerweise bei dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) darauf gerichtet, dass ein der wirklichen Rechtslage entsprechender Grundbuchstand hergestellt wird, indem die Kläger anstelle des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Sie ist vielmehr entsprechend der Antragstellung im Berufungsverfahren auf die Löschung der Eintragung des Beklagten als Eigentümer beschränkt. Die Folge einer solchen Löschung wäre, dass im Grundbuch ein Grundstück ohne Bezeichnung eines Eigentümers stände. Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig.
BGH V ZR 151/21
Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 – V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545; Urteil vom 2. Februar 1979 – V ZR 14/77, BGHZ 73, 302, 307 f.). Er muss vielmehr darauf gerichtet sein, dass der Beklagte die Eintragung der Kläger als Eigentümer anstelle seiner Eintragung als Eigentümer bewilligt.
III.
BGH V ZR 151/21
Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), jedoch mit Ausnahme des Verfahrens, da ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts weder gerügt noch sonst ersichtlich ist. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
a) Trotz der Unzulässigkeit des Leistungsantrags kann dieser nicht abgewiesen werden, denn den Klägern muss Gelegenheit zu der Umstellung ihres Klageantrags gegeben werden.
aa) Im Streitfall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger als Berufungsbeklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17. September 2020 ihren Klageantrag auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts geändert haben. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinwirken müssen, dass die Kläger in zulässiger Weise durch einen von ihrem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz die für eine Klageänderung erforderliche Anschlussberufung erheben.
Darüber hinaus hätte es auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hinwirken müssen, der auf die Herbeiführung einer zulässigen Grundbucheintragung zielt, indem er zugleich auf die Bewilligung der Eintragung der Kläger als Eigentümer gerichtet ist.
Dazu hätte deshalb Veranlassung bestanden, weil der Erblasser bereits durch seinen erstinstanzlichen, auf Rückauflassung gerichteten Klageantrag zu erkennen gegeben hatte, dass er nicht nur gegen die Eintragung des Beklagten als Eigentümer vorgehen wollte, sondern auch seine eigene Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erstrebt.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), wonach das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (vgl. BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20), gebieten es in einem solchen Fall, die Klage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) wegen eines Umstandes abzuweisen, der erstmals in der Revisionsinstanz bedeutsam geworden ist
(vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1992 – V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 325;
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 16).
Die Zurückverweisung bietet den Klägern die Gelegenheit, bei der Antragstellung der Rechtsauffassung des Senats Rechnung zu tragen.
bb) Die Kläger können die für eine Klageänderung erforderliche Anschlussberufung noch formgerecht einlegen, weil die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht abgelaufen ist.
Der Fristbeginn setzt voraus, dass das Berufungsgericht eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung gesetzt und die fristsetzende Verfügung des Vorsitzenden durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift zugestellt wird nebst der in § 521 Abs. 2, § 277 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Belehrung sowie eines Hinweises auf den Vertretungszwang vor dem Berufungsgericht und die Folgen einer Fristversäumung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 572/16, NJOZ 2019, 540 Rn. 19 mwN).
Hier fehlt es an einer solchen Fristsetzung zur Erwiderung auf die Berufung.
Brückner
Göbel
Haberkamp
Malik
Laube
BGH V ZR 151/21