BGH V ZR 33/18 Erbbaurechtsvertrag

Februar 15, 2020

BGH V ZR 33/18 Erbbaurechtsvertrag

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung
    • Überblick des Falles
    • Relevanz des Erbbaurechtsvertrages und der Abwendungsbefugnis
  2. Tenor
    • Revisionsergebnis
    • Rückverweisung an das Berufungsgericht
    • Kostenregelung des Revisionsverfahrens
  3. Tatbestand
    • Eigentumsverhältnisse und Erbbaurechtsvertrag
    • Vertragsbestimmungen (§ 6 ErbbV)
    • Erwerb des Erbbaurechts durch die Klägerin
    • Ablauf des Erbbaurechts und strittige Entschädigung
    • Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht
  4. Entscheidungsgründe
    • Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts
    • Zulässigkeit der vertraglichen Abbedingung der Abwendungsbefugnis
    • Unwirksamkeit der formularmäßigen Klausel nach § 307 BGB
    • Leitbildfunktion des § 27 Abs. 3 ErbbauRG
  5. Rechtliche Einordnung
    • Bedeutung der Abwendungsbefugnis für den Grundstückseigentümer
    • Schutzgedanken des § 27 Abs. 3 ErbbauRG
    • Interessenabwägung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem
  6. Literatur- und Rechtsprechungsübersicht
    • Überblick über juristische Kommentare und Aufsätze
    • Vergleichbare Urteile und deren Einfluss auf die Entscheidung
  7. Zusammenfassung und Ausblick
    • Kernaussagen des Urteils
    • Mögliche Auswirkungen auf zukünftige Erbbaurechtsverträge

Zusammenfassung des BGH-Urteils V ZR 33/18 vom 29.06.2017

BGH V ZR 33/18 Erbbaurechtsvertrag

Tenor:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Kernaussage:

Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, die die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG ausschließt, ist grundsätzlich unwirksam.

Sachverhalt:

Die Beklagten sind Eigentümer zweier Grundstücke, auf denen ein Erbbaurecht bestellt wurde. Der Erbbaurechtsvertrag enthielt eine Klausel, die die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers ausschloss. Nach Ablauf des Erbbaurechts verlangte die Klägerin (Erbbauberechtigte) eine Entschädigung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht sprach der Klägerin eine Entschädigung zu. Die Beklagten legten Revision ein.

Entscheidungsgründe:

  • Abwendungsbefugnis: Nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG kann der Grundstückseigentümer seine Entschädigungspflicht abwenden, indem er das Erbbaurecht verlängert. Diese Befugnis kann vertraglich ausgeschlossen werden.
  • Inhaltskontrolle: Bei formularmäßigen Klauseln ist eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen.
  • Unwirksamkeit der Klausel: Der Ausschluss der Abwendungsbefugnis widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist daher grundsätzlich unwirksam.
  • Schutz des Grundstückseigentümers: Die Abwendungsbefugnis schützt den Grundstückseigentümer vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Entschädigungspflicht.
  • Interessenabwägung: Der Ausschluss der Abwendungsbefugnis benachteiligt den Grundstückseigentümer unangemessen, auch wenn die Entschädigung auf zwei Drittel des Verkehrswerts begrenzt ist.
  • Zurückverweisung: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da das Berufungsgericht prüfen muss, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
  • Hinweis für das weitere Verfahren: Das Berufungsgericht muss prüfen, ob die Klägerin Verzugszinsen verlangen kann und ob eine Mahnung erforderlich war. Zudem muss die Kostenquote unter Berücksichtigung der rechtskräftig abgewiesenen Klage gegen die Beklagte zu 3 neu festgelegt werden.

Fazit:

Der BGH entschied, dass der formularmäßige Ausschluss der Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers unwirksam ist, da er dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts widerspricht und den Grundstückseigentümer unangemessen benachteiligt. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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