BGH V ZR 68/22 – Nachlassverwaltung
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) behandelt die Frage, ob ein Nachlassverwalter im Rahmen der Nachlassverwaltung
nach § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen eine gerichtliche Genehmigung benötigt.
Der Fall drehte sich um einen Erbbaurechts-Überlassungsvertrag, den die verstorbene Erblasserin zugunsten ihrer drei Kinder abgeschlossen hatte.
Diese Kinder, die die Erbschaft ausgeschlagen hatten, sollten gemäß dem Vertrag eine Zahlung von 150.000 € erhalten.
Da die Beklagte die Zahlung nicht leistete, erklärte der Kläger, der als Nachlassverwalter eintrat, mehrfach den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Löschung einer Vormerkung im Grundbuch.
Die Beklagte argumentierte, dass die Rücktrittserklärungen ohne gerichtliche Genehmigung unwirksam seien.
Das Berufungsgericht entschied zunächst, dass die Rücktrittserklärungen des Klägers tatsächlich unwirksam seien, da sie einer gerichtlichen Genehmigung gemäß § 1812 BGB bedurft hätten.
Das Gericht sah die Nachlassverwaltung als eine Form der Pflegschaft an, bei der die Vorschriften der Vormundschaft, einschließlich der Genehmigungspflicht für Verfügungen, anwendbar seien.
Nach dieser Auffassung sei der Rücktritt eine Verfügung im Sinne des § 1812 BGB, da er zum Erlöschen von Ansprüchen des Nachlasses führe und daher eine gerichtliche Genehmigung erfordere.
Der BGH widerspricht dieser Sichtweise.
Zwar sei die Nachlassverwaltung tatsächlich eine Pflegschaft im Sinne des § 1915 BGB, jedoch stehe bei der Nachlassverwaltung
nicht der Schutz der Erben oder des Nachlassvermögens im Vordergrund, sondern die Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Dies unterscheide die Nachlassverwaltung von der Vormundschaft, bei der der Schutz der Erben Vorrang habe.
Deshalb sei § 1812 BGB bei der Nachlassverwaltung nicht anwendbar.
Der BGH argumentierte, dass die Nachlassverwaltung auf eine effiziente Verwertung des Nachlasses abziele und eine Genehmigungspflicht
unnötige Verzögerungen verursachen würde, was dem Zweck der Nachlassverwaltung widersprach.
In Bezug auf den Rücktritt stellte der BGH klar, dass bei einem Vertrag zugunsten Dritter das Rücktrittsrecht grundsätzlich dem Versprechensempfänger, in diesem Fall dem Nachlassverwalter, zustehe.
Eine Zustimmung der begünstigten Dritten, hier der Kinder der Erblasserin, sei nicht erforderlich, selbst wenn deren Rechte unwiderruflich seien.
Eine Abtretung des Rücktrittsrechts an die Dritten oder eine Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts durch sie sei möglich, sei jedoch in diesem Fall nicht erfolgt.
Schließlich hob der BGH das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück,
da das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den Ansprüchen der Beklagten auf Zurückbehaltungsrechte und zur Hilfswiderklage getroffen hatte.
Zusammenfassend entschied der BGH, dass die in § 1812 BGB vorgesehene Genehmigungspflicht bei der Nachlassverwaltung nicht gelte
und der Nachlassverwalter berechtigt sei, Rücktrittserklärungen ohne gerichtliche Genehmigung abzugeben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.