BGH VII ZB 69/18

September 18, 2022

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Miterbe, der allein oder zusammen mit anderen Miterben Gläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.   

Sachverhalt:

  • Der Antragsgegner ersteigerte ein Grundstück, das zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörte.
  • Nach dem Verteilungsverfahren stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbengemeinschaft (bestehend aus dem Antragsgegner, seinem Bruder und dessen Sohn, dem Antragsteller) noch eine Forderung gegen den Antragsgegner zustand.
  • Das Amtsgericht erteilte dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, die ihn als alleinigen Vollstreckungsgläubiger auswies.
  • Der Antragsgegner legte Erinnerung gegen die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel ein, die jedoch erfolglos blieb.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

BGH VII ZB 69/18

  • Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte, dass der Antragsteller als Miterbe berechtigt war, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen.
  • Jeder Miterbe kann die Zwangsvollstreckung gegen einen Nachlassschuldner betreiben und eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels beantragen, den er allein oder alle Erben gemeinsam erwirkt haben.
  • Ein Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.
  • Die Rechte des Vollstreckungsschuldners werden dadurch nicht unangemessen eingeschränkt, da er sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder einstweiligen Rechtsschutzes wehren kann, wenn der Anspruch bereits durch einen anderen Miterben erfüllt wurde.
  • Die vom Amtsgericht erteilte Klausel war ausreichend, da sie deutlich machte, dass der Antragsteller keine ihm allein zustehende Forderung vollstreckt, sondern dass zwei weitere Personen Inhaber einer unteilbaren Forderung sind.

Fazit:

BGH VII ZB 69/18

  • Das Urteil stärkt die Rechte einzelner Miterben, Nachlassansprüche auch ohne Zustimmung der anderen Miterben durchzusetzen.
  • Es unterstreicht die Bedeutung von § 2039 BGB, der jedem Miterben erlaubt, Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend zu machen.
  • Es bietet Klarheit darüber, dass ein Miterbe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist, solange die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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