BGH VII ZB 69/18

September 18, 2022
Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Miterbe, der allein oder zusammen mit anderen Miterben Gläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.   

Sachverhalt:

  • Der Antragsgegner ersteigerte ein Grundstück, das zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörte.
  • Nach dem Verteilungsverfahren stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbengemeinschaft (bestehend aus dem Antragsgegner, seinem Bruder und dessen Sohn, dem Antragsteller) noch eine Forderung gegen den Antragsgegner zustand.
  • Das Amtsgericht erteilte dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses, die ihn als alleinigen Vollstreckungsgläubiger auswies.
  • Der Antragsgegner legte Erinnerung gegen die Erteilung dieser Vollstreckungsklausel ein, die jedoch erfolglos blieb.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

BGH VII ZB 69/18

  • Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen.
  • Das Gericht bestätigte, dass der Antragsteller als Miterbe berechtigt war, die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu beantragen.
  • Jeder Miterbe kann die Zwangsvollstreckung gegen einen Nachlassschuldner betreiben und eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels beantragen, den er allein oder alle Erben gemeinsam erwirkt haben.
  • Ein Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.
  • Die Rechte des Vollstreckungsschuldners werden dadurch nicht unangemessen eingeschränkt, da er sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder einstweiligen Rechtsschutzes wehren kann, wenn der Anspruch bereits durch einen anderen Miterben erfüllt wurde.
  • Die vom Amtsgericht erteilte Klausel war ausreichend, da sie deutlich machte, dass der Antragsteller keine ihm allein zustehende Forderung vollstreckt, sondern dass zwei weitere Personen Inhaber einer unteilbaren Forderung sind.

Fazit:

BGH VII ZB 69/18

  • Das Urteil stärkt die Rechte einzelner Miterben, Nachlassansprüche auch ohne Zustimmung der anderen Miterben durchzusetzen.
  • Es unterstreicht die Bedeutung von § 2039 BGB, der jedem Miterben erlaubt, Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend zu machen.
  • Es bietet Klarheit darüber, dass ein Miterbe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist, solange die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt.
RA und Notar Krau

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