BGH XII ZB 212/22 – Vorsorgevollmacht

März 24, 2023

BGH XII ZB 212/22 – Vorsorgevollmacht

RA und Notar Krau

In dem Beschluss BGH XII ZB 212/22 vom 16. November 2022 befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage,

ob eine Vorsorgevollmacht zur Bestellung eines Betreuers führt, wenn der Bevollmächtigte nicht geeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln.

Die Klägerin und ihr Ehemann widersetzten sich der Bestellung einer Berufsbetreuerin (Beteiligte 2), da die Betroffene ihrem Ehemann eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte.

Die Betroffene litt an paranoider Schizophrenie sowie weiteren chronischen Erkrankungen.

Sie war seit 2019 unter der Betreuung der Berufsbetreuerin, die Entscheidungen bezüglich Aufenthaltsbestimmung, Gesundheit, Vermögensangelegenheiten und weiteren relevanten Bereichen traf.

Im August 2021 erteilte sie ihrem Ehemann eine Vorsorgevollmacht und beantragte, die Berufsbetreuung aufzuheben oder ihren Ehemann als Betreuer zu bestellen.

Dies wurde jedoch vom Amtsgericht abgelehnt, da es den Ehemann als ungeeignet betrachtete.

Auch das Landgericht Münster bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Betroffene und ihr Ehemann Rechtsbeschwerde einlegten.

BGH XII ZB 212/22 – Vorsorgevollmacht

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zurück.

Der BGH stellte fest, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegensteht, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ungeeignet, die Interessen des Betroffenen zu vertreten.

Das Landgericht hatte die Eignung des Ehemanns insbesondere aufgrund der räumlichen Distanz zwischen ihm und der Betroffenen infrage gestellt, was nach Auffassung des BGH allein nicht ausreichend ist.

Die Auswahl des Bevollmächtigten obliege dem Vollmachtgeber, und die räumliche Entfernung könne nur dann zur Bestellung eines Betreuers führen, wenn diese eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen darstellt.

Der BGH betonte, dass die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten lediglich zur rechtlichen Vertretung berechtigt, nicht jedoch zur persönlichen Betreuung verpflichtet.

Der Bevollmächtigte ist daher nicht verpflichtet, selbst Pflegeleistungen zu erbringen, sondern muss nur die notwendigen Hilfen organisieren.

Zudem bemängelte der BGH, dass das Landgericht keine tragfähigen Gründe angeführt hatte, weshalb die Vorsorgevollmacht für bestimmte Bereiche, wie Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, nicht ausreichen würde.

Zusammenfassend urteilte der BGH, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht ausreichend begründet habe und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

Eine Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers nur dann rechtfertigen, wenn der Bevollmächtigte nachweislich nicht in der Lage ist, die Interessen des Vollmachtgebers zu wahren.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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