BGH XII ZB 567/15 – Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Februar 22, 2023

BGH XII ZB 567/15 – Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

RA und Notar Krau

In der Entscheidung BGH XII ZB 567/15 vom 25. Januar 2017 behandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Versäumung

der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund der Angabe eines falschen Aktenzeichens.

Es geht um einen Streit über Kindes- und Trennungsunterhalt zwischen den Beteiligten, während parallel ein Verfahren über nachehelichen Unterhalt läuft.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verpflichtet, wogegen dieser Beschwerde einlegte.

In der Begründung vom 20. September 2015 wurde jedoch irrtümlich das Aktenzeichen des parallelen Verfahrens bezüglich nachehelichen Unterhalts angegeben.

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Beschwerde mit der Begründung, dass sich die Beschwerdebegründung

nur auf das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt beziehen würde, da das falsche Aktenzeichen angegeben war.

Der BGH hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

BGH XII ZB 567/15 – Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Nach Auffassung des BGH hätte die Beschwerdebegründung nicht unbeachtet bleiben dürfen.

Die Angabe eines falschen Aktenzeichens allein stellt keinen Grund dar, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Für die Zuordnung eines Schriftsatzes ist entscheidend, ob aus den weiteren Angaben zweifelsfrei hervorgeht, welches Verfahren betroffen ist.

In diesem Fall war klar, dass sich der Schriftsatz auf den Kindes- und Trennungsunterhalt bezieht, da im Rubrum, im Antrag und in der Begründung der Schriftsatzes eindeutig diese Punkte genannt wurden.

Auch wenn auf der ersten Seite das falsche Aktenzeichen des parallelen Verfahrens stand, war für das Gericht und die beteiligten Parteien aufgrund der weiteren Informationen klar, welches Verfahren gemeint war.

Damit war die Beschwerdebegründung formal korrekt eingereicht, und die Frist war gewahrt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde daher als eine unzumutbare Erschwernis des Zugangs zu einem Rechtsmittelverfahren betrachtet, was gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt.

Der BGH entschied, dass das Verfahren neu verhandelt werden müsse, da eine endgültige Entscheidung nicht im Rahmen der Rechtsbeschwerde getroffen werden könne.

RA und Notar Krau

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