BGH XII ZR 250/95 Ehevertrag Betriebsvermögen des Unternehmer Ehegatten unterfällt nicht dem Zugewinnausgleich

April 19, 2019

BGH XII ZR 250/95 Ehevertrag Betriebsvermögen des Unternehmer Ehegatten unterfällt nicht dem Zugewinnausgleich

RA und Notar Krau

vorgehend OLG München, 19. September 1995, 4 UF 15/95
vorgehend AG Augsburg, 13. Dezember 1994, 3 F 259/93

Kernaussage:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Ehevertrag, der das Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten vom Zugewinnausgleich ausnimmt,

wirksam ist, solange er nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt.

Sachverhalt:

Die Eheleute hatten einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie vereinbarten, dass das Betriebsvermögen des Ehemannes nicht in den Zugewinnausgleich einfließt.

Als Gegenleistung erhielt die Ehefrau eine Abfindung von 10 Millionen DM.

Nach der Scheidung verlangte die Ehefrau Auskunft über das Betriebsvermögen des Ehemannes.

Entscheidungsgründe:

BGH XII ZR 250/95 Ehevertrag Betriebsvermögen des Unternehmer Ehegatten unterfällt nicht dem Zugewinnausgleich

Der BGH wies die Klage der Ehefrau ab.

Der Ehevertrag sei wirksam und das Betriebsvermögen des Ehemannes falle nicht in den Zugewinnausgleich.

Zulässigkeit der Vereinbarung:

Ehegatten dürfen durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand ändern.

Sie können den Zugewinnausgleich ausschließen oder modifizieren, indem sie bestimmte Vermögensgegenstände vom Ausgleich ausnehmen.

Keine unzulässige Beeinträchtigung:

Der Ehevertrag der Parteien sei nicht unwirksam.

Er stelle keinen Verzicht der Ehefrau auf ihren künftigen Zugewinnausgleichsanspruch dar.

Auch führe er nicht zu einer Denaturierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.

Keine Sittenwidrigkeit:

BGH XII ZR 250/95 Ehevertrag Betriebsvermögen des Unternehmer Ehegatten unterfällt nicht dem Zugewinnausgleich

Der Ehevertrag sei auch nicht sittenwidrig.

Es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Die Ehefrau sei durch den Vertrag nicht unangemessen benachteiligt worden.

Sie habe sich vor Vertragsschluss durch einen Berater informieren lassen und den Vertrag in Kenntnis der Sachlage abgeschlossen.

Kein Auskunftsanspruch:

Der Auskunftsanspruch der Ehefrau sei nicht begründet, da das Betriebsvermögen des Ehemannes nicht dem Zugewinnausgleich unterfalle.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Modifikation des Güterstandes: Ehegatten dürfen den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag ändern.
  • Ausschluss von Vermögensgegenständen: Ehegatten dürfen bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausnehmen.
  • Betriebsvermögen: Das Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten kann vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
  • Wirksamkeit des Ehevertrags: Ein Ehevertrag ist wirksam, wenn er nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt.
  • Auskunftsanspruch: Der Auskunftsanspruch beschränkt sich auf die dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögensgegenstände.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von Eheverträgen.

Sie zeigt, dass Ehegatten den Zugewinnausgleich weitgehend frei gestalten können.

Insbesondere ist es zulässig, das Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten vom Ausgleich auszunehmen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte Dauer

Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte Dauer

Mai 8, 2025
Bewertung beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Recht auf unbeschränkte DauerRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht des Landes Sachsen-A…
Adoption - Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung

Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-Beziehung

Mai 8, 2025
Adoption – Wann besteht eine Eltern-Kind-BeziehungOLG Köln, Beschluss vom 30.01.2025 – 14 UF 6/25RA und Notar KrauDas Oberlandesgericht…
Änderung des Grundstückskaufvertrags nach Auflassung

Änderung des Grundstückskaufvertrags nach Auflassung

Mai 4, 2025
Änderung des Grundstückskaufvertrags nach AuflassungRA und Notar KrauGerne fasse ich die Kernaussagen des Urteils des Bundesgerichtshofs (BG…