BGH zum Hes­si­schen Nachbarrecht – Hecken haben keine Höh­en­begrenzung

März 29, 2025
BGH zum Hes­si­schen Nachbarrecht – Hecken haben keine Höh­en­begrenzung

BGH zum Hes­si­schen Nachbarrecht – Hecken haben keine Höh­en­begrenzung

Bundesgerichtshof Urteil vom 28.03.2025, Az. V ZR 185/23

RA und Notar Krau

In einem Fall, der typisch deutsche Nachbarschaftsstreitigkeiten widerspiegelt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt,

das sich mit der Frage der Höhenbegrenzung von Hecken und der korrekten Messung von Heckenhöhen auseinandersetzt.

Der Kern des Streits drehte sich um einen Bambus, der auf dem Grundstück einer Frau in Hessen wuchs und zu einer beträchtlichen Höhe von fast sieben Metern heranwuchs.

Der Nachbar fühlte sich durch den hochgewachsenen Bambus beeinträchtigt und forderte gerichtlich einen Rückschnitt auf maximal drei Meter.

Er argumentierte, dass die Heckenhöhe vom Bodenniveau seines Grundstücks aus gemessen werden sollte.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihm zunächst recht, doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hob dieses Urteil auf.

BGH zum Hes­si­schen Nachbarrecht – Hecken haben keine Höh­en­begrenzung

Das OLG entschied, dass die Bambuspflanzung als „Hecke“ im Sinne des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) anzusehen sei und dass es keine Beeinträchtigung für den Nachbarn darstelle.

Das OLG betonte, dass der Bambus in einem ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt worden war, nämlich 0,75 Meter, was den Anforderungen des Paragraf 39 Abs. 1 Nr. 1 NachbG HE entspricht.

Ein entscheidender Punkt war, dass der Bambus als „Hecke“ eingestuft wurde, da Hecken im hessischen Nachbarrecht besondere rechtliche Privilegien genießen,

insbesondere im Vergleich zu Bäumen und Sträuchern, die größere Abstände zum Nachbargrundstück einhalten müssen.

Der BGH hatte die Aufgabe zu klären, ob es eine gesetzliche Höhenbegrenzung für Hecken gibt.

Der Anwalt des klagenden Nachbarn vertrat die Auffassung, dass Hecken nicht höher als drei Meter sein dürften.

Der BGH wies diese Auffassung jedoch zurück und entschied, dass der Begriff „Hecke“ keine allgemeine, gesetzlich festgelegte Höhenbegrenzung impliziert.

Der BGH betonte, dass es Sache des Landesgesetzgebers sei, eine solche Höhenbegrenzung festzulegen.

Da Hessen keine solche Begrenzung im Nachbarrecht verankert hat, dürfen die Gerichte keine eigene Höhenbegrenzung festsetzen.

Der BGH verwies den Fall jedoch zurück an das OLG Frankfurt, da Zweifel an der korrekten Einhaltung des Mindestabstands von 75 Zentimetern zum Nachbargrundstück bestehen.

Zudem stellte der BGH klar, dass die Heckenhöhe vom Grundstück der Nachbarin aus zu messen sei, wo der Bambus aus der Erde tritt, und nicht vom tiefer gelegenen Grundstück des klagenden Nachbarn.

BGH zum Hes­si­schen Nachbarrecht – Hecken haben keine Höh­en­begrenzung

Das Urteil des BGH verdeutlicht, dass die Auslegung des Begriffs „Hecke“ und die Anwendung des Nachbarrechts in Deutschland

von den jeweiligen Landesgesetzen abhängen und dass eine einheitliche, bundesweite Regelung fehlt.

RA und Notar Krau

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