BGH zum Nachbarschaftsstreit – Wenn Tan­nen­zapfen stören

Mai 29, 2025

BGH zum Nachbarschaftsstreit – Wenn Tan­nen­zapfen stören

Bundesgerichtshof (BGH) Urteil v. 14.06.2019, Az. V ZR 102/18

RA und Notar Krau

Im Herbst fallen viele Blätter von den Bäumen. Das kann zu Streit mit Nachbarn führen. Besonders, wenn Laub oder Tannenzapfen vom Nachbarbaum auf Ihr Grundstück fallen.

Aber wann müssen Sie das hinnehmen und wann nicht? Rechtsanwalt und Notar Krau erklärt es Ihnen.


Ärger mit Laub und Tannenzapfen: Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich gilt: Fallen Laub oder Tannenzapfen vom Nachbarbaum auf Ihr Grundstück, müssen Sie das oft dulden.

Eine Ausnahme gibt es aber. Das ist der Fall, wenn die Äste des Baumes über Ihre Grundstücksgrenze ragen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das ist unser höchstes Gericht in Zivilsachen.


Ein Fall vor Gericht: Nadelbaum sorgte für Zoff

Stellen Sie sich vor: Ein Nadelbaum ragt über fünf Meter auf das Nachbargrundstück. Der Eigentümer ärgert sich über die vielen Tannennadeln und Zapfen auf seiner Einfahrt.

Er fordert den Baumbesitzer auf, die überhängenden Äste zu stutzen.

Der betroffene Nachbar berief sich auf ein Gesetz, das Ihnen ein Recht gibt, selbst tätig zu werden.

Wenn der Baumbesitzer die störenden Äste nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt, dürfen Sie die überhängenden Äste abschneiden.

Dieses Recht nennt man Selbsthilferecht.

BGH zum Nachbarschaftsstreit – Wenn Tan­nen­zapfen stören


Kommt es auf die Art der Störung an?

Ein Gericht dachte zuerst, dieses Gesetz gilt nur, wenn Äste direkt stören.

Zum Beispiel, wenn ein Ast direkt gegen Ihr Haus schlägt. Nadeln und Zapfen seien nur eine indirekte Folge, so das Gericht. Es meinte, dafür gelte ein anderes Gesetz.

Dieses besagt, dass „Zuführungen“ verboten sind, wenn sie nicht unwesentlich sind. Doch das Gericht sah in den Tannenzapfen keine wesentliche Störung.

Der BGH sah das anders. Er sagte: Es spielt keine Rolle, ob die Störung direkt oder indirekt ist.

Entscheidend ist nur, dass Ihr Grundstück tatsächlich beeinträchtigt ist.

Es macht also keinen Unterschied, ob ein Ast Ihr Haus berührt oder ob Laub und Nadeln von diesem Ast herunterfallen.

Sie haben in beiden Fällen ein Recht auf Beseitigung.


Wichtiger Unterschied: Äste ragen über die Grenze!

Vielleicht erinnern Sie sich an ein früheres Urteil des BGH. Dort hieß es, Nachbarn müssen Laub und Pollen von Bäumen hinnehmen.

Aber der entscheidende Unterschied war: In diesem Fall wuchsen die Äste nicht über die Grundstücksgrenze hinaus.

Ragen Äste aber über die Grenze, ist die Rechtslage strenger. Das liegt daran, dass der Baumbesitzer seine Bäume nicht richtig gepflegt hat.

Haben Sie ähnliche Probleme? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen weiter.

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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