BGH zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion
Zusammenfassung des BGH-Urteils vom 07.11.2001 (VIII ZR 13/01)
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei einer Internet-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt,
wenn der Verkäufer bereits bei der Freischaltung seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten Gebots erklärt.
Der Fall betraf den Verkauf eines Neuwagens über eine Online-Auktionsplattform.
Der Beklagte bot über die Plattform „r. .de“ einen Pkw zur Versteigerung an.
Er legte einen Startpreis fest, gab eine Erklärung zur Annahme des höchsten Gebots ab und schaltete die Angebotsseite frei.
Der Kläger gab kurz vor Auktionsende das höchste Gebot ab.
Der Beklagte verweigerte die Lieferung, woraufhin der Kläger ihn auf Übereignung des Pkw verklagte.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Beklagten zurück und bestätigte, dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Der BGH stellte fest, dass der Vertrag nicht durch Zuschlag nach § 156 BGB, sondern durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB zustande kam.
Die Freischaltung der Angebotsseite mit der Erklärung, das höchste Gebot anzunehmen, stellt eine wirksame Willenserklärung des Beklagten dar.
Diese Erklärung war als Annahme des höchsten Gebotes und somit als rechtlich bindendes Angebot zu sehen.
Der BGH betonte, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen im Internet nicht nur der Inhalt der Angebotsseite, sondern auch die Erklärungen des Verkäufers bei der Freischaltung zu berücksichtigen sind.
Der BGH befasste sich mit der Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auktionsplattform einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.
Er entschied, dass die individuelle Willenserklärung des Beklagten, die er bei der Freischaltung abgab, keiner Inhaltskontrolle unterliegt.
Die vom Beklagten erklärte Anfechtung wegen Irrtums wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.
Der BGH wies die Auffassung zurück, dass es sich bei der Internet-Auktion um ein Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB handele.
Bei Internet-Auktionen können Verträge durch Angebot und Annahme nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zustande kommen.
Die Erklärung des Verkäufers bei der Freischaltung der Angebotsseite kann als rechtsverbindliches Angebot oder als vorweggenommene Annahme des höchsten Gebots gewertet werden.
Die AGB des Auktionsveranstalters unterliegen nicht in allen Fällen einer AGB-Kontrolle.
Internetauktionen sind nicht mit einem Glücksspiel gleich zu setzen.
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für den elektronischen Geschäftsverkehr und hat die Rechtssicherheit bei Online-Auktionen gestärkt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.