
BGH zur ärztlich assistierten Selbsttötung – Der Patientenwille zählt
BGH Urt. v. 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18
RA und Notar Krau
Wenn der Wunsch zu sterben überwiegt: Ein wichtiges Urteil zur Sterbebegleitung
Manchmal stehen wir vor sehr schweren Fragen. Was passiert, wenn ein Mensch bewusst und aus freien Stücken sterben möchte? Darf ein Arzt dann einfach zusehen?
Der Bundesgerichtshof (BGH), unser höchstes Gericht in Deutschland, hat hierzu ein klares Urteil gefällt. Es ist ein Urteil, das uns alle betrifft und für viele Menschen wichtig ist.
Es ging um zwei Fälle, die vor Gericht kamen:
Beide Ärzte wurden von den Gerichten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. Doch der BGH bestätigte die Freisprüche.
Der BGH hat entschieden: Wenn ein Mensch klar und freiwillig sterben möchte, müssen Ärzte ihn nach einem Suizidversuch nicht retten.
Das gilt, wenn der Sterbewunsch wirklich aus dem tiefsten Inneren des Patienten kommt. Es darf keine psychische Krankheit dahinterstecken, die den Willen beeinflusst.
Auch wenn die Patienten bewusstlos wurden, mussten die Ärzte nicht eingreifen. Denn der Sterbewunsch war klar und eindeutig. Es wäre gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gewesen, sie zu retten.
Vor 35 Jahren gab es ein ähnliches Urteil. Damals sah der BGH das noch anders. Ärzte konnten sich strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht retteten.
Doch jetzt hat unser höchstes Gericht seine Meinung geändert. Es stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen.
Wichtig ist zu wissen: Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland weiterhin verboten. Das bedeutet, Ärzte dürfen kein Mittel geben, das direkt zum Tod führt.
Aber sie müssen auch nicht gegen den freien Willen eines Patienten handeln, der sterben möchte.
Dieses Urteil ruft unterschiedliche Reaktionen hervor.
Die Deutsche Sterbehilfe begrüßt die Entscheidung sehr. Sie sieht darin eine große Stärkung des Selbstbestimmungsrechts.
Früher mussten Sterbehelfer die Person verlassen, bevor diese bewusstlos wurde. Diese unwürdige Situation hat nun ein Ende.
Andere sehen das kritischer. Der Marburger Bund, eine Ärztevereinigung, betont: Die Hauptaufgabe eines Arztes ist es, Leben zu erhalten und Leid zu lindern.
Die Mitwirkung an einer Selbsttötung gehöre nicht dazu. Auch wenn das Selbstbestimmungsrecht wichtig ist, gibt es hier Grenzen für ärztliches Handeln.
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, über den eigenen Willen zu sprechen. Es unterstreicht das Recht jedes Einzelnen, selbst über das eigene Leben zu bestimmen.
Bei diesen sensiblen Fragen ist es immer ratsam, sich gut zu informieren und vielleicht auch rechtlichen Rat einzuholen.
Ihr RA und Notar Krau
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