Billigkeitsentscheidung zur Kostenverteilung – OLG Düsseldorf 3 Wx 25/22

August 25, 2023

Billigkeitsentscheidung zur Kostenverteilung – OLG Düsseldorf 3 Wx 25/22, Beschluss vom 31.01.2023 – § 81 I FamFG

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In diesem Fall geht es um die Kostenverteilung gemäß § 81 I FamFG.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Beteiligten zu 4. auf Überprüfung der Ernennung des Beteiligten zu 1. zum Testamentsvollstrecker abgelehnt und dem Beteiligten zu 4. lediglich die gerichtlichen Kosten auferlegt.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. haben Erfolg, und das Oberlandesgericht ändert die Kostenentscheidung ab.

Es betont, dass die Kostenverteilung nach § 81 FamFG auf einer Billigkeitsabwägung im Einzelfall basiert und nicht nur vom Maß des Obsiegens oder Unterliegens abhängt.

Das Amtsgericht hatte die Kostenverteilung mit dem Argument abgelehnt, das enge verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten dürfe nicht belastet werden.

Das Oberlandesgericht hält dies für rechtlich nicht zutreffend und betont, dass ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis die Kostenerstattung nicht rechtfertigt.

Es entscheidet, dass der Beteiligte zu 4. die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis 3. zu erstatten hat, da er sie durch seine Antragstellung in das Verfahren verwickelt hat und sie im Verfahren obsiegt haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls der Beteiligte zu 4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an den notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis 3. im amtsgerichtlichen Verfahren.

Billigkeitsentscheidung zur Kostenverteilung – OLG Düsseldorf 3 Wx 25/22

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Bezugnahme auf den Gerichtsbeschluss: OLG Düsseldorf 3 Wx 25/22, Beschluss vom 31.01.2023 – Billigkeitsentscheidung zur Kostenverteilung § 81 I FamFG
  • Erklärung des Themas: Kostenverteilung gemäß § 81 I FamFG

II. Hintergrund

  • Beschreibung des Sachverhalts: Amtsgericht lehnte Antrag des Beteiligten zu 4. auf Überprüfung der Ernennung des Beteiligten zu 1. zum Testamentsvollstrecker ab und legte dem Beteiligten zu 4. gerichtliche Kosten auf.
  • Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. erfolgreich: Das Oberlandesgericht änderte die Kostenentscheidung ab.

III. Grundsätze der Kostenverteilung nach § 81 FamFG

  • Verweis auf § 81 FamFG als rechtliche Grundlage
  • Betonung, dass Kostenverteilung auf einer Billigkeitsabwägung im Einzelfall basiert
  • Erklärung, dass die Kostenentscheidung nicht nur von Sieg oder Niederlage abhängt

IV. Begründung des Amtsgerichts

  • Darstellung der Argumentation des Amtsgerichts: Das enge verwandtschaftliche Verhältnis der Beteiligten soll nicht belastet werden.

V. Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3.

  • Erläuterung ihrer Argumente: Verhältnis zum Beteiligten zu 4. ist zerrüttet

VI. Überprüfung der Amtsgerichtsentscheidung durch das Oberlandesgericht

  • Erklärung, dass die Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG richtig war
  • Betonung, dass das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ein Faktor ist, aber nicht der einzige
  • Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte bei der Kostenentscheidung, wie die Art der Verfahrensführung und familiäre Nähe

VII. Fehler in der Amtsgerichtsentscheidung

  • Aufzeigen der Ermessensfehler des Amtsgerichts
  • Darlegung, dass das Argument des Amtsgerichts, das Verwandtschaftsverhältnis nicht zu belasten, rechtlich nicht zutreffend ist

VIII. Zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis als Kostenerstattungsgrund

  • Erklärung, warum ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis die Kostenerstattung nicht rechtfertigt
  • Betonung, dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Ausnahme vorliegt

IX. Neue Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts

  • Begründung, warum die Beteiligten zu 1. bis 3. eine Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zusteht
  • Betonung, dass der Beteiligte zu 4. sie durch seine Antragstellung in das Verfahren verwickelt hat

X. Kosten des Beschwerdeverfahrens

  • Festlegung, dass der Beteiligte zu 4. die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis 3. tragen muss

XI. Rechtsbeschwerde und Geschäftswert

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Anspruch Erbe gegen Bank Nachlassinsolvenz

Januar 12, 2025
Anspruch Erbe gegen Bank NachlassinsolvenzverfahrenBVerfG 1 BvR 1031/20Beschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:…