Billigkeitsentscheidung zur Kostenverteilung – OLG Düsseldorf 3 Wx 25/22, Beschluss vom 31.01.2023 – Paragraf 81 I FamFG
In diesem Fall geht es um die Kostenverteilung gemäß Paragraf 81 I FamFG.
Das Amtsgericht hatte den Antrag des Beteiligten zu 4. auf Überprüfung der Ernennung des Beteiligten zu 1. zum Testamentsvollstrecker abgelehnt und dem Beteiligten zu 4. lediglich die gerichtlichen Kosten auferlegt.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. haben Erfolg, und das Oberlandesgericht ändert die Kostenentscheidung ab.
Es betont, dass die Kostenverteilung nach Paragraf 81 FamFG auf einer Billigkeitsabwägung im Einzelfall basiert und nicht nur vom Maß des Obsiegens oder Unterliegens abhängt.
Das Amtsgericht hatte die Kostenverteilung mit dem Argument abgelehnt, das enge verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten dürfe nicht belastet werden.
Das Oberlandesgericht hält dies für rechtlich nicht zutreffend und betont, dass ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis die Kostenerstattung nicht rechtfertigt.
Es entscheidet, dass der Beteiligte zu 4. die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis 3. zu erstatten hat, da er sie durch seine Antragstellung in das Verfahren verwickelt hat und sie im Verfahren obsiegt haben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls der Beteiligte zu 4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an den notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis 3. im amtsgerichtlichen Verfahren.
I. Einleitung
II. Hintergrund
III. Grundsätze der Kostenverteilung nach Paragraf 81 FamFG
IV. Begründung des Amtsgerichts
V. Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3.
VI. Überprüfung der Amtsgerichtsentscheidung durch das Oberlandesgericht
VII. Fehler in der Amtsgerichtsentscheidung
VIII. Zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis als Kostenerstattungsgrund
IX. Neue Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts
X. Kosten des Beschwerdeverfahrens
XI. Rechtsbeschwerde und Geschäftswert
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