Billigkeitserlass bei Zahlungsunfähigkeit § 23 ErbStG
BFH II S 2/14
Beschluss vom 30.6.2014
Billigkeitserlass bei Ablösung der für eine Rente zu entrichtenden Jahressteuer nach § 23 ErbStG bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsverpflichteten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2014 entschieden, dass bei der Ablösung der Jahressteuer
für eine Rente nach § 23 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ein Billigkeitserlass in Betracht kommt, wenn der Leistungsverpflichtete zahlungsunfähig ist.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin erbte von ihrem Lebensgefährten eine wertgesicherte Leibrente.
Der Erbe des Lebensgefährten, der zur Zahlung der Rente verpflichtet war, wurde zahlungsunfähig.
Die Rentenzahlungen wurden daraufhin eingestellt.
Die Antragstellerin beantragte die Ablösung der Jahressteuer und die Berücksichtigung der Zahlungsunfähigkeit des Erben.
Das Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung des BFH:
Der BFH hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt.
Er hat argumentiert, dass die Frage, ob bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsverpflichteten ein Billigkeitserlass bei der Ablösung der Jahressteuer in Betracht kommt,
nicht eindeutig zu beantworten ist und daher einer Klärung durch den BFH bedarf.
Begründung:
Konsequenzen:
Der Beschluss des BFH eröffnet die Möglichkeit, dass Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen einen Billigkeitserlass bei der Ablösung der Jahressteuer erhalten können.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.