Billigkeitserlass bei Zahlungsunfähigkeit § 23 ErbStG

August 6, 2017

Billigkeitserlass bei Zahlungsunfähigkeit § 23 ErbStG

BFH II S 2/14

Beschluss vom 30.6.2014

Billigkeitserlass bei Ablösung der für eine Rente zu entrichtenden Jahressteuer nach § 23 ErbStG bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsverpflichteten

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 30. Juni 2014 entschieden, dass bei der Ablösung der Jahressteuer

für eine Rente nach § 23 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ein Billigkeitserlass in Betracht kommt, wenn der Leistungsverpflichtete zahlungsunfähig ist.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin erbte von ihrem Lebensgefährten eine wertgesicherte Leibrente.

Der Erbe des Lebensgefährten, der zur Zahlung der Rente verpflichtet war, wurde zahlungsunfähig.

Billigkeitserlass bei Zahlungsunfähigkeit § 23 ErbStG

Die Rentenzahlungen wurden daraufhin eingestellt.

Die Antragstellerin beantragte die Ablösung der Jahressteuer und die Berücksichtigung der Zahlungsunfähigkeit des Erben.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt.

Er hat argumentiert, dass die Frage, ob bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsverpflichteten ein Billigkeitserlass bei der Ablösung der Jahressteuer in Betracht kommt,

nicht eindeutig zu beantworten ist und daher einer Klärung durch den BFH bedarf.

Begründung:

Billigkeitserlass bei Zahlungsunfähigkeit § 23 ErbStG

  • Stichtagsprinzip: Das im Erbschaftsteuerrecht geltende Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) besagt, dass die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers entsteht und grundsätzlich spätere Ereignisse nicht berücksichtigt werden.
  • Billigkeitserlass: Der BFH räumt jedoch ein, dass es im Einzelfall Ausnahmen vom Stichtagsprinzip geben kann. Nach § 163 Abgabenordnung (AO) kann die Steuer aus Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Zahlungsunfähigkeit: Der BFH hält es für prüfenswert, ob die Zahlungsunfähigkeit des Leistungsverpflichteten einen Billigkeitserlass rechtfertigen kann. In der Literatur wird dies überwiegend bejaht.

Konsequenzen:

Der Beschluss des BFH eröffnet die Möglichkeit, dass Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen einen Billigkeitserlass bei der Ablösung der Jahressteuer erhalten können.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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