Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung – FG Münster 3 K 735/14 F

Juni 7, 2022

Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung – FG Münster 3 K 735/14 F – Urteil vom 19.03.2015 –  Feststellungsbescheid

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster wies die Klage einer Erbin ab, die eine niedrigere Bewertung ihres geerbten Unternehmensanteils aus Billigkeitsgründen forderte.

Das Gericht entschied, dass die Bewertung des Finanzamts den gesetzlichen Vorgaben entsprach und keine außergewöhnliche Härte vorlag, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen würde.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte einen Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG), der bereits vor dem Erbfall gekündigt worden war.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf Basis des Unternehmenswerts fest, was zu einer hohen Erbschaftsteuer führte.
  • Die Klägerin beantragte eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Abgabenordnung (AO), um den Wert auf die Höhe der Abfindung zu reduzieren, die sie tatsächlich erhalten hatte.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster:

Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung – FG Münster 3 K 735/14 F

  • Keine sachliche Unbilligkeit: Die Bewertung des Finanzamts entsprach den gesetzlichen Vorgaben und war nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat bewusst entschieden, den Unternehmenswert zum Stichtag (Todestag) zugrunde zu legen, auch wenn dies zu Härten führen kann.
  • Kein Verstoß gegen das Übermaßverbot: Die Erbschaftsteuerbelastung war zwar hoch, aber nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur tatsächlichen Bereicherung.
  • Keine Ermessensfehler: Das Finanzamt hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem es die Billigkeitsmaßnahme ablehnte.
  • Revision zugelassen: Das Gericht ließ die Revision zu, um die Frage der Bewertung gekündigter Unternehmensanteile und die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen in solchen Fällen höchstrichterlich klären zu lassen.

Fazit:

Das Urteil bestätigt die strenge Anwendung des Stichtagsprinzips bei der Bewertung von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer.

Billigkeitsmaßnahmen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die über die normalen Härten des Stichtagsprinzips hinausgeht.

Die Entscheidung zeigt auch, dass die Gerichte bei der Prüfung von Billigkeitsanträgen den erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers berücksichtigen.

Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung – FG Münster 3 K 735/14 F

Wichtige Hinweise:

  • Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 01.01.2009. Seitdem gibt es in § 10 Abs. 10 ErbStG eine spezielle Regelung für bestimmte Fälle von gekündigten Gesellschaftsanteilen.
  • Billigkeitsmaßnahmen sind immer Einzelfallentscheidungen. Eine ähnliche Fallkonstellation führt nicht automatisch zu einer Billigkeitsmaßnahme.
  • Bei Fragen zur Bewertung von Betriebsvermögen und der Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen sollte stets ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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