Bindung des Grundbuchamtes an das Testamentsvollstreckerzeugnis
OLG München 34 Wx 178/15
Dieser Fall behandelt die Frage, inwieweit das Grundbuchamt an die Angaben im Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden ist
und ob es eine eigene Auslegung der letztwilligen Verfügung vornehmen darf.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Grundbuchamt grundsätzlich an das Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden ist
und nur in Ausnahmefällen eine eigene Prüfung vornehmen darf.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall wurde der Beteiligte zu 3 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Anna B. eingesetzt.
Die Erben, Beteiligte zu 1 und 2, setzten die Erbengemeinschaft auseinander und teilten den Nachlass unter sich auf.
Der Testamentsvollstrecker erklärte die Auflassung des Grundstücks und entließ es aus der Testamentsvollstreckung.
Das Grundbuchamt beanstandete jedoch die Eintragung im Grundbuch, da es der Ansicht war, dass die Auflassung zusätzlich der Zustimmung der Nachvermächtnisnehmer bedürfe.
Zentrale Rechtsfrage
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
selbstständig prüfen und dabei vom Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses abweichen darf.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Es führte aus, dass das Grundbuchamt grundsätzlich an das Testamentsvollstreckerzeugnis gebunden sei und die Verfügungsbefugnis
des Testamentsvollstreckers nur in Ausnahmefällen selbstständig prüfen dürfe.
Begründung:
Fazit
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München verdeutlicht, dass das Grundbuchamt grundsätzlich an das Testamentsvollstreckerzeugnis
gebunden ist und nur in Ausnahmefällen eine eigene Prüfung der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers vornehmen darf.
Zusätzliche Informationen
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
Relevanz für die Praxis:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist für die Praxis von großer Bedeutung.
Sie schafft Klarheit über die Befugnisse des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung.
Das Grundbuchamt darf die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht selbstständig prüfen, sondern muss sich an das Testamentsvollstreckerzeugnis halten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.