Bindung des Nachlaßgerichts an Entscheidung des Prozeßgerichts

August 21, 2017
Bindung des Nachlaßgerichts an Entscheidung des Prozeßgerichts
Erteilung des Erbscheins,
RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Amtsgericht Dachau hat entschieden, dass es an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München II gebunden ist,

in der das Erbrecht des Antragstellers festgestellt wurde.

Daher wurde der Erbschein antragsgemäß erteilt.

Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.

Sein Erbrecht war bereits in einem Vorprozess durch das Landgericht München II rechtskräftig festgestellt worden.

Das Nachlassgericht hatte Zweifel, ob es an diese Entscheidung gebunden sei, da der Beteiligte Einwände gegen die Rechtskraft und die Rechtskrafterstreckung des Urteils erhob.

Bindung des Nachlaßgerichts an Entscheidung des Prozeßgerichts

Entscheidung des Amtsgerichts:

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins vorliegen und erteilte den Erbschein antragsgemäß.

Begründung:

  • Bindung an die Entscheidung des Landgerichts:

    • Das Nachlassgericht ist an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts gebunden, in der das Erbrecht des Antragstellers festgestellt wurde.
    • Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf die Feststellung, dass der Antragsteller Alleinerbe ist.
    • Da keine weiteren Personen als Erben in Betracht kommen, ist das Nachlassgericht an diese Feststellung gebunden.
  • Einwände des Beteiligten:

    • Die Einwände des Beteiligten gegen die Rechtskraft und Rechtskrafterstreckung des Urteils greifen nicht durch.
    • Die Rechtskraft des Urteils ist nicht durch eine unzureichende Fristenkontrolle der Rechtsanwälte beeinträchtigt.
    • Die Einrede der arglistigen Ausnutzung der Rechtskraft ist ebenfalls nicht gegeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
  • Keine weiteren Erben:

    • Nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts kommen keine weiteren Personen als Erben in Betracht.
    • Ein anderes Verfahren vor dem Landgericht München II ist für die Erbscheinserteilung nicht relevant.
  • Keine sittenwidrige Ausnutzung der Rechtskraft:

    • Die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Ausnutzung der Rechtskraft liegen nicht vor.
    • Die Gültigkeit des Testaments war bereits Gegenstand des Vorprozesses.
    • Die vom Beteiligten behaupteten Umstände lassen keine Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Ausnutzung erkennen.

Bindung des Nachlaßgerichts an Entscheidung des Prozeßgerichts

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren an die rechtskräftige Entscheidung des Prozessgerichts gebunden ist,

wenn in dieser das Erbrecht des Antragstellers festgestellt wurde.

Einwände gegen die Rechtskraft oder Rechtskrafterstreckung des Urteils müssen die hohen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, um die Bindungswirkung zu beseitigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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