
Bindung einer Patientenverfügung für Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Zusammenfassung des BGH-Beschlusses zur Patientenverfügung im Maßregelvollzug
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. März 2023 (Az. XII ZB 232/21) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Patientenverfügung einer zwangsweisen Behandlung im forensisch-psychiatrischen Maßregelvollzug entgegensteht.
Das Gericht entschied, dass die Genehmigung einer Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten im Einzelfall zulässig sein kann, selbst wenn eine Patientenverfügung vorliegt. Der BGH hob einen Beschluss des Landgerichts auf, das eine Zwangsmedikation aufgrund der Patientenverfügung des Betroffenen abgelehnt hatte.
Der Fall betraf einen Mann mit chronischer paranoider Schizophrenie, der wegen einer Straftat in einer forensischen Klinik untergebracht war. Neun Monate vor der Tat hatte er eine Patientenverfügung verfasst, in der er die Verabreichung von Neuroleptika ablehnte. Trotz einer zunehmend schlechter werdenden Krankheitssituation und der Gefahr einer Chronifizierung lehnte er weiterhin jede medikamentöse Behandlung ab.
Die Klinik beantragte eine gerichtliche Genehmigung zur Zwangsmedikation. Das Amtsgericht genehmigte dies zunächst, das Landgericht hob die Entscheidung jedoch auf. Der BGH befasste sich mit der Rechtsbeschwerde der Klinik.
Der BGH stellte drei wesentliche Punkte klar, die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung entscheidend sind:
Eine Patientenverfügung steht einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nur dann entgegen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Das bedeutet, sie muss nicht nur die medizinische Maßnahme (hier: Neuroleptika) genau benennen, sondern auch die Situation, für die sie gelten soll.
Der BGH betonte, dass die in der Patientenverfügung beschriebene Situation auch die aktuellen Umstände und Konsequenzen einer ausbleibenden Behandlung (z.B. die Gefahr irreversibler Schäden, oder eine Verlängerung der Unterbringung) erfassen muss.
Im konkreten Fall musste das Landgericht genauer prüfen, ob der Betroffene die Patientenverfügung auch für eine so weitreichende Situation wie die geschlossene Unterbringung und die damit verbundenen Folgen beabsichtigt hatte.
Eine Zwangsbehandlung ist auch zulässig, um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person in der Einrichtung abzuwenden. Das Landgericht hatte diesen Gefahrenbegriff sehr eng ausgelegt. Der BGH stellte klar, dass der Begriff der „konkreten Gefahr“ nicht auf eine „schwerwiegende“ Gefahr für die Gesundheit beschränkt ist.
Der BGH kritisierte, dass das Landgericht die vom Patienten ausgehenden konkreten Gewalttaten (z.B. Tritte, Schläge, Würfe von Gegenständen, Bedrohungen) unzureichend gewürdigt hatte. Die Tatsache, dass die Betroffenen im Maßregelvollzug untergebracht sind, bedeutet nicht, dass das Personal oder andere Mitpatienten eine höhere Gefahr hinnehmen müssen.
Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn es keine milderen Mittel gibt, die den gleichen Erfolg versprechen. Dazu können auch besondere Sicherungsmaßnahmen wie Isolation oder Fixierung gehören.
Der BGH betonte, dass die Frage, ob solche Maßnahmen milder sind als eine Zwangsbehandlung, aus der Sicht des betroffenen Patienten zu beantworten ist.
Das Landgericht hatte es versäumt, diese Abwägung vorzunehmen. Der BGH wies darauf hin, dass eine potenziell lebenslange Isolation und Fixierung für den Patienten eine möglicherweise schwerere Belastung darstellen kann als eine medikamentöse Behandlung. Die Entscheidung müsse daher das Freiheitsinteresse des Betroffenen berücksichtigen.
Aufgrund dieser rechtlichen Fehler hob der BGH die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zurück. Das Landgericht muss nun unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Grundsätze erneut prüfen, ob die Zwangsmedikation genehmigt werden kann.
Zusammenfassend stärkt das Urteil die Position, dass eine Patientenverfügung im Maßregelvollzug nicht automatisch einer Zwangsbehandlung entgegensteht. Vielmehr müssen die Gerichte die konkreten Umstände des Einzelfalls, die Reichweite des Patientenwillens sowie die alternativen Möglichkeiten sehr genau abwägen, wobei das Wohl des Patienten auch im Hinblick auf seine langfristige Unterbringung eine Rolle spielt.
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