Bindungswirkung des Erbvertrags

August 28, 2017
Bindungswirkung des Erbvertrags

Bindungswirkung des Erbvertrags

AG Aachen 74 M VI 1897/09

Erbvertrag: Bindung des letztversterbenden Vertragspartners,

Möglichkeit der Anfechtung

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte 1975 mit ihrem ersten Ehemann, M, einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie dessen Kinder als Erben einsetzte und ihren Geschwistern ein Vermächtnis zusprach.

Nach dem Tod von M schlug sie die Erbschaft aus.

Später errichtete sie ein Testament, in dem sie ihre Geschwister als Erben einsetzte.

Die Geschwister beantragten nun einen Erbschein, der sie als Erben ausweist.

Kernaussagen des Beschlusses:

Bindungswirkung des Erbvertrags

  • Bindungswirkung des Erbvertrags: Die Erblasserin war durch den Erbvertrag von 1975 gebunden und konnte nicht mehr frei testieren.
  • Kein Wegfall der Bindung: Die Bindungswirkung des Erbvertrags entfiel nicht durch die Ausschlagung der Erbschaft nach M.
  • Keine Anfechtung: Der Erbvertrag konnte nicht wegen Motivirrtums angefochten werden.

Begründung:

  • Schutz des Vertragspartners: Der Erbvertrag dient dem Schutz des Vertragspartners und soll sicherstellen, dass der Erblasser seinen letzten Willen nicht mehr ändern kann.
  • Auslegung des Erbvertrags: Die Auslegung des Erbvertrags ergab, dass die Erblasserin an die Erbeinsetzung der Kinder von M gebunden war.
  • Kein Rücktrittsrecht: Da im Erbvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart war, entfiel die Bindungswirkung nicht durch die Ausschlagung der Erbschaft.
  • Kein Motivirrtum: Die Erblasserin hatte die rechtlichen Folgen des Erbvertrags gekannt und in Kauf genommen. Daher lag kein Motivirrtum vor.

Fazit:

Das AG Aachen hat den Erbscheinsantrag der Geschwister zurückgewiesen.

Die Erblasserin war durch den Erbvertrag von 1975 gebunden und konnte nicht mehr frei testieren.

Das Urteil dient der Klarstellung der Bindungswirkung von Erbverträgen und dem Schutz des letzten Willens des Erblassers.

RA und Notar Krau

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