Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Feststellung erreichen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht Erbin seines Vaters geworden sei.
Der Vater hatte in erster Ehe ein gemeinschaftliches Testament mit seiner damaligen Ehefrau errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten
und nach ihrem Tod den Nachlass je zur Hälfte ihren Söhnen zuwandten.
Nach der Trennung von seiner ersten Frau heiratete der Erblasser erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau
ein neues gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten.
Der Antragsteller war der Ansicht, das erste Testament sei bindend und der Widerruf im zweiten Testament unwirksam.
Problem:
Das OLG Saarbrücken musste entscheiden, ob die Klage des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat und ob ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Lösung:
Das OLG Saarbrücken wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurück.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten.
Verfügungen zugunsten der eigenen Verwandten sind im Zweifel nicht wechselbezüglich und können daher widerrufen werden.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.