Bindungswirkung Ehegattentestament

Juli 23, 2017
Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament
OLG Saarbrücken 5 W 47/14
Beschl. v. 16.09.2014

RA und Notar Krau

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Feststellung erreichen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht Erbin seines Vaters geworden sei.

Der Vater hatte in erster Ehe ein gemeinschaftliches Testament mit seiner damaligen Ehefrau errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten

und nach ihrem Tod den Nachlass je zur Hälfte ihren Söhnen zuwandten.

Nach der Trennung von seiner ersten Frau heiratete der Erblasser erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau

ein neues gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten.

Bindungswirkung Ehegattentestament

Der Antragsteller war der Ansicht, das erste Testament sei bindend und der Widerruf im zweiten Testament unwirksam.

Problem:

Das OLG Saarbrücken musste entscheiden, ob die Klage des Antragstellers Aussicht auf Erfolg hat und ob ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

Lösung:

Das OLG Saarbrücken wies die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurück.

Begründung:

  • Keine Erfolgsaussicht der Klage: Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Schlusserbeneinsetzung des Antragstellers im ersten Testament nicht bindend war.
  • Widerruf von Testamenten: Grundsätzlich können Ehegatten frühere testamentarische Verfügungen widerrufen. Dies gilt auch für Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, außer es handelt sich um wechselbezügliche Verfügungen.

Bindungswirkung Ehegattentestament

  • Wechselbezügliche Verfügungen: Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte. Im Zweifel sind die gegenseitigen Erbeinsetzungen und die Verfügungen zugunsten der Verwandten des anderen Ehegatten wechselbezüglich, nicht aber die Verfügungen zugunsten der eigenen Verwandten.
  • Kein Interesse des Erstversterbenden: Der Erstversterbende hat in der Regel kein Interesse daran, den Nachlass an Verwandte des überlebenden Ehegatten zu vererben und diesem ein späteres abweichendes Testieren zu untersagen.
  • Keine Bindungswirkung: Im vorliegenden Fall war die Schlusserbeneinsetzung des Antragstellers nicht bindend, da er nicht mit der ersten Ehefrau des Erblassers verwandt war. Der Erblasser konnte die Verfügung daher im zweiten Testament wirksam widerrufen.
  • Zweifelhafte Bedürftigkeit: Die Bedürftigkeit des Antragstellers war zweifelhaft, da er einen Pflichtteilsbetrag von rund 11.000 € erhalten hatte.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten.

Verfügungen zugunsten der eigenen Verwandten sind im Zweifel nicht wechselbezüglich und können daher widerrufen werden.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

RA und Notar Krau

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