Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments – Rückforderung von Schenkungen

Juni 16, 2019

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments – Rückforderung von Schenkungen

OLG Hamm 10 U 5/16

Urteil 7.32017

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. März 2017 betrifft die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

und die Möglichkeit der Rückforderung von Schenkungen des überlebenden Ehegatten an seine zweite Ehefrau nach dem Tod.

Im Kern ging es um die Frage, ob Schenkungen und letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten,

die zugunsten seiner zweiten Ehefrau nach dem Tod seiner ersten Ehefrau erfolgten, zulässig waren, obwohl der überlebende Ehegatte

durch ein früheres gemeinschaftliches Testament gebunden war, das ihn zur Schlusserbeneinsetzung der Kinder aus erster Ehe verpflichtete.

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments – Rückforderung von Schenkungen

Im konkreten Fall hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst,

in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmten.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und tätigte Schenkungen sowie letztwillige Verfügungen zugunsten seiner neuen Ehefrau.

Die Kinder aus erster Ehe machten geltend, dass diese Verfügungen unwirksam seien, weil der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war.

Das Gericht entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung der Kinder aus dem gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung darstellt, die den überlebenden Ehegatten bindet.

Dementsprechend waren die späteren Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der zweiten Ehefrau unwirksam, soweit sie die Rechte der Schlusserben beeinträchtigten.

Insbesondere sah das Gericht in der Schenkung einer Immobilie und der Einrichtung eines Termingeldkontos zugunsten der zweiten Ehefrau eine unzulässige Beeinträchtigung der Schlusserben.

Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments – Rückforderung von Schenkungen

Das Gericht stellte klar, dass Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht vorgenommen hatte, die Schlusserben zu benachteiligen, gemäß Paragraf 2287 BGB herausverlangt werden können.

Es erkannte jedoch an, dass Schenkungen aus einem rechtfertigenden lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers zulässig sein könnten,

was im vorliegenden Fall hinsichtlich der Schenkung der Immobilie aber nicht hinreichend nachgewiesen war.

Die Klägerin, die zweite Ehefrau, konnte daher nicht die Rückübertragung des Immobilienbesitzes verlangen.

Das Urteil bestätigt die strenge Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und die begrenzten Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten, hiervon abweichend Schenkungen vorzunehmen.

RA und Notar Krau

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