Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments – Rückforderung von Schenkungen
OLG Hamm 10 U 5/16
Urteil 7.32017
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. März 2017 betrifft die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments
und die Möglichkeit der Rückforderung von Schenkungen des überlebenden Ehegatten an seine zweite Ehefrau nach dem Tod.
Im Kern ging es um die Frage, ob Schenkungen und letztwillige Verfügungen des überlebenden Ehegatten,
die zugunsten seiner zweiten Ehefrau nach dem Tod seiner ersten Ehefrau erfolgten, zulässig waren, obwohl der überlebende Ehegatte
durch ein früheres gemeinschaftliches Testament gebunden war, das ihn zur Schlusserbeneinsetzung der Kinder aus erster Ehe verpflichtete.
Im konkreten Fall hatten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament verfasst,
in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmten.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut und tätigte Schenkungen sowie letztwillige Verfügungen zugunsten seiner neuen Ehefrau.
Die Kinder aus erster Ehe machten geltend, dass diese Verfügungen unwirksam seien, weil der Erblasser durch das gemeinschaftliche Testament gebunden war.
Das Gericht entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung der Kinder aus dem gemeinschaftlichen Testament eine wechselbezügliche Verfügung darstellt, die den überlebenden Ehegatten bindet.
Dementsprechend waren die späteren Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der zweiten Ehefrau unwirksam, soweit sie die Rechte der Schlusserben beeinträchtigten.
Insbesondere sah das Gericht in der Schenkung einer Immobilie und der Einrichtung eines Termingeldkontos zugunsten der zweiten Ehefrau eine unzulässige Beeinträchtigung der Schlusserben.
Das Gericht stellte klar, dass Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht vorgenommen hatte, die Schlusserben zu benachteiligen, gemäß Paragraf 2287 BGB herausverlangt werden können.
Es erkannte jedoch an, dass Schenkungen aus einem rechtfertigenden lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers zulässig sein könnten,
was im vorliegenden Fall hinsichtlich der Schenkung der Immobilie aber nicht hinreichend nachgewiesen war.
Die Klägerin, die zweite Ehefrau, konnte daher nicht die Rückübertragung des Immobilienbesitzes verlangen.
Das Urteil bestätigt die strenge Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten und die begrenzten Möglichkeiten des überlebenden Ehegatten, hiervon abweichend Schenkungen vorzunehmen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen