Bindungswirkung Erbvertrag spätere Testamente unwirksam
OLG München 31 Wx 280/14
Beschluss 3.11.2014
Das Oberlandesgericht München hatte im Beschluss vom 03.11.2014 über die Bindungswirkung eines Erbvertrags zu entscheiden,
den die Erblasserin und ihr Lebensgefährte J. Sch. 1980 geschlossen hatten.
Der Erbvertrag setzte die Beteiligte zu 3) als Alleinerbin ein, während die späteren Testamente der Erblasserin abweichende Erbenbestimmungen trafen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beteiligte zu 3) einen Alleinerbschein, was das Nachlassgericht bestätigte.
Die Beteiligte zu 1) legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Es stellte fest,
dass die im Erbvertrag getroffene Bestimmung der Beteiligten zu 3) als Alleinerbin bindend sei.
Die späteren Testamente der Erblasserin, die von dieser Bestimmung abwichen, seien gemäß Paragraf 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Die Bindungswirkung des Erbvertrags ergibt sich aus der Auslegung der Vertragsbestimmungen.
Zwar enthielt der Vertrag keine ausdrückliche Bezeichnung der Verfügungen als „vertragsmäßig“,
jedoch wurde aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin und ihres Lebensgefährten davon ausgegangen,
dass die Bestimmung der Beteiligten zu 3) als Schlusserbin verbindlich gewollt war.
Insbesondere wurde berücksichtigt, dass die Beteiligte zu 3) als einziges Kind der Erblasserin im gemeinsamen Haushalt lebte
und der Lebensgefährte J. Sch. sich ab 1968 in einer Vaterrolle für sie sah.
Die im Erbvertrag eingeräumte Abänderungsbefugnis bezog sich lediglich auf Teilungsanordnungen und die Bestimmung des Übernehmers des Grundbesitzes,
nicht jedoch auf die Erbeinsetzung selbst.
Damit war die Erblasserin an die Einsetzung der Beteiligten zu 3) als Alleinerbin gebunden.
Das OLG München hob hervor, dass die späteren Entwicklungen in den persönlichen Beziehungen
zwischen den Beteiligten nach Vertragsschluss für die Beurteilung der Bindungswirkung unerheblich sind.
Entscheidend ist die Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Abschließend wurde keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet.
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