Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen
OLG München 20 U 2303/08
Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrags
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte 1952 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.
1984 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie u.a. die Verwandten des Erblassers als Erben einsetzten.
1998 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er dem Kläger ein Vermächtnis über mehrere Grundstücke zuwandte.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte der Kläger die Übertragung der Grundstücke.
Die Beklagten, die Verwandten des Erblassers, verweigerten die Übertragung, da sie der Ansicht waren, dass der Erblasser
aufgrund des Erbvertrags und des gemeinschaftlichen Testaments in seiner Testierfreiheit beschränkt war.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt.
Das Vermächtnis war wirksam.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des OLG München verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.
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