Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen 

September 16, 2017

Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen

OLG München 20 U 2303/08

Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines gemeinschaftlichen Testaments und eines Erbvertrags

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte 1952 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

1984 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie u.a. die Verwandten des Erblassers als Erben einsetzten.

1998 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er dem Kläger ein Vermächtnis über mehrere Grundstücke zuwandte.

Nach dem Tod des Erblassers verlangte der Kläger die Übertragung der Grundstücke.

Die Beklagten, die Verwandten des Erblassers, verweigerten die Übertragung, da sie der Ansicht waren, dass der Erblasser

aufgrund des Erbvertrags und des gemeinschaftlichen Testaments in seiner Testierfreiheit beschränkt war.

Entscheidung des Gerichts:

Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen

Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück.

Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Das Vermächtnis war wirksam.

Begründung:

  1. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments:
  • Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet nur dann Bindungswirkung, wenn die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen getroffen haben.
  • Wechselbezügliche Verfügungen liegen vor, wenn die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre.
  • Im vorliegenden Fall lagen keine wechselbezüglichen Verfügungen vor.
  • Die Ehegatten hatten im Testament keine Anhaltspunkte für eine Wechselbezüglichkeit gegeben.
  • Auch aus dem Erbvertrag ergab sich keine Wechselbezüglichkeit.
  • Daher war der Erblasser nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Bindungswirkung gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche Verfügungen

  1. Wirksamkeit des Vermächtnisses:
  • Das notarielle Testament war wirksam errichtet worden.
  • Die Zuwendung der Grundstücke an den Kläger war als Vermächtnis auszulegen.
  • Der Erblasser hatte die Verfügung als Vermächtnis bezeichnet.
  • Der Wert der Grundstücke stellte nicht den überwiegenden Teil des Nachlasses dar.
  1. Anspruch auf Übertragung der Grundstücke:
  • Dem Kläger stand ein Anspruch aus Paragraf 2174 BGB auf Übertragung der Grundstücke zu.
  • Die Beklagten waren als Erben Schuldner des Vermächtnisanspruchs.
  1. Auskunftsanspruch:
  • Der Kläger hatte einen Anspruch auf Auskunft über die Verwaltung und die Früchte der Grundstücke.

Fazit:

Das Urteil des OLG München verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments.

  • Wechselbezügliche Verfügungen müssen eindeutig aus dem Testament oder den Umständen hervorgehen.
  • Fehlen Anhaltspunkte für eine Wechselbezüglichkeit, ist der Erblasser nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt.
RA und Notar Krau

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