Niedersächsisches FG 3 K 112/19
Urteil vom 25.08.2021
Bindungswirkung gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für Schenkungsteuer
Im Streitfall ging es um die Höhe der bei einer Schenkungsteuerveranlagung zu berücksichtigenden Vorschenkungen.
Der Kläger hatte von seinem Vater Grundstücke geschenkt bekommen.
Diese Grundstücke waren zuvor im Rahmen von Feststellungsbescheiden für Zwecke der Schenkungsteuer bewertet worden.
Später erhielt der Kläger eine weitere Schenkung von seinem Vater.
Bei der Berechnung der Schenkungsteuer für diese spätere Schenkung berücksichtigte das Finanzamt die zuvor festgestellten Werte der Grundstücke als Vorschenkungen.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Werte der Grundstücke in den Feststellungsbescheiden zu hoch angesetzt worden seien
und beantragte, die Vorschenkungen mit einem niedrigeren Wert zu berücksichtigen.
Kernaussagen des Urteils:
Detaillierte Darstellung des Urteils:
Das Gericht entschied, dass die in den Feststellungsbescheiden vom 4. April 2016 festgestellten Werte für das Finanzamt bindend waren.
Diese Feststellungen waren für Zwecke der Schenkungsteuer ergangen und betrafen die als Vorerwerbe zu berücksichtigenden Grundstücke.
Die Feststellungsbescheide waren formell und materiell rechtskräftig und konnten daher nicht mehr geändert werden.
Das Gericht stellte fest, dass die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide sich auch auf die Berücksichtigung der Werte im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erstreckt.
Der Wert der Vorerwerbe ist so anzusetzen, wie er in einem aktuell zu erlassenden Schenkungsteuerbescheid unter Berücksichtigung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vorerwerbs anzusetzen wäre.
Aufgrund der bestandskräftigen Feststellungsbescheide war dies der in den Bescheiden festgestellte Wert.
Das Gericht setzte sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinander, wonach es für die in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehenden Vorerwerbe auf deren materiell-rechtlich zutreffende Werte ankommt. Das Gericht stellte klar, dass diese Rechtsprechung nicht auf Fälle mit bestandskräftigen Feststellungsbescheiden anwendbar ist. Die Bindungswirkung dieser Bescheide kann nicht durch eine allgemeine Korrekturmöglichkeit im Rahmen von § 14 ErbStG unterlaufen werden.
Das Gericht lehnte eine Auslegung der Feststellungsbescheide dahingehend ab, dass die festgestellten Werte nur für die Besteuerung des Vorerwerbs von Bedeutung sind. Der Wortlaut der Bescheide enthielt keine derartige Einschränkung.
Fazit:
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts verdeutlicht die Bedeutung der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden im Schenkungsteuerrecht.
Es stellt klar, dass die in diesen Bescheiden festgestellten Werte auch bei der Zusammenrechnung von Schenkungen nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen sind und nicht im Nachhinein korrigiert werden können.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.