Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht

August 2, 2018

Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht

OLG München 31 AR 52/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht (AG) Schöneberg

und dem AG Erding in einer Nachlasssache.

Der Erblasser, ein kirgisischer Staatsbürger, hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Talas, Kirgistan, und verstarb dort am 16. September 2016.

Er war Miteigentümer eines Grundstücks in Erding, Deutschland.

Da der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sich Nachlassgegenstände im Inland befanden,

wurde die Zuständigkeit gemäß § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG geprüft.

Rechtliche Grundlage

Nach § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das AG Schöneberg in Berlin zuständig, wenn sich Nachlassgegenstände im Inland befinden und der Erblasser nicht in Deutschland wohnhaft war.

Das AG Schöneberg kann gemäß § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg

Das AG Schöneberg hatte das Nachlassverfahren an das AG Erding verwiesen, weil sich das Grundstück in dessen Bezirk befindet.

Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht

Diese Verweisung erfolgte ohne eine einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung, was in offensichtlichem Widerspruch zur gesetzlichen Zuständigkeitsregelung steht.

Beurteilung des Oberlandesgerichts München

Das OLG München entschied, dass das AG Schöneberg keinen wichtigen Grund für die Verweisung an das AG Erding vorgebracht hatte.

Die pauschale Begründung, dass sich Nachlassgegenstände im Bezirk des AG Erding befinden, reicht nicht aus. Wichtige Gründe,

die eine Verweisung rechtfertigen könnten, wurden nicht genannt.

Bindungswirkung der Verweisung

Das OLG stellte fest, dass das AG Erding nicht durch die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des AG Schöneberg zuständig geworden ist.

Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Verweisungsbeschluss keine rechtliche Grundlage hat und objektiv willkürlich erscheint.

Ergebnis

Da das AG Schöneberg die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht hinreichend geprüft und begründet hat, ist der Verweisungsbeschluss unwirksam.

Die Zuständigkeit bleibt daher gemäß § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG beim AG Schöneberg.

Fazit

Das OLG München hebt den Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg auf und stellt klar, dass für eine Verweisung in Nachlasssachen eine sorgfältige Prüfung und Begründung erforderlich ist.

Eine pauschale Verweisung ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit und ohne wichtigen Grund widerspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften zur Zuständigkeit in Nachlasssachen und die Notwendigkeit

einer gründlichen Begründung bei der Verweisung an ein anderes Gericht.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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