Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht

August 2, 2018

Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht

OLG München 31 AR 52/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht (AG) Schöneberg

und dem AG Erding in einer Nachlasssache.

Der Erblasser, ein kirgisischer Staatsbürger, hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Talas, Kirgistan, und verstarb dort am 16. September 2016.

Er war Miteigentümer eines Grundstücks in Erding, Deutschland.

Da der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sich Nachlassgegenstände im Inland befanden,

wurde die Zuständigkeit gemäß Paragraf 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG geprüft.

Rechtliche Grundlage

Nach Paragraf 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das AG Schöneberg in Berlin zuständig, wenn sich Nachlassgegenstände im Inland befinden und der Erblasser nicht in Deutschland wohnhaft war.

Das AG Schöneberg kann gemäß Paragraf 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg

Das AG Schöneberg hatte das Nachlassverfahren an das AG Erding verwiesen, weil sich das Grundstück in dessen Bezirk befindet.

Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht

Diese Verweisung erfolgte ohne eine einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung, was in offensichtlichem Widerspruch zur gesetzlichen Zuständigkeitsregelung steht.

Beurteilung des Oberlandesgerichts München

Das OLG München entschied, dass das AG Schöneberg keinen wichtigen Grund für die Verweisung an das AG Erding vorgebracht hatte.

Die pauschale Begründung, dass sich Nachlassgegenstände im Bezirk des AG Erding befinden, reicht nicht aus. Wichtige Gründe,

die eine Verweisung rechtfertigen könnten, wurden nicht genannt.

Bindungswirkung der Verweisung

Das OLG stellte fest, dass das AG Erding nicht durch die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des AG Schöneberg zuständig geworden ist.

Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Verweisungsbeschluss keine rechtliche Grundlage hat und objektiv willkürlich erscheint.

Ergebnis

Da das AG Schöneberg die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht hinreichend geprüft und begründet hat, ist der Verweisungsbeschluss unwirksam.

Die Zuständigkeit bleibt daher gemäß Paragraf 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG beim AG Schöneberg.

Fazit

Das OLG München hebt den Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg auf und stellt klar, dass für eine Verweisung in Nachlasssachen eine sorgfältige Prüfung und Begründung erforderlich ist.

Eine pauschale Verweisung ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit und ohne wichtigen Grund widerspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften zur Zuständigkeit in Nachlasssachen und die Notwendigkeit

einer gründlichen Begründung bei der Verweisung an ein anderes Gericht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.