Bindungswirkung Verweisung in Nachlasssache durch AG Schöneberg an anderes Nachlassgericht
OLG München 31 AR 52/18
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich mit einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht (AG) Schöneberg
und dem AG Erding in einer Nachlasssache.
Der Erblasser, ein kirgisischer Staatsbürger, hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Talas, Kirgistan, und verstarb dort am 16. September 2016.
Er war Miteigentümer eines Grundstücks in Erding, Deutschland.
Da der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sich Nachlassgegenstände im Inland befanden,
wurde die Zuständigkeit gemäß Paragraf 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG geprüft.
Rechtliche Grundlage
Nach Paragraf 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das AG Schöneberg in Berlin zuständig, wenn sich Nachlassgegenstände im Inland befinden und der Erblasser nicht in Deutschland wohnhaft war.
Das AG Schöneberg kann gemäß Paragraf 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.
Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg
Das AG Schöneberg hatte das Nachlassverfahren an das AG Erding verwiesen, weil sich das Grundstück in dessen Bezirk befindet.
Diese Verweisung erfolgte ohne eine einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung, was in offensichtlichem Widerspruch zur gesetzlichen Zuständigkeitsregelung steht.
Das OLG München entschied, dass das AG Schöneberg keinen wichtigen Grund für die Verweisung an das AG Erding vorgebracht hatte.
Die pauschale Begründung, dass sich Nachlassgegenstände im Bezirk des AG Erding befinden, reicht nicht aus. Wichtige Gründe,
die eine Verweisung rechtfertigen könnten, wurden nicht genannt.
Bindungswirkung der Verweisung
Das OLG stellte fest, dass das AG Erding nicht durch die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des AG Schöneberg zuständig geworden ist.
Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der Verweisungsbeschluss keine rechtliche Grundlage hat und objektiv willkürlich erscheint.
Ergebnis
Da das AG Schöneberg die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht hinreichend geprüft und begründet hat, ist der Verweisungsbeschluss unwirksam.
Die Zuständigkeit bleibt daher gemäß Paragraf 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG beim AG Schöneberg.
Fazit
Das OLG München hebt den Verweisungsbeschluss des AG Schöneberg auf und stellt klar, dass für eine Verweisung in Nachlasssachen eine sorgfältige Prüfung und Begründung erforderlich ist.
Eine pauschale Verweisung ohne Prüfung der Zweckmäßigkeit und ohne wichtigen Grund widerspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften zur Zuständigkeit in Nachlasssachen und die Notwendigkeit
einer gründlichen Begründung bei der Verweisung an ein anderes Gericht.
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