Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden – BFH II R 35/21

Oktober 15, 2023

Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden – BFH II R 35/21 – Urteil vom 26. Juli 2023, Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht , 25. August 2021, Az: 3 K 112/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden: Ein einmal für Zwecke der Schenkungsteuer festgestellter Grundbesitzwert ist für alle Schenkungsteuerbescheide bindend, in denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch dann, wenn der Wert möglicherweise fehlerhaft ist und der Steuerpflichtige ihn nicht angefochten hat, weil die Schenkungsteuer aufgrund von Freibeträgen ohnehin 0 € betrug.

Hintergrund:

  • Der Kläger erhielt 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an Grundstücken geschenkt.
  • Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert fest, der Kläger musste aufgrund von Freibeträgen keine Schenkungsteuer zahlen.
  • 2017 erhielt der Kläger erneut eine Schenkung von seinem Vater.
  • Das Finanzamt rechnete beide Schenkungen zusammen und setzte Schenkungsteuer fest, wobei es den zuvor festgestellten Grundbesitzwert berücksichtigte.
  • Der Kläger argumentierte, der Grundbesitzwert sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden.

Entscheidungsgründe:

Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden – BFH II R 35/21

  • Bindungswirkung: Ein bestandskräftiger Wertfeststellungsbescheid ist bindend für alle Folgebescheide, auch wenn er fehlerhaft ist.
  • Anwendbarkeit auf Vorerwerbe: Die Bindungswirkung gilt auch für Vorerwerbe, die bei späteren Erwerben berücksichtigt werden.
  • Keine Korrekturmöglichkeit: Der Kläger kann den Grundbesitzwert nicht im Rahmen der späteren Schenkungsteuerfestsetzung korrigieren lassen, sondern hätte den Wertfeststellungsbescheid anfechten müssen.
  • Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Die unterschiedliche Behandlung von Werten mit und ohne gesonderte Feststellung ist gerechtfertigt, da es sich um unterschiedliche Verfahrensarten handelt.
  • Rechtssicherheit und Effizienz: Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit und der Effizienz des Besteuerungsverfahrens.

Tenor:

  • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden – BFH II R 35/21

Fazit:

Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit und der Effizienz des Besteuerungsverfahrens.

Ein bestandskräftiger Wertfeststellungsbescheid ist bindend, auch wenn er fehlerhaft ist und keine Steuerfestsetzung ausgelöst hat.

Steuerpflichtige müssen Wertfeststellungsbescheide rechtzeitig anfechten, wenn sie den festgestellten Wert für unzutreffend halten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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