
Bitte um Behandlung des Wohnrechts eines Dritten in einem Testament stellt keine Zuwendung dar
OLG Brandenburg (5. Zivilsenat), Urteil vom 05.10.2023 – 5 U 186/22
Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (5 U 186/22) vom 5. Oktober 2023 befasst sich mit der Frage,
ob eine im Testament geäußerte Bitte um Berücksichtigung des Wohnrechts eines Dritten eine tatsächliche Zuwendung darstellt.
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Beklagte das Hausgrundstück an die Erbengemeinschaft herausgeben muss, da ihm kein Recht zum Besitz zusteht.
Die Richter stellten fest, dass die Formulierung im Testament der Erblasserin, in der sie die Erbinnen um eine „disziplinierte Behandlung“ des Beklagten „auch zum Wohnrecht in unserem Haus“ bat,
keine rechtsverbindliche Einräumung eines Wohnrechts darstellt.
Es handele sich lediglich um eine Bitte, die Interessen des Beklagten zu berücksichtigen.
Das Gericht wies die Berufung des Beklagten zurück, der ein Wohnrecht aufgrund des Testaments geltend machte.
Auch seine hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen für getätigte Aufwendungen wurden weitgehend abgelehnt.
Das Gericht erkannte ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten in Höhe von 7.650,05 € an, da er während der Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin nachweislich Aufwendungen getätigt hatte.
Weitergehende Ansprüche wurden jedoch als nicht ausreichend dargelegt abgewiesen.
Das Gericht verneinte das Bestehen eines stillschweigenden Gesellschaftsvertrags oder eines Bereicherungsanspruchs zugunsten des Beklagten.
Das Gericht legte das Testament der Erblasserin aus und kam zu dem Schluss, dass die Bitte um Berücksichtigung des Wohnrechts des Beklagten keine rechtsverbindliche Zuwendung darstellt.
Der Wortlaut des Testaments und dessen Aufbau ließen keine andere Auslegung zu.
Die Erblasserin habe in anderen Abschnitten des Testaments klar zum Ausdruck gebracht, welche Zuwendungen sie dem Beklagten zukommen lassen wollte.
Das Gericht wies den Einwand des Beklagten zurück, dass die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Erbengemeinschaft gegen Treu und Glauben verstoße.
Das Gericht begründete dies mit dem Verhalten des Beklagten nach dem Tod der Erblasserin, insbesondere der eigenmächtigen Überweisung von 30.000 € an sich selbst.
Das Gericht führte aus, dass Ausgleichsansprüche zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Ausnahmen könnten bei ausdrücklichen Vereinbarungen oder dem Bestehen eines Gesellschaftsvertrags gelten.
Beides wurde im vorliegenden Fall jedoch verneint.
Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung vorgetragen habe.
Insbesondere habe er den Wert der behaupteten Bereicherung nicht ausreichend substantiiert.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Brandenburg in diesem Fall eine sehr strenge Auslegung des Testaments vorgenommen hat.
Es hat klargestellt, dass eine bloße Bitte um Berücksichtigung von Interessen keine rechtsverbindliche Zuwendung begründet.
Das Gericht hat auch die Rechte und Pflichten von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf Ausgleichsansprüche und Bereicherungsansprüche
detailliert erörtert und die Anforderungen an die Darlegung solcher Ansprüche präzisiert.
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