BFH II R 61/80

November 20, 2020

Bleibt Schenker wirtschaftlicher Eigentümer steht das der Ausführung der Zuwendung gemäß § 9 I Nr 2 ErbStG 1974 nicht entgegen – BFH II R 61/80

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

I. Einleitung

II. Sachverhalt

A. Schenkungs- und Übergabevertrag zwischen Klägerin und Vater

B. Bedingungen und Vereinbarungen im Vertrag

1. Übertragung des Grundstücks und Übernahme der Grundschulden

2. Einräumung eines Nießbrauchsrechts

3. Zustimmungserfordernis bei Veräußerung

4. Bedingter Rückübereignungsanspruch

C. Auflassung und Grundbucheintragung

D. Steuerliche Behandlung durch das Finanzamt

1. Festsetzung der Schenkungsteuer

2. Einspruch und Klage

III. Entscheidung des Finanzgerichts

A. Ablehnung der Klage durch das FG Rheinland-Pfalz

IV. Revision der Klägerin

Bleibt Schenker wirtschaftlicher Eigentümer steht das der Ausführung der Zuwendung gemäß § 9 I Nr 2 ErbStG 1974 nicht entgegen – BFH II R 61/80

Die Klägerin schloss 1974 mit ihrem Vater einen notariellen „Schenkungs- und Übergabevertrag“ ab, bei dem der Vater ein Grundstück schenkungshalber auf die Klägerin übertrug.

Die Klägerin übernahm dinglich die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden und räumte ihrem Vater ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein.

Sie verpflichtete sich, den Grundbesitz nicht ohne Zustimmung des Vaters zu verkaufen; andernfalls müsste sie das Grundstück zurückübertragen.

Eine Vormerkung im Grundbuch sicherte diesen Rückübertragungsanspruch.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, und das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest.

Der Einspruch und die Klage der Klägerin beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieben erfolglos.

Die Klägerin legte Revision ein, da sie der Ansicht war, die Schenkung sei nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1974 ausgeführt worden, da der Vater weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werde.

Bleibt Schenker wirtschaftlicher Eigentümer steht das der Ausführung der Zuwendung gemäß § 9 I Nr 2 ErbStG 1974 nicht entgegen – BFH II R 61/80

Der Bundesfinanzhof wies die Revision ab.

Der Senat argumentierte, dass der Nießbrauchsvorbehalt dem Vater kein erbschaftsteuerrechtlich bedeutsames wirtschaftliches Eigentum belasse, da das Erbschaftsteuerrecht nicht auf wirtschaftliche, sondern auf bürgerlich-rechtliche Eigentumsverhältnisse abstelle.

§ 25 ErbStG 1974 regelt ausdrücklich die Besteuerung in Fällen, in denen die Nutzung des übertragenen Vermögens beim Übertragenden verbleibt.

Die Erbschaftsteuer zielt auf die Bereicherung ab und unterscheidet sich von Steuern wie der Einkommen- und Vermögensteuer, die wirtschaftlichen Gesichtspunkten folgen.

Daher widerspricht die Entscheidung des Senats nicht dem Bereicherungsprinzip des Erbschaftsteuerrechts.

RA und Notar Krau

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