Bodenrichtwert bei abweichender tatsächlicher Nutzung bei der Grundbesitzwertfeststellung
Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 08.10.2025
Aktenzeichen: 3 K 3154/22
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2025:1008.3K3154.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
In diesem Gerichtsfall ging es darum, wie viel ein kleines Grundstück wert ist, auf dem eine technische Anlage zur Stromversorgung steht. Das Finanzgericht musste entscheiden, ob für ein solches Spezialgrundstück die normalen Preise für Wohnbauland gelten oder ob es einen deutlichen „Rabatt“ gibt.
Eine Firma, die für das Stromnetz in Berlin zuständig ist, besitzt ein kleines Grundstück (64 Quadratmeter). Auf diesem Grundstück steht eine sogenannte Kompaktstation. Das ist ein technischer Kasten, der Strom von Hochspannung in normale Haushaltsspannung umwandelt.
Als die Firma den Besitzer wechselte, musste für die Grunderwerbsteuer der Wert des Grundstücks ermittelt werden. Das Finanzamt legte einen Wert von 350 Euro pro Quadratmeter fest. Das ist der normale Preis für Bauland in dieser Wohngegend (der sogenannte Bodenrichtwert).
Die Firma war mit diesem hohen Wert nicht einverstanden. Sie forderte, dass der Quadratmeter nur mit 15 Euro bewertet wird. Ihre Argumente waren:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage der Firma abgewiesen. Das bedeutet: Der hohe Wert vom Finanzamt bleibt bestehen.
Das Gericht erklärte, dass die gesetzlichen Regeln zur Bewertung von Grundstücken (das Bewertungsgesetz) eine Vereinfachung vorsehen. Für die Steuer zählt erst einmal der durchschnittliche Wert der Lage.
Hier sind die wichtigsten Gründe des Gerichts:
Auch wenn auf dem Grundstück eine Stromstation steht, ändert das nichts an der grundsätzlichen Einstufung der Gegend. In einem Wohngebiet sind kleine Anlagen für die Stromversorgung (wie Trafos) rechtlich gesehen normale Nebenanlagen. Sie gehören zur Infrastruktur dazu und machen das Land nicht automatisch zu minderwertigem „Sonderland“.
Das Gericht stellte fest, dass das Grundstück als „baureif“ gilt. Früher stand dort sogar ein größeres, begehbares Gebäude für die Technik. Nur weil die Firma das Grundstück aktuell nur für einen kleinen Kasten nutzt, verliert der Boden nicht seinen Wert als Bauland.
Für die Bewertung spielt es eine Rolle, was ein theoretischer Käufer mit dem Grundstück machen könnte. Das Gericht sagte: Ein Käufer könnte die Station theoretisch entfernen und das Land anders nutzen (zum Beispiel als Gartenfläche für ein Nachbarhaus). Dass die Stromversorgung der Nachbarschaft dann gefährdet wäre, ist ein technisches Problem der Netzbetreiber, mindert aber nicht den steuerlichen Bodenwert des Grundstücks an sich.
Dieses Urteil zeigt, dass es sehr schwierig ist, bei der Steuer von den offiziellen Bodenrichtwerten abzuweichen.
Das Steuerrecht arbeitet mit festen Durchschnittswerten, um die Verwaltung einfach zu halten. Individuelle Nachteile eines Grundstücks (wie Lärm, technische Anlagen oder schwierige Formen) werden dabei oft ignoriert.
Wer meint, sein Grundstück sei viel weniger wert als der offizielle Richtwert, hat nur einen Ausweg: Ein Verkehrswertgutachten. Man muss einen offiziellen Sachverständigen beauftragen, der den niedrigeren Wert genau beweist. Das hatte die Firma in diesem Fall jedoch nicht getan.
| Punkt | Entscheidung des Gerichts |
| Gilt der Wohngegend-Preis? | Ja, auch für Strom-Grundstücke. |
| Ist die Trafo-Station ein Hindernis? | Nein, sie gilt baurechtlich als normale Nebenanlage. |
| Helfen Vergleiche mit anderen Fällen? | Nein, das Gericht prüft jeden Fall individuell nach dem Gesetz. |
Das Gericht hat wegen der Bedeutung des Falls die Revision zugelassen. Das bedeutet, dass die nächste Instanz (der Bundesfinanzhof) das Urteil noch einmal überprüfen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.