böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst während Annahmeverzug
BAG 5 AZR 337/16 Urteil vom 22.3.2017
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und beauftragte gleichzeitig einen externen Dienstleister (C) mit den Aufgaben des Klägers.
C bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, den dieser jedoch aufgrund schlechterer Konditionen ablehnte.
Der Kläger klagte erfolgreich gegen die Kündigung.
Die Beklagte befand sich daraufhin im Annahmeverzug, zahlte aber nicht die volle Vergütung.
Der Kläger verlangte die Zahlung der Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Die Beklagte wollte sich den Verdienst anrechnen lassen, den der Kläger bei C hätte erzielen können.
Entscheidung des BAG:
Das BAG entschied, dass der Kläger zwar Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hat, sich aber einen Teil des Verdienstes anrechnen lassen muss, den er bei C hätte erzielen können.
Begründung:
Wesentliche Punkte des Urteils:
Hinweise:
Dieses Urteil verdeutlicht die Pflichten des Arbeitnehmers im Annahmeverzug.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie verpflichtet sind, eine zumutbare anderweitige Beschäftigung anzunehmen, um den finanziellen Schaden für den Arbeitgeber zu minimieren.
Die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer den entgangenen Verdienst auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs anrechnen lassen muss.
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