böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst während Annahmeverzug

September 19, 2017

böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst während Annahmeverzug

BAG 5 AZR 337/16 Urteil vom 22.3.2017

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und beauftragte gleichzeitig einen externen Dienstleister (C) mit den Aufgaben des Klägers.

C bot dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag an, den dieser jedoch aufgrund schlechterer Konditionen ablehnte.

Der Kläger klagte erfolgreich gegen die Kündigung.

Die Beklagte befand sich daraufhin im Annahmeverzug, zahlte aber nicht die volle Vergütung.

Der Kläger verlangte die Zahlung der Vergütung für die Zeit des Annahmeverzugs abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.

Die Beklagte wollte sich den Verdienst anrechnen lassen, den der Kläger bei C hätte erzielen können.

böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst während Annahmeverzug

Entscheidung des BAG:

Das BAG entschied, dass der Kläger zwar Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs hat, sich aber einen Teil des Verdienstes anrechnen lassen muss, den er bei C hätte erzielen können.

Begründung:

  • Annahmeverzug: Die Beklagte befand sich aufgrund der unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug.
  • Anrechnung unterlassenen Verdienstes: Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
  • Zumutbarkeit der Arbeit: Die Zumutbarkeit der Arbeit bei C beurteilte das BAG anhand verschiedener Kriterien:
    • Art der Arbeit: Der Kläger hatte keine Einwände gegen die Art der Arbeit.
    • Arbeitgeber: Der Kläger hatte keine Einwände gegen C als Arbeitgeberin.
    • Vertragsbedingungen: Die Vertragsbedingungen waren zwar schlechter als beim bisherigen Arbeitgeber, aber nicht so schlecht, dass die Arbeit unzumutbar gewesen wäre.
    • Subjektive Befürchtungen: Die Befürchtung des Klägers, durch die Annahme des Arbeitsangebots bei C Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu verlieren, machte die Arbeit nicht unzumutbar.

böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst während Annahmeverzug

  • Böswilligkeit: Der Kläger handelte böswillig, indem er das Arbeitsangebot von C vorbehaltlos ablehnte. Er hätte zumindest versuchen müssen, einen Vertrag unter Vorbehalt abzuschließen, um seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu wahren.
  • Höhe der Anrechnung: Die Höhe des anzurechnenden Verdienstes konnte das BAG nicht abschließend feststellen und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Arbeitnehmer sind verpflichtet, im Annahmeverzug eine zumutbare anderweitige Beschäftigung anzunehmen.
  • Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wird anhand verschiedener Kriterien im Einzelfall geprüft.
  • Lehnt der Arbeitnehmer ein zumutbares Arbeitsangebot ab, muss er sich den entgangenen Verdienst auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs anrechnen lassen.
  • Die bloße Befürchtung, durch die Annahme eines neuen Arbeitsvertrags Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis zu verlieren, macht die neue Beschäftigung nicht unzumutbar.

Hinweise:

Dieses Urteil verdeutlicht die Pflichten des Arbeitnehmers im Annahmeverzug.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie verpflichtet sind, eine zumutbare anderweitige Beschäftigung anzunehmen, um den finanziellen Schaden für den Arbeitgeber zu minimieren.

Die Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer den entgangenen Verdienst auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs anrechnen lassen muss.

RA und Notar Krau

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