Bonifatiusfall Übergabe nach Tod Schenker durch Boten erfolgt

August 2, 2017

Bonifatiusfall Übergabe nach Tod Schenker durch Boten erfolgt

RG VII 271/1913 

Urteil vom 28.10.1913

RA und Notar Krau

Das Urteil des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts (RG) vom 28. Oktober 1913 befasst sich mit der Frage,

ob eine Schenkung beweglicher Sachen wirksam ist, wenn die Übergabe der Sachen an den Beschenkten erst nach dem Tod des Schenkers durch einen Boten erfolgt.

Sachverhalt:

Der katholische Pfarrer K. schenkte kurz vor seinem Tod seine Wertpapiere dem B.-Verein.

Er übergab die Papiere seinem früheren Vikar D. mit dem Auftrag, sie dem Weihbischof Dr. K. als Vertreter des B.-Vereins zu übergeben.

D. übergab die Papiere nach dem Tod von K. an den Weihbischof.

Bonifatiusfall Übergabe nach Tod Schenker durch Boten erfolgt

Die Erbin des Pfarrers K. klagte daraufhin auf Herausgabe der Wertpapiere.

Kernaussagen des Urteils:

  • Schenkung von Todes wegen: Da die Schenkung erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen wurde, liegt eine Schenkung von Todes wegen vor.
  • Formvorschriften: Schenkungen von Todes wegen müssen den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen entsprechen (§ 2301 BGB).
  • Umgehung des Gesetzes: Eine formlose Schenkung von Wertpapieren durch einen Boten nach dem Tod des Schenkers stellt eine Umgehung der Formvorschriften dar.
  • Besitz: Die Erbin des Pfarrers K. trat in den Besitz der Wertpapiere ein.
  • Übergabe: Die Übergabe der Wertpapiere durch den Boten an den Vertreter des B.-Vereins war unwirksam, da die Erbin in dem Zeitpunkt der Übergabe nicht den Willen hatte, Besitz und Eigentum zu übertragen.
  • Schenkungsversprechen: Da kein Schenkungsversprechen in der Form des § 518 BGB vorlag, konnte die Schenkung erst durch die Vollziehung der Leistung wirksam werden.
  • Vollziehung der Schenkung: Die Schenkung wurde nicht vollzogen, da die Wertpapiere nicht wirksam an den B.-Verein übereignet wurden.

Bonifatiusfall Übergabe nach Tod Schenker durch Boten erfolgt

Entscheidung des RG:

Das RG hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verurteilte den B.-Verein zur Herausgabe der Wertpapiere.

Die Schenkung war unwirksam, da sie nicht den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen entsprach

und die Erbin in dem Zeitpunkt der Übergabe der Wertpapiere nicht den Willen hatte, Besitz und Eigentum zu übertragen.

Fazit:

Das Urteil des RG verdeutlicht die Bedeutung der Formvorschriften für Schenkungen von Todes wegen

und die Notwendigkeit des Willens des Eigentümers zur Besitz- und Eigentumsübertragung bei der Übergabe beweglicher Sachen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil enthält Ausführungen zur Abgrenzung von Schenkungen unter Lebenden und Schenkungen von Todes wegen.
  • Das RG betont die Notwendigkeit der Einhaltung der Formvorschriften, um eine Umgehung des Gesetzes zu verhindern.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Schenkung erst durch die wirksame Übereignung der Wertpapiere vollzogen werden konnte.

RG VII 271/13

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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