Branchenzuschlag nach Tarifvertrag

September 19, 2017

Branchenzuschlag nach Tarifvertrag

BAG 5 AZR 453/15

Branchenzuschlag nach dem TV über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer, der in einem Logistikbetrieb eingesetzt wird,

der die Produktion eines Automobilzulieferers unterstützt, Anspruch auf einen Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag

über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) hat.   

Ein Leiharbeitnehmer war bei einem Logistikdienstleister beschäftigt und in einem Logistikzentrum eingesetzt, das ausschließlich für einen Automobilzulieferer tätig war.

Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem TV BZ ME.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Branchenzuschlag nach Tarifvertrag

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Es entschied, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag hat.

Begründung:

  • Fachlicher Geltungsbereich des TV BZ ME: Der TV BZ ME gilt auch für Betriebe, die die Produktion eines Katalogbetriebs (hier: Automobilzulieferer) unterstützen, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar der Automobilindustrie angehören.
  • Hilfs- und Nebenbetriebe: Der Logistikbetrieb ist als Hilfs- und Nebenbetrieb des Automobilzulieferers anzusehen, da er dessen Produktion unterstützt.
  • Keine Inhaberidentität erforderlich: Es ist nicht erforderlich, dass der Katalogbetrieb und der Unterstützungsbetrieb denselben Inhaber haben.
  • Anspruchsvoraussetzungen: Die Anspruchsvoraussetzungen für den Branchenzuschlag sind erfüllt, da der Arbeitnehmer ununterbrochen im Logistikbetrieb eingesetzt war.

Branchenzuschlag nach Tarifvertrag

  • Höhe des Branchenzuschlags: Die Höhe des Branchenzuschlags richtet sich nach der Einsatzdauer und dem Stundentabellenentgelt des ETV iGZ.
  • Keine Deckelung: Eine Deckelung des Branchenzuschlags nach Paragraf 2 Abs. 4 TV BZ ME scheidet aus, da der Logistikbetrieb keine solche Deckelung gefordert hat.
  • Verzugszinsen: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit, in der der Branchenzuschlag nicht gezahlt wurde.

Fazit:

Das Urteil des BAG erweitert den Anwendungsbereich des TV BZ ME auf Betriebe, die die Produktion von Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie unterstützen.

Leiharbeitnehmer, die in solchen Betrieben eingesetzt werden, haben Anspruch auf einen Branchenzuschlag.

RA und Notar Krau

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