Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

August 10, 2017

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12 Anforderungen an den Nachweis der Echtheit eines handschriftlichen Testaments

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 24. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 29.001 € und 32.000 € festgesetzt.

Gründe Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

I.
Der Erblasser verstarb am ….4.2003. Der Beteiligte zu 1. ist das einzige noch lebende Kind des Erblassers. Die Beteiligte zu 2. übergab dem Amtsgericht am 8.5.2003 ein Testament vom 8.4.1996 mit folgendem Inhalt:
„Mein Testament

Dieses Testament schreibe ich bei klarem Verstand.

Mein letzter Wille.

Hiermit erkläre Ich H… N…, daß mein Sohn T… N… geboren
….9.1982 nach meinem Tode kein Erbrecht hat, er wird enterbt, er bekommt auch kein Pflichtanteil.

Schuld ist Frau M… N… seine Mutter. Als Erben setze ich meine Lebensgefährtin und Ihre Tochter ein.

M… D… geboren am ….3.1954 in Z…
Ihre Tochter A… D… geboren am ….5.1983 in L….

Meine Erbanteile, die unsere Mutter Frau W… N… geboren am ….12.1928 hinter lassen hat, bekommen die oben genannten Erben, auch die Möbeln und was dazu gehört.

Das Auto kann Sie verkaufen.

Falls die beiden oben genannten Erben, vor meinem Tode mich verlassen, haben meine beiden Brüder K… und E… N… wohnhaft in Lu… diesen Anspruch und kein anderer.“

Das Testament ist unterschrieben mit „H… N… geboren ….8.1950“.
Ebenfalls am 8.5.2013 beantragte die Beteiligte zu 2., die angab, die Lebensgefährtin des Erblassers zu sein, einen Erbschein zu erteilen, wonach sie gemeinsam mit ihrer Tochter A… D…, der Beteiligten zu 3., Erbin nach dem Erblasser zu je ½ des Nachlasses geworden sei.

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Am 29.1.2004 erteilte das Amtsgericht einen entsprechenden gemeinschaftlichen Erbschein.
Mit Schriftsatz vom 1.9.2010 hat der Beteiligte zu 1. angeregt, den Erbschein einzuziehen, da das Testament nach seiner Auffassung nicht von seinem Vater, dem Erblasser, abgefasst worden sei; der Vater habe eine andere Handschrift gehabt. Der Name „D…“ im Testament weise eine große Ähnlichkeit mit der Unterschrift „D…“ eines im Nachlassverfahren eingereichten Schreibens der Beteiligten zu 2. auf. Unter dem 8.11.2010 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach dem Erblasser ausweist.
Das Amtsgericht hat über die Frage, ob der Erblasser das handschriftliche Testament vom 8.4.1996 selbst geschrieben und unterschrieben habe, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige für forensische Schriftuntersuchung, Dipl.-Krim. Dr. jur. J… S… ist in seinem unter dem 7.9.2011 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser das handschriftliche Testament vom 8.4.1996 wahrscheinlich selbst geschrieben und unterschrieben habe.

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Durch den angefochtenen Beschluss vom 24.11.2011 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. vom 8.11.2010 und seinen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins vom 1.9.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht auf das Sachverständigengutachten bezogen.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er gehe nach wie vor davon aus, dass das Testament nicht von seinem Vater herrühre, zumal der Namenszug „D…“ im Testament und in dem Schreiben der Beteiligten zu 2. nahezu identisch ausgeführt worden sei. Ferner habe das Testament unter der Bedingung gestanden, dass die Beteiligten zu 2. und 3. nur Erben werden sollten, sofern sie den Erblasser vor seinem Tode nicht verlassen hätten. Ob diese Bedingung eingetreten sei, habe das Amtsgericht nicht überprüft. Nach seiner Kenntnis waren Erblasser und Testamentserben nicht mehr zusammen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie haben insbesondere behauptet, bis zum Erbfall am ….4.2003 mit dem Erblasser zusammengelebt zu haben. Außerdem haben sie ausgeführt, das Testament vom 8.4.1996 stamme vom Erblasser.
Der Senat hat weitere Ermittlungen angestellt und durch Beschluss vom 23.5.2013 den Sachverständigen beauftragt, ein ergänzendes Gutachten zu erstellen und dabei acht weitere Schriftproben des Erblassers sowie Kopien von fünf weiteren Schriftproben des Erblassers in die Begutachtung einzubeziehen. Unter dem 12.8.2013 hat der Sachverständige das ergänzende Gutachten vorgelegt. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser den Text des Testaments vom 8.4.1996 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenhändig geschrieben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dieses Testament auch eigenhändig unterschrieben hat.
Die Beteiligten haben alsdann abschließend Stellung genommen.
II.

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Die gemäß § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einziehung des erteilten Erbscheins gemäß § 2361 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Denn der erteilte Erbschein ist nicht unrichtig. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind Erben zu je ½ nach dem Erblasser geworden. Für die Erteilung eines neuen Erbscheins, der den Beteiligten zu 1. als Erben ausweist, ist demzufolge kein Raum.
1.
Das vorgelegte Testament vom 8.4.1996 ist vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden. Dies steht nach der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Testament vom Erblasser stammt, ist zu beachten, dass eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum einmal auszuschließen ist.
Für die richterliche Überzeugung genügt daher ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt auch im Amtsverfahren, § 26 FamFG, dann vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, der den Zweifeln Einheit gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können. Daher kann es ausreichen, wenn ein Schriftsachverständiger feststellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Urheberschaft des Erblasser auszugehen ist. Das Beweismaß des Sachverständigen hat sich nach wissenschaftlichen Maßstäben auszurichten.
Demgegenüber gilt für den Tatrichter das Beweismaß der persönlichen Überzeugung, nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind nur solange fortzuführen, bis der Tatrichter die volle Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache erlangt hat und von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BayObLG, NJOZ 2004, 3823, 3826).

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte sich das Amtsgericht allerdings – jedenfalls ohne nähere Begründung – die danach zu fordernde Gewissheit, dass das Testament vom 8.4.1996 vom Erblasser stammt, noch nicht bilden dürfen. Denn der Sachverständige ist auf der Grundlage der ihm in erster Instanz zur Verfügung gestellten Schriftproben lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser das Testament wahrscheinlich selbst geschrieben und unterschrieben hat. Nach der im Sachverständigengutachten aufgeführten Bewertungsskala handelt es sich um eine Einschätzung im vierten Rang. Dies lässt daher begründete Zweifel an der Echtheit des Testaments noch zu.
Anders verhält es sich aber auf der Grundlage des vom Senat eingeholten ergänzenden Schriftsachverständigengutachtens. Hier ist der Sachverständige nach Einbeziehung zahlreicher weiterer Schriftproben, die der Senat auf Anforderung von den Beteiligten erhalten hatte, nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erblasser den Text des Testaments vom 8.4.1996 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenhändig geschrieben und mit hoher Wahrscheinlichkeit das Testament auch eigenhändig unterschrieben hat. Damit liegt hinsichtlich der Echtheit des Testamentstextes die Einschätzung nach dem ersten Rang der Bewertungsskala des Sachverständigen vor. Bezüglich der Unterschrift ist eine Einschätzung des dritten Ranges gegeben. Auf dieser Grundlage bestehen für den Senat keine vernünftigen Zweifel an der Echtheit des Testaments.
Wenn der Erblasser den Testamentstext mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit selbst geschrieben hat, reicht hinsichtlich der Unterschrift eine hohe Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers aus. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erblasser zwar den Testamentstext selbst verfasst, dann aber davon abgesehen hat, ihn zu unterzeichnen und die Unterschrift später von dritter Hand hinzugefügt worden ist.
Substanzielle Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten sind von den Beteiligten, auch vom Beteiligten zu 1., nicht erhoben worden. Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten sind auch plausibel. Auf der Grundlage der in das Gutachten integrierten Fotokopien lassen sich seine Ausführungen gut nachvollziehen.
Unter dem 23.9.2013 hat der Beteiligte zu 1. zwar die Echtheit des Testaments weiterhin bezweifelt. Dazu hat er sich darauf bezogen, dass zwar davon auszugehen sei, dass das Testament und eine vom Sachverständigen beurteilte Schriftprobe, nämlich eine Vollmacht für das Grundbuchamt, von ein und derselben Person geschrieben und unterschrieben worden seien. Im Hinblick auf die Ähnlichkeit des Schriftzuges „D…“ in den „vermeintlichen“ Schriftleistungen des Erblassers mit der Unterschrift der Beteiligten zu 2. bezweifle er aber nach wie vor, dass es sich um authentische Schriftleistungen des Erblassers handle. Damit kann der Beteiligte zu 1. aber nicht durchdringen.

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Soweit der Beteiligte zu 1. eine Übereinstimmung der Unterschrift „D…“ im Testament und in einem Schreiben der Beteiligten zu 2. sieht, handelt es sich um eine laienhafte Einschätzung. Der Senat, dessen Mitglieder insoweit ebenfalls Laien sind, sieht eine solche Ähnlichkeit bei Vergleich der Schriftzüge „D…“ in dem Testament einerseits (Bl. 5 der Akten über die Verfügung von Todes wegen 40 IV 201/03) und der Unterschrift der Beteiligten zu 2. in ihrem Schreiben vom 18.6.2003 (Bl. 12 der soeben genannten Akte) nicht als gegeben an.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 23.9.2013 erstmals behauptet, er habe den Erblasser „als Alkoholiker in Erinnerung“, weshalb es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass der Erblasser noch in der Lage sei, ein Testament eigenhändig zu errichten, besteht keine Veranlassung, weitere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Hierbei handelt es sich um einen unsubstanziierten Hinweis nach Vorlage des für den Beschwerdeführer ungünstigen Sachverständigengutachtens. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte oder gar fehlende Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund von Alkoholismus sind nicht ersichtlich.
2.
Aufgrund des Testaments des Erblassers vom 8.4.1996 sind die Beteiligten zu 2. und 3. als Erben nach dem Erblasser berufen. Nicht etwa sind die beiden im Testament genannten Brüder des Erblassers Erben geworden. Die vom Erblasser insoweit gemachte zulässige Bedingung, dass die Rechtswirkung von Umständen abhängt, die zwischen Testamentserrichtung und Erbfall eintreten oder nicht (vgl. hierzu Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2074 Rn. 1), ist nicht eingetreten. Die Beteiligten zu 1. und 2. sollten nach dem Wortlaut des Testaments dann nicht erben, wenn sie den Erblasser vor dessen Tode verlassen. Solche Umstände sind aber nicht eingetreten.
Allerdings hat der Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde in Zweifel gezogen, ob die Bedingung eingetreten sei. Auf die Verfügung des Senats, insoweit näher vorzutragen, hat der Beteiligte zu 1. lediglich darauf hingewiesen, der Erblasser habe ihm nicht erklärt, in einer neuen Beziehung zu leben und die Beteiligte zu 2. auch nicht als seine neue Partnerin vorgestellt.
Beide seien in der Öffentlichkeit nicht zusammen aufgetreten. In seinem Schriftsatz vom 26.10.2012 hat er dann eingeräumt, sich jedenfalls nach der Beerdigung des Erblassers mit der Beteiligten zu 2. unterhalten zu haben. Diese wie auch die Beteiligte zu 3. haben schriftlich substantiiert Umstände dargetan, die dafür sprechen, dass der Erblasser mit der Beteiligten zu 2. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hatte, die bis zum Erbfall Bestand hatte. Dem ist der Beteiligte zu 1. dann nicht mehr entgegengetreten.

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Nachdem zur Überzeugung des Senats die Echtheit des Testaments feststeht, wäre der etwa eingetretene Umstand, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 2. und zu 3. verlassen worden wäre, auch nicht dem Beteiligten zu 1., sondern den Brüdern des Erblassers zugute gekommen. Von letzteren ist einer verstorben, der andere hat nach Hinweis des Senats von der gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 FamFG bestehenden Möglichkeit, auf seinen Antrag als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen zu werden, keinen Gebrauch gemacht.
3.
Der Senat entscheidet ohne mündlichen Termin. Dem steht die Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht entgegen, wonach das Beschwerdegericht von denjenigen Verfahrenshandlungen absehen darf, die bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden, obwohl auch das Amtsgericht ohne mündliche Anhörung entschieden hat. Denn § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, wenn nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind
(OLG Schleswig, FGPrax 2010, 106, 107 mit zustimmende Anmerkung Sternal; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 125; KG, FGPrax 2011, 122, 123; Nedden-Boeger, FGPrax 2010, 1, 6 f.). Ist das nicht der Fall, kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 32 ff. FamFG von einem Termin absehen (Prüttig/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 26; vgl. auch Maurer, FamRZ 2009, 465, 477). So liegt es im Erbscheinsverfahren (OLG Schleswig, a.a.O.; KG, a.a.O.; Gutjahr in: Hahne/Munzig, BeckOK FamFG, Edition 10, § 68 Rn. 45).
4.
Da das Amtsgericht eine Abhilfeentscheidung durch Verfügung ohne Begründung getroffen hat, wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
Die Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 FamFG hat durch Beschluss zu ergehen, der grundsätzlich einer Begründung bedarf und den Beteiligten bekanntzugeben ist (BGH, NVwZ 2011, 127 Rn. 18; OLG Köln, FGPrax 2011, 128, 129; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rn. 12; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 10, § 68 Rn. 8).
Eine unzureichende Abhilfeentscheidung kann – in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG – dazu führen, dass die Sache, ohne dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird, zur erneuten ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückgegeben wird (Senat, Beschluss vom 5.3.2012 – 3 Wx 57/11; OLG Köln, BeckRS 2012, 01113; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, BeckRS 2010, 18308; OLG München, BeckRS 2010, 03282; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Senat allerdings von einer solchen Rückgabe abgesehen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den gemäß § 136 GNotKG im vorliegenden Fall weiterhin anzuwendenden §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.

Brandenburgisches OLG 3 Wx 5/12

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph, law, regulation

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

April 10, 2024
Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer spielen eine entscheidende Rolle bei der Besteuerung von Vermögensübertragungen bei einem Todesfall. Diese…
scales, justice, symbol

Das Behindertentestament

April 10, 2024
Ein “Behindertentestament” ist eine spezielle Form eines Testaments, das darauf abzielt, die Bedürfnisse und die rechtliche Situation von Menschen…
last will and testament white printer paper

Das Berliner Testament

April 10, 2024
Das Berliner Testament ist eine spezielle Form eines gemeinschaftlichen Testaments, die vor allem in Deutschland verbreitet ist.Es wurde nich…