Brandenburgisches OLG 13 W 23/09 Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für Nachlasswert

Mai 28, 2018

Brandenburgisches OLG 13 W 23/09 Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für Nachlasswert

RA und Notar Krau

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied im Fall 13 W 23/09 über die Beschwerde eines Antragstellers, der Prozesskostenhilfe beantragte, um seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Der Antragsteller, eines von drei Kindern aus der ersten Ehe des Verstorbenen, wollte die Erbin K.G., eine Tochter aus der zweiten Ehe des Verstorbenen, auf Zahlung seines Pflichtteils verklagen.

Zudem richtete sich sein Anspruch gegen H.M., eine weitere Tochter, die einen Großteil des Nachlasses, darunter ein Grundstück, bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch notarielle Überlassung erhalten hatte.

Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder,

die Prozesskostenhilfe zu verweigern, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nicht ausreichend nachweisen konnte, dass ein relevanter Nachlass existierte, der seinen Pflichtteilanspruch stützen könnte.

Der maßgebliche Grundbesitz war bereits vor dem Erbfall übertragen worden und zählte somit nicht zum Nachlass.

Brandenburgisches OLG 13 W 23/09 Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für Nachlasswert

Darüber hinaus sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Schenkung oder gemischte Schenkung, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch rechtfertigen könnten.

Die Übertragung des Grundstücks wurde als rechtmäßiger, voll entgeltlicher Vorgang anerkannt, da die Gegenleistungen (Nutzungs- und Wohnrechte sowie Pflegeverpflichtungen) den Wert des übertragenen Eigentums überstiegen.

Die Behauptung des Antragstellers, dass die Erbinnen erbunwürdig seien, wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Der Antragsteller konnte keine der in § 2339 BGB genannten Tatbestände nachweisen, die zur Erbunwürdigkeit führen könnten.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Antragsteller die Anfechtungsfrist für die Erbunwürdigkeit versäumt hatte und keine neuen relevanten Argumente vorbrachte.

Zusammenfassend entschied das Gericht, dass die Klage des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe

und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, ihm keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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