Brandenburgisches OLG Beschluss 29.3.2001 – 10 Wx 3/00 – Erbausschlagung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2001 (10 Wx 3/00) behandelt die Erbausschlagung von minderjährigen Erben nach einem im Jahr 1960 in der DDR verstorbenen Erblasser.
Der Fall dreht sich um die Frage, ob die Erbausschlagung der minderjährigen Urenkel des Erblassers durch ihre Eltern fristgerecht und rechtswirksam erfolgte, sowie um die Gültigkeit und Rechtsfolgen einer solchen Ausschlagung nach dem damals in der DDR geltenden Recht.
Der Erblasser verstarb 1960 in der DDR.
Nach dem damals geltenden BGB bedurfte die Erbausschlagung durch minderjährige Erben grundsätzlich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 1643 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Eine Ausnahme bestand jedoch, wenn der Erbanfall an das Kind erst durch die Ausschlagung des Erbes durch einen Elternteil erfolgte (§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB).
In der DDR wurde der Begriff “Vater” im Gesetz als gleichberechtigt mit der Mutter angesehen, weshalb die Genehmigung auch dann nicht erforderlich war, wenn die Mutter das Erbe ausschlug.
Die Erbausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Im vorliegenden Fall, wo die Erben in West-Berlin lebten, wurde die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur DDR als Ausland betrachtet, weshalb die längere Ausschlagungsfrist anwendbar war.
Das Landgericht hatte die Erbausschlagung der minderjährigen Kinder für unwirksam erklärt, da es der Ansicht war, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf, da die Genehmigung aufgrund der gleichberechtigten Stellung von Mutter und Vater nach DDR-Recht nicht notwendig war.
Der Beschluss verdeutlicht, dass in Fällen, wo das DDR-Recht anzuwenden ist, spezifische Ausnahmen und historische Rechtskontexte berücksichtigt werden müssen.
In diesem Fall war die Ausschlagung der Erbschaft rechtswirksam, was zur Folge hatte, dass die Schwester des Erblassers alleinige Erbin wurde.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof war nicht erforderlich, da keine Abweichung von einer Entscheidung in einer vergleichbaren Beschwerdesache vorlag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.