Bruchteilsrestitution aus hälftigem Grundstückseigentum und Entschädigungsanpruch sind zuzuerkennen

Januar 11, 2026

Bruchteilsrestitution aus hälftigem Grundstückseigentum und Entschädigungsanpruch sind zuzuerkennen

BVerwG (8. Senat), Urteil vom 31.01.2018 – 8 C 23.16

Es ist wichtig, komplexe juristische Entscheidungen verständlich aufzubereiten. In diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht es um die Frage, ob ein Grundstück in der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden muss oder ob die neuen Besitzer es „redlich“ erworben haben.

Hier ist die Zusammenfassung der Entscheidung für Sie:


Der Kern des Falles: Rückgabe oder Entschädigung?

In diesem Rechtsstreit klagt ein Mann, dessen Vorfahre während der NS-Zeit aus rassistischen Gründen verfolgt wurde. Dieser Vorfahre war hälftiger Eigentümer einer Firma, der zwei Grundstücke (Flurstück A und B) in Dresden gehörten. Er wurde gezwungen, seine Firmenanteile zu verkaufen.

Später, zu DDR-Zeiten, wechselten diese Grundstücke erneut den Besitzer. Im Jahr 1989 wurden die Grundstücke innerhalb einer Familie durch „Schenkungsverträge“ übertragen. Der Kläger möchte nun das Flurstück B zurückbekommen (Naturalrestitution). Die aktuellen Besitzer behaupten jedoch, sie hätten das Grundstück ehrlich und nach damals geltendem Recht erworben (redlicher Erwerb).


Warum das erste Urteil aufgehoben wurde

Das Verwaltungsgericht Dresden hatte zuvor ein sogenanntes Teilurteil gefällt. Es entschied nur über die Rückgabe des Grundstücks, aber noch nicht über eine mögliche Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht sagt nun: Das war falsch.

Das Problem mit dem Teilurteil

Ein Gericht darf nur dann ein Teilurteil fällen, wenn die verschiedenen Ansprüche rechtlich völlig unabhängig voneinander sind. Das ist hier nicht der Fall. Warum?

  • Wenn der Kläger das Grundstück nicht zurückbekommt, hat er automatisch einen Anspruch auf Entschädigung.
  • Beide Fragen hängen also untrennbar zusammen. Man kann nicht das eine ablehnen, ohne das andere abschließend zu regeln.

Was bedeutet „unredlicher Erwerb“ in der DDR?

Ein zentraler Punkt des Gesetzes (Vermögensgesetz) ist, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn jemand das Eigentum „redlich“ erworben hat. Unredlich handelt man laut Gesetz in der Regel dann, wenn man gegen DDR-Vorschriften verstoßen hat und dies wusste (oder wissen musste).

Manipulation ist der entscheidende Punkt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Jeder Verstoß gegen damaliges DDR-Recht kann ausreichen, um Unredlichkeit zu beweisen. Es muss aber eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation vorliegen. Das bedeutet: Haben die Käufer getrickst, um den Staat oder andere zu täuschen?

Bruchteilsrestitution aus hälftigem Grundstückseigentum und Entschädigungsanpruch sind zuzuerkennen

Die verdächtigen Schenkungsverträge

Im Jahr 1989 wurden zwei Schenkungsverträge am selben Tag beim selben Notar unterschrieben.

  1. In einem Vertrag schenkte Person A an Person B ein Grundstück.
  2. Im anderen Vertrag schenkte Person B (bzw. die Eltern) an Person A ein anderes Grundstück.

Das Gericht vermutet, dass dies eigentlich ein Tauschgeschäft war, das nur als „Schenkung“ getarnt wurde. In der DDR waren Schenkungen an Bedingungen (wie eine Gegenleistung) eigentlich verboten.


Die Fehler in der Vorinstanz

Das Gericht in Dresden hatte die Unredlichkeit abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hier jedoch mehrere Punkte, die genauer geprüft werden müssen:

1. Das Verbot von Bedingungen bei Schenkungen

Das Verwaltungsgericht Dresden meinte, ein Verstoß gegen zivilrechtliche Regeln (wie das Bedingungsverbot bei Schenkungen) sei egal, da dies nur die Vertragspartner untereinander betreffe.

Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht: Auch private Vertragsfehler können eine unredliche Manipulation sein, wenn sie dazu dienten, den Erwerb überhaupt erst möglich zu machen oder staatliche Kontrollen zu umgehen.

2. Preisvorschriften und Genehmigungen

In der DDR gab es strenge Preisvorschriften für Grundstücke. Wenn der „Schenkungsvertrag“ in Wahrheit ein getarnter Verkauf oder Tausch war, hätten die Beteiligten eventuell eine staatliche Preisgenehmigung gebraucht. Das muss nun nachträglich genau untersucht werden.

3. Die Rolle des Notars und der Beteiligten

Es muss nun geklärt werden: Was wollten die Beteiligten wirklich? War es eine ehrliche Schenkung unter Verwandten oder eine bewusste Umgehung von Gesetzen (z. B. um das Vorkaufsrecht des Staates auszuhebeln)?


Wie geht es jetzt weiter?

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen. Das bedeutet, das dortige Gericht muss den Fall noch einmal ganz neu verhandeln.

Was das Gericht nun prüfen muss:

  • Waren die Schenkungen voneinander abhängig (Gegenleistungs-Prinzip)?
  • Wurde gegen DDR-Preisrecht verstoßen?
  • Wussten die Beteiligten, dass ihre Vertragskonstruktion problematisch war?
  • Diente die Konstruktion dazu, staatliche Stellen zu täuschen?

Erst wenn diese Fragen durch Zeugen (wie den damaligen Notar) geklärt sind, kann entschieden werden, ob der Kläger das Grundstück zurückerhält oder „nur“ eine finanzielle Entschädigung bekommt.


Zusammenfassende Tabelle der Rechtslage

BegriffBedeutung im Fall
NaturalrestitutionDie tatsächliche Rückgabe des Grundstücks an den Kläger.
Redlicher ErwerbSchutz für Käufer, die in der DDR ohne Manipulation Eigentum erwarben.
UnredlichkeitGezielte Manipulation oder bewusster Verstoß gegen DDR-Recht.
BedingungsfeindlichkeitSchenkungen durften in der DDR nicht an Gegenleistungen geknüpft sein.

RA und Notar Krau

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