Bruchteilsrestitution aus hälftigem Grundstückseigentum und Entschädigungsanpruch sind zuzuerkennen
BVerwG (8. Senat), Urteil vom 31.01.2018 – 8 C 23.16
Es ist wichtig, komplexe juristische Entscheidungen verständlich aufzubereiten. In diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) geht es um die Frage, ob ein Grundstück in der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden muss oder ob die neuen Besitzer es „redlich“ erworben haben.
Hier ist die Zusammenfassung der Entscheidung für Sie:
In diesem Rechtsstreit klagt ein Mann, dessen Vorfahre während der NS-Zeit aus rassistischen Gründen verfolgt wurde. Dieser Vorfahre war hälftiger Eigentümer einer Firma, der zwei Grundstücke (Flurstück A und B) in Dresden gehörten. Er wurde gezwungen, seine Firmenanteile zu verkaufen.
Später, zu DDR-Zeiten, wechselten diese Grundstücke erneut den Besitzer. Im Jahr 1989 wurden die Grundstücke innerhalb einer Familie durch „Schenkungsverträge“ übertragen. Der Kläger möchte nun das Flurstück B zurückbekommen (Naturalrestitution). Die aktuellen Besitzer behaupten jedoch, sie hätten das Grundstück ehrlich und nach damals geltendem Recht erworben (redlicher Erwerb).
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte zuvor ein sogenanntes Teilurteil gefällt. Es entschied nur über die Rückgabe des Grundstücks, aber noch nicht über eine mögliche Entschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht sagt nun: Das war falsch.
Ein Gericht darf nur dann ein Teilurteil fällen, wenn die verschiedenen Ansprüche rechtlich völlig unabhängig voneinander sind. Das ist hier nicht der Fall. Warum?
Ein zentraler Punkt des Gesetzes (Vermögensgesetz) ist, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn jemand das Eigentum „redlich“ erworben hat. Unredlich handelt man laut Gesetz in der Regel dann, wenn man gegen DDR-Vorschriften verstoßen hat und dies wusste (oder wissen musste).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Jeder Verstoß gegen damaliges DDR-Recht kann ausreichen, um Unredlichkeit zu beweisen. Es muss aber eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation vorliegen. Das bedeutet: Haben die Käufer getrickst, um den Staat oder andere zu täuschen?
Im Jahr 1989 wurden zwei Schenkungsverträge am selben Tag beim selben Notar unterschrieben.
Das Gericht vermutet, dass dies eigentlich ein Tauschgeschäft war, das nur als „Schenkung“ getarnt wurde. In der DDR waren Schenkungen an Bedingungen (wie eine Gegenleistung) eigentlich verboten.
Das Gericht in Dresden hatte die Unredlichkeit abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hier jedoch mehrere Punkte, die genauer geprüft werden müssen:
Das Verwaltungsgericht Dresden meinte, ein Verstoß gegen zivilrechtliche Regeln (wie das Bedingungsverbot bei Schenkungen) sei egal, da dies nur die Vertragspartner untereinander betreffe.
Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht: Auch private Vertragsfehler können eine unredliche Manipulation sein, wenn sie dazu dienten, den Erwerb überhaupt erst möglich zu machen oder staatliche Kontrollen zu umgehen.
In der DDR gab es strenge Preisvorschriften für Grundstücke. Wenn der „Schenkungsvertrag“ in Wahrheit ein getarnter Verkauf oder Tausch war, hätten die Beteiligten eventuell eine staatliche Preisgenehmigung gebraucht. Das muss nun nachträglich genau untersucht werden.
Es muss nun geklärt werden: Was wollten die Beteiligten wirklich? War es eine ehrliche Schenkung unter Verwandten oder eine bewusste Umgehung von Gesetzen (z. B. um das Vorkaufsrecht des Staates auszuhebeln)?
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Fall an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen. Das bedeutet, das dortige Gericht muss den Fall noch einmal ganz neu verhandeln.
Erst wenn diese Fragen durch Zeugen (wie den damaligen Notar) geklärt sind, kann entschieden werden, ob der Kläger das Grundstück zurückerhält oder „nur“ eine finanzielle Entschädigung bekommt.
| Begriff | Bedeutung im Fall |
| Naturalrestitution | Die tatsächliche Rückgabe des Grundstücks an den Kläger. |
| Redlicher Erwerb | Schutz für Käufer, die in der DDR ohne Manipulation Eigentum erwarben. |
| Unredlichkeit | Gezielte Manipulation oder bewusster Verstoß gegen DDR-Recht. |
| Bedingungsfeindlichkeit | Schenkungen durften in der DDR nicht an Gegenleistungen geknüpft sein. |
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