BSG Urteil 26.9.2019 – B 5 R 4/19 R – Rückzahlung überzahlte Witwenrente

März 7, 2020

BSG Urteil 26.9.2019 – B 5 R 4/19 R – Rückzahlung überzahlte Witwenrente

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. September 2019 behandelt die Rückforderung von überzahlten Witwenrenten nach dem Tod der Rentenempfängerin.

Die Klägerin, ein Rentenversicherungsträger, verlangte von der beklagten Bank die Rücküberweisung von 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin im November 2009 zu Unrecht auf deren Konto überwiesen worden waren.

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, das Konto der Verstorbenen sei bereits aufgelöst und das Guthaben an die Erben ausgezahlt worden.

In den Vorinstanzen entschied das Sozialgericht (SG) Oldenburg zugunsten der Klägerin, wohingegen das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Klage abwies.

Das LSG argumentierte, dass nach § 118 Abs. 3 SGB VI eine Rückzahlungsverpflichtung der Bank nur dann besteht, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens noch über den entsprechenden Betrag verfügt werden kann.

BSG Urteil 26.9.2019 – B 5 R 4/19 R – Rückzahlung überzahlte Witwenrente

Da das Konto bereits aufgelöst war, sah das LSG keine Verpflichtung zur Rückzahlung.

Das BSG hob das Urteil des LSG auf und bestätigte die Entscheidung des SG.

Es stellte klar, dass die Bank die zu Unrecht überwiesenen Rentenbeträge zurückerstatten muss, selbst wenn das Konto bereits aufgelöst wurde.

Entscheidend sei, dass die Bank bereits vor der Auszahlung an die Erben vom Tod der Rentenempfängerin wusste.

Die Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers schließe den Einwand der anderweitigen Verfügung nach § 118 Abs. 3 SGB VI aus, da die Rentenzahlungen unter Vorbehalt erfolgen und die Bank diesen Vorbehalt beachten müsse.

Das BSG betonte, dass der Zweck von § 118 Abs. 3 SGB VI darin besteht, die Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Renten sicherzustellen, um finanzielle Verluste der Solidargemeinschaft der Versicherten zu verhindern.

Banken sollten keine wirtschaftlichen Vorteile aus solchen Überweisungen ziehen und sind zur Rückzahlung verpflichtet, sofern sie über den Tod des Rentenempfängers informiert sind.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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