Bürgermeistertestament

August 1, 2017

Bürgermeistertestament

BayObLG 1Z BR 80/95

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 08.12.1995 (Az. 1Z BR 80/95) behandelt zwei zentrale Punkte im Erbrecht:

  1. Die Anfechtbarkeit einer unklaren Verfügung des Nachlassrichters im Erbscheinsverfahren: Im konkreten Fall ging es um die Übertragung der Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger, obwohl der Nachlassrichter bereits den Inhalt des Erbscheins festgelegt hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine solche unklare Entscheidung anfechtbar ist, da sie die Beteiligten in ihren Rechten beeinträchtigen kann.
  2. Die Gültigkeit eines Bürgermeistertestaments: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein gültiges Bürgermeistertestament vorliegt, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen dem Bürgermeister mündlich erklärt und zusätzlich ein Schriftstück mit dem Testament übergeben hat. Das Gericht bejahte dies und stellte fest, dass auch dann ein gültiges Bürgermeistertestament vorliegen kann, wenn das Schriftstück dem Erblasser vorgelesen und von ihm, dem Bürgermeister und den Zeugen unterschrieben wird.

Der Fall:

Die Erblasserin hatte am Tag vor ihrem Tod in einem Krankenhaus ein Nottestament in Form eines Bürgermeistertestaments errichtet.

Sie hatte ihren letzten Willen zunächst mündlich erklärt und anschließend ein Schriftstück übergeben, in dem dieser Wille festgehalten war.

Das Schriftstück wurde der Erblasserin vorgelesen und von ihr, dem Bürgermeister und den zwei Zeugen unterschrieben.

Der Nachlassrichter hatte im Erbscheinsverfahren festgestellt, dass der Sohn der Erblasserin alleiniger Erbe sei, die Erteilung des Erbscheins jedoch dem Rechtspfleger übertragen.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Bürgermeistertestament

Die Entscheidung:

Das BayObLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, welches die Entscheidung des Nachlassrichters aufgehoben hatte.

Begründung:

  • Anfechtbarkeit der Verfügung des Nachlassrichters: Die Entscheidung des Nachlassrichters war unklar und daher anfechtbar. Es war nicht ersichtlich, ob der Nachlassrichter lediglich die Erbscheinserteilung auf den Rechtspfleger übertragen oder selbst über den Erbscheinsantrag entschieden hatte.
  • Gültigkeit des Bürgermeistertestaments: Das Testament war wirksam. Es handelte sich um ein gültiges Bürgermeistertestament, da die Erblasserin ihren letzten Willen in Gegenwart von zwei Zeugen dem Bürgermeister mündlich erklärt und ein Schriftstück übergeben hatte, das anschließend vorgelesen und von allen Beteiligten unterschrieben wurde.
  • Form des Bürgermeistertestaments: Das Gericht stellte klar, dass die mündliche Erklärung der Erblasserin und die Übergabe des Schriftstücks nicht im Widerspruch zueinander stehen. Auch bei einem Bürgermeistertestament, das durch mündliche Erklärung errichtet wird, kann ergänzend auf ein Schriftstück verwiesen werden.
  • Niederschrift: Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Niederschrift eines Bürgermeistertestaments zu stellen sind. Es kam zu dem Ergebnis, dass das unterschriebene Schriftstück die Mindestanforderungen an eine Niederschrift erfüllte, obwohl es formale Mängel aufwies.
  • Unschädlichkeit von Formfehlern: Die Formfehler waren gemäß § 2249 Abs. 6 BGB unschädlich, da der Wille der Erblasserin in dem Schriftstück zuverlässig wiedergegeben war.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der claren und eindeutigen Entscheidungen im Nachlassverfahren und bestätigt die Gültigkeit eines

Bürgermeistertestaments auch dann, wenn der Erblasser zusätzlich zur mündlichen Erklärung ein Schriftstück mit dem Testament übergibt.

Formfehler bei der Niederschrift sind unschädlich, solange der Wille des Erblassers zuverlässig wiedergegeben ist.

Bürgermeistertestament

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss ist für die Praxis relevant, da er die Anforderungen an ein gültiges Bürgermeistertestament präzisiert.
  • Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im Erbrecht bei.
  • Im Zweifelsfall sollten sich Erblasser anwaltlich beraten lassen, um die Gültigkeit ihres Testaments sicherzustellen.
RA und Notar Krau

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