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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin ist aus der Gehaltsgruppe C 8 zu berechnen, obwohl die Klägerin gemäß § 53 TV AL II nF im Zeitpunkt ihrer Entlassung in diese Gehaltsgruppe lediglich vorübergehend höhergruppiert war. Das ergibt sich aus § 4 Ziff. 3 TV SozSich iVm. § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF. Die Einverständniserklärungen vom 21. Dezember 2012 und 12. Juni 2013, durch die die Klägerin der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe auf Basis einer anderen Bemessungsgrundlage zugestimmt hat, halten einer AGB-Kontrolle nicht stand, so dass allein die tariflichen Vorschriften zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe heranzuziehen sind. Die Klage ist darum begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 3 TV SozSich die im letzten Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zustehende tarifliche Grundvergütung und damit die Gehaltsgruppe C 8 ist. |
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| 1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, § 4 Ziff. 3 TV SozSich stelle mit der Formulierung „im Zeitpunkt der Entlassung“ darauf ab, welche Vergütung die Klägerin bei Schließung der Dienststelle mit Ablauf des 30. September 2013 und damit am Folgetag, dem 1. Oktober 2013, habe beanspruchen können. Entlassen worden sei die Klägerin erst mit Beginn des 1. Oktober 2013. Ab diesem Tag habe sie nur eine Vergütung aus der Gehaltsgruppe C 7 beanspruchen können. Diese zukunftsbezogene Argumentation der Beklagten berücksichtigt nicht, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, der im Wortlaut des § 4 Ziff. 3 TV SozSich Ausdruck gefunden hat, die Überbrückungsbeihilfe nicht auf der Grundlage eines nur fiktiven künftigen Entgeltanspruchs berechnet werden soll, sondern das im letzten Monat vor der Entlassung zustehende Entgelt maßgeblich sein soll. |
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| a) § 4 Ziff. 3 TV SozSich stellt auf die tarifliche Grundvergütung des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der „Entlassung“ ab. „Entlassung“ ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. bereits für § 2 TV SozSich BAG 20. Mai 1999 – 6 AZR 601/97 – zu II 1 a der Gründe). „Beenden“ bedeutet „Schluss machen mit“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Schluss ist mit dem Arbeitsverhältnis um 24:00 Uhr des letzten Tages der Kündigungsfrist. Bereits das spricht gegen die von der Revision angenommene fiktive Zukunftsbetrachtung als Grundlage der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe. |
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| b) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur durch den Begriff der „Entlassung“, sondern auch mit der Formulierung: „Bemessungsgrundlage … ist die tarifvertragliche Grundvergütung …, die dem Arbeitnehmer … im Zeitpunkt der Entlassung … zustand“ deutlich gemacht, dass die Überbrückungsbeihilfe vergangenheitsbezogen zu berechnen ist. Der Arbeitsverdienst ist gemäß § 22 TV AL II für den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Mit der tariflichen Grundvergütung, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der „Entlassung“, dh. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für einen vollen Kalendermonat „zustand“, kann deshalb grundsätzlich nur die Vergütung gemeint sein, die ihm am letzten Arbeitstag des letzten Monats vor der Entlassung zu zahlen war. Soweit für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in den letzten sechs Monaten vor der Entlassung geschwankt hat, etwas anderes gelten soll, haben die Tarifvertragsparteien dies in § 4 Ziff. 3 Buchst. a Abs. 1 Unterabs. 2 TV SozSich, wonach hinsichtlich der Arbeitszeit der Durchschnitt der letzten 26 Beschäftigungswochen maßgeblich ist, ausdrücklich geregelt. Auch insoweit haben sie aber eine rein vergangenheitsbezogene Bemessungsgrundlage festgelegt und dadurch gezeigt, dass allein die Verhältnisse des beendeten Arbeitsverhältnisses maßgeblich für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe sein sollen. |
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| c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Zweck der Überbrückungsbeihilfe bestätigt. Dabei handelt es sich um eine soziale Sonderleistung, mit der Arbeitnehmer noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erhalten und Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden sollen sowie ein Anreiz dafür geschaffen werden soll, dass die Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess verbleiben (zuletzt BAG 22. September 2016 – 6 AZR 397/15 – Rn. 15). Diese Leistung wirkt zukunftsbezogen, berechnet sich aufgrund der tariflichen Ausgestaltung aber nach der im Arbeitsverhältnis bei den US-Stationierungsstreitkräften bezogenen Grundvergütung und damit vergangenheitsbezogen. Das übersieht die Revision, wenn sie argumentiert, die Klägerin habe am 30. September 2013 noch keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gehabt. |
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| 2. Nach Auffassung der Tarifvertragsparteien soll auch bei Arbeitnehmern, die wie die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung nur vorübergehend höhergruppiert waren, allein die für den letzten vollen Monat des Arbeitsverhältnisses zustehende tarifliche Grundvergütung maßgeblich für die Überbrückungsbeihilfe sein. Das ergibt sich zwingend aus dem statischen Verweis in § 4 Ziff. 3 TV SozSich auf § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF. Darum war die Überbrückungsbeihilfe der Klägerin entgegen der Ansicht der Revision aus der Gehaltsgruppe C 8 zu berechnen. |
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| a) Die Überbrückungsbeihilfe soll ausschließlich auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV SozSich tariflich geregelten Lohnbestandteile berechnet werden. Das folgt aus § 1 Unterabs. 2 TV SozSich sowie der Protokollnotiz zu dieser Bestimmung. Danach ist bei den im TV SozSich in Bezug genommenen Vorschriften des TV AL II allein deren bei Inkrafttreten des TV SozSich geltende Fassung maßgeblich (vgl. BAG 19. Juni 1997 – 6 AZR 189/96 – zu II 1 der Gründe). Dementsprechend ist dem TV SozSich als Anhang § 16 TV AL II aF beigefügt. |
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| b) Die Revision erkennt diesen statischen Bezug auf den TV AL II, ohne jedoch den sich daraus zwingend ergebenden Schluss zu ziehen. In § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF war als Teil der für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe zu berücksichtigenden Grundvergütung die Zulage genannt, die gemäß § 53 Ziff. 1 TV AL II aF bei vertretungsweiser Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zu zahlen war. Den Tarifvertragsparteien war also bekannt, dass sich durch eine solche Tätigkeit die tarifliche Grundvergütung nur vorübergehend erhöht. Gleichwohl haben sie diesen Entgeltbestandteil ausdrücklich und damit bewusst als Bemessungsgrundlage in die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe einbezogen. Daraus folgt unmissverständlich, dass sie diesen Entgeltbestandteil als Teil des zu sichernden Lebensunterhalts angesehen haben, sofern die Zulage noch im letzten vollen Kalendermonat vor der Entlassung gezahlt worden war. Die zeitlich unbegrenzte Zahlung eines höheren Entgelts haben sie insoweit entgegen der Annahme der Revision gerade nicht als zwingendes Kriterium für die Einbeziehung in die Überbrückungsbeihilfe vorausgesetzt. Diese Regelung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Es ist ihrer Einschätzungsprärogative und ihrem Beurteilungsspielraum überlassen, die Höhe der Überbrückungsbeihilfe als sozialer Sonderleistung festzulegen (vgl. BAG 15. August 2006 – 9 AZR 639/05 – Rn. 28). Darauf hat das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen. |
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| c) Die in § 53 TV AL II nF vorgesehene vorübergehende Höhergruppierung ist an die Stelle der früheren Zulage nach § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF getreten (vgl. zu einer derartigen Möglichkeit BAG 19. Juni 1997 – 6 AZR 189/96 – zu II 2 b der Gründe). Es handelt sich dabei um eine hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen, die die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hat, inhaltsgleiche Regelung. Die Zulage bemaß sich für Arbeitnehmer wie die Klägerin nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der regulären Vergütung und der Vergütung aus der höher zu bewertenden Tätigkeit. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer, denen eine Zulage nach § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF zustand, die Vergütung aus der höheren Lohn- oder Gehaltsgruppe. Für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Entlassung länger als sechs Monate höherwertige Tätigkeiten ausübten, gilt nichts anderes. Gemäß § 53 Ziff. 1 Buchst. d TV AL II aF sollten solche Arbeitnehmer (endgültig) höhergruppiert werden. Für diese Arbeitnehmer wäre darum die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 16 Ziff. 1 Buchst. a (1) iVm. § 53 Ziff. 1 Buchst. d TV AL II aF und damit aus der höheren Gehaltsgruppe berechnet worden. Sind Arbeitnehmer noch im letzten Monat des Bestands des Arbeitsverhältnisses nach § 53 TV AL II nF vorübergehend höhergruppiert, ist darum unabhängig davon, ob dies länger als sechs Monate erfolgte, die Überbrückungsbeihilfe aus der tariflichen Grundvergütung der höheren Lohn- oder Gehaltsgruppe zu berechnen. |
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| d) Die tariflichen Vorgaben zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe von Arbeitnehmern, die vorübergehend höhergruppiert sind, können allerdings zu Auseinandersetzungen darüber führen, in welchen Grenzen die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeberin eine Berechnung der Überbrückungsbeihilfe aus der höheren Lohn- oder Gehaltsgruppe durch die zeitliche Begrenzung der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten verhindern können. Insbesondere kann Streit darüber entstehen, ob die Übertragung so befristet werden darf, dass sie kurz vor der Entlassung endet und der Arbeitnehmer gemäß § 53 Ziff. 1 Buchst. d TV AL II nF im Zeitpunkt der Entlassung wieder auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Anlass, sich damit zu befassen, ob und in welchen Fallgestaltungen die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verpflichtet sein kann, den ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte so zu behandeln, als sei er bis zu seiner Entlassung vorübergehend höhergruppiert gewesen, gibt der Rechtsstreit nicht. Der bloße Umstand, dass die tarifliche Regelung zu Streitigkeiten führen kann, führt jedenfalls nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Auch nicht zweckmäßige oder nicht sachgerechte Tarifregelungen sind rechtswirksam (vgl. BAG 19. Juni 1997 – 6 AZR 189/96 – zu II 3 der Gründe). |
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| II. Die Klägerin hat mit den Erklärungen vom 21. Dezember 2012 sowie vom 12. Juni 2013 nicht rechtswirksam auf eine der tariflichen Vorgabe entsprechende Berechnung der an sie zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe aus der Gehaltsgruppe C 8 verzichtet. Diese Erklärungen halten einer AGB-Kontrolle nicht stand. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Darum kann dahinstehen, ob die Erklärungen auch gegen ein vereinbartes Schriftformerfordernis verstoßen, wie das Landesarbeitsgericht mit einer Hilfsbegründung angenommen hat. |
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| 1. Die Einverständniserklärungen sind von den Stationierungsstreitkräften als Arbeitgeberin der Klägerin vorformuliert worden und waren für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen vorgesehen. Sie stimmen mit dem im Anhang D der AE Reg. 690-70-G enthaltenen Muster D-3 überein. |
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| 2. Ziff. 4 der Einverständniserklärungen verstößt gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Gebot der Abschlusstransparenz und ist deshalb gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Diese Klausel, die Voraussetzung für die (weitere) Übertragung der höherwertigen Tätigkeit war, greift in das Preis-Leistungs-Verhältnis zu Lasten der Klägerin ein. Die Überbrückungsbeihilfe soll abweichend von § 4 Ziff. 3 TV SozSich berechnet werden, ohne dass das erkennbar wird. Dadurch wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, Vor- und Nachteile der von den US-Stationierungsstreitkräften gestellten Abrede sachgerecht zu beurteilen. Diese fehlende Transparenz hinderte sie, ihre Entschließungsfreiheit bei der Entscheidung, ob sie die Einverständniserklärung unterschrieb, auszuüben, so dass die Abschlusstransparenz als Teilausprägung des Transparenzgebots verletzt war (vgl. BGH 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 – Rn. 44, BGHZ 164, 297; Staudinger/Krause [2013] Anh. zu § 310 Rn. 239; Staudinger/Coester [2013] § 307 Rn. 176 ff.). |
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| a) Bei den an eine hinreichende Abschlusstransparenz zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt (vgl. nur BAG 12. März 2015 – 6 AZR 82/14 – Rn. 23, BAGE 151, 108) und insoweit nur eine Transparenzkontrolle stattfindet (BAG 21. April 2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 61). Hinreichende Abschlusstransparenz ist jedoch die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der Hauptabreden von einer Inhaltskontrolle. Der Arbeitnehmer kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nur dann interessengerecht wahrnehmen, wenn er genügend informiert ist. Das setzt voraus, dass die vom Arbeitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Arbeitnehmer seine hinsichtlich der Hauptleistungspflicht bestehenden Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar machen (vgl. BAG 26. Mai 1993 – 5 AZR 219/92 – Rn. 24, BAGE 73, 178; vgl. Stoffels AGB-Recht 3. Aufl. Rn. 564; ders. JZ 2001, 843, 845; Preis NZA Beil. 3/2006, 115, 118; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 326; Däubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 163). |
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| b) Die Formulierung in Ziff. 4 der Erklärungen ließ nicht erkennen, dass die Klägerin mit der Unterzeichnung des Einverständnisses auf die vertraglich vereinbarte Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nach den tariflichen Vorgaben verzichtete. Ziff. 1 bis Ziff. 3 dieser Erklärungen stellten lediglich die sich aus dem TV AL II und dem SchutzTV ergebenden Folgen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zutreffend dar und wirkten rein deklaratorisch. Dass Ziff. 4 abweichend davon einen konstitutiven, für die Klägerin nachteiligen Bedeutungsgehalt hatte und dies die entscheidende Bedeutung der verlangten Einverständniserklärung war, war nicht ersichtlich und auch nicht offenkundig. Die Klägerin konnte die Vor- und Nachteile der von ihr vor der weiteren Übertragung der höherwertigen Aufgaben verlangten Erklärung deshalb nicht beurteilen. Sie konnte nicht erkennen, „was auf sie zukommt“ (vgl. für die Transparenz von Ausschlussfristen BAG 27. Januar 2016 – 5 AZR 277/14 – Rn. 27, BAGE 154, 93). Dadurch war sie daran gehindert, entweder bessere Bedingungen zu verlangen oder jedenfalls die weitere Verrichtung der angebotenen Tätigkeit abzulehnen (vgl. Staudinger/Coester [2013] § 307 Rn. 175; Däubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 147). Der Abschlusstransparenz war deshalb nicht genügt. Erforderlich wäre ein Hinweis auf die tatsächliche Bedeutung der Klausel und deren Abweichung von den tariflichen Vorgaben gewesen. |
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| 3. Der ersatzlose Wegfall der Klausel in Ziff. 4 der Erklärungen vom 21. Dezember 2012 und 12. Juni 2013 lässt keine ausfüllungsbedürftige Lücke entstehen. Er führt zu einer angemessenen, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragenden Lösung. Eine Schließung einer durch die Unwirksamkeit der entstandene Vertragslücke durch dispositives Gesetzes- oder Richterrecht, das es ohnehin nicht gäbe, oder durch eine ergänzende Vertragsauslegung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 36; Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 306 Rn. 57). Durch den Entfall der Ziff. 4 in den von der Klägerin unterzeichneten Einverständniserklärungen gilt § 4 Ziff. 3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen TV SozSich uneingeschränkt, aus der sich die Berechnungsgrundlage für die an die Klägerin zu zahlende Überbrückungsbeihilfe ergibt. Der Regelungsplan der Arbeitsvertragsparteien ist deshalb durch den Wegfall der Ziff. 4 der Einverständniserklärungen nicht unvollständig geworden. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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