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| Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Klägerin die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV-L nicht auf der Grundlage einer tariflichen Regelung verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte der Klägerin aber in dem Schreiben vom 23. Juli 2013 eine solche Vergütung übertariflich zugesagt, wenn die in Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Maßgeblich ist die Eingruppierung der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit seit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L. Hinsichtlich des Inhalts dieser Tätigkeit hat das Landesarbeitsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. |
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| I. Die Klage ist zulässig. |
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| 1. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV-L in Abrede. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Stufenzuordnung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 11). |
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| 2. Im Rahmen eines Feststellungsantrags kann auch die Verzinsung der Vergütungsdifferenz zum Streitgegenstand gemacht werden (BAG 4. August 2016 – 6 AZR 237/15 – Rn. 20). Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Bruttodifferenz zwischen der Vergütung nach Stufe 5 und der nach Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV-L verzinst werden soll. |
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| II. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. |
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| 1. Die Klägerin hat nach den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Regelungen des TV-L und des TVÜ-Länder keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV-L. |
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| a) Nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder besteht die vor der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-L geltende Sperre der Stufe 6 als besondere Stufenregelung fort. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder war die Klägerin nach der Überleitung in die Entgeltgruppe 3 TV-L eingruppiert und ihr Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV-L gesperrt, weil sie vor der Überleitung nach einem Aufstieg aus den Lohngruppen 2 und 2a MTArb in der Lohngruppe 3 MTArb eingereiht war. |
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| b) Die Klägerin konnte keine Öffnung der Stufe 6 gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder beantragen. Die Tarifnorm bezieht sich ausdrücklich nur auf die Eingruppierung. Eine analoge Anwendung des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Stufenzuordnung ist nicht möglich. |
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| aa) Eine Analogie kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die normative Regelung planwidrig lückenhaft erscheint und zur Ausfüllung der Lücke die Übertragung der Rechtsfolge eines normativen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber in der Norm nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (BAG 22. Juni 2016 – 10 AZR 806/14 – Rn. 23). |
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| bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
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| (1) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ-Länder eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L vorgenommen. Die Stufenzuordnung wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 TVÜ-Länder detailliert ausgestaltet. Es deutet nichts darauf hin, dass die Möglichkeit der Beantragung des Wegfalls einer bisherigen Stufensperre in Abweichung von § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder planwidrig ungeregelt blieb. |
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| (2) Zudem wäre die auf eine höhere Eingruppierung bezogene Rechtsfolge des § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder nicht auf eine höhere Stufenzuordnung übertragbar. Entgegen der Auffassung der Revision hat § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder nicht den Zweck, ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen den in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleiteten und neu eingestellten Beschäftigten zu vermeiden. Durch das in § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder konstituierte Erfordernis einer Antragstellung für eine Höhergruppierung wird vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Höhergruppierung, zB durch die Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich, im Einzelfall einen finanziellen Nachteil zur Folge haben kann (vgl. BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 9). Dies steht in keinem Zusammenhang zur Stufenzuordnung. |
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| 2. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2013 aber übertariflich eine Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV-L für den Fall zugesagt, dass die in Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen geforderten Voraussetzungen für eine Öffnung der Stufe 6 erfüllt sind. Die entgegenstehende Auslegung des Schreibens durch das Landesarbeitsgericht ist nicht frei von Rechtsfehlern. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass nach dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2013 die Öffnung der Stufe 6 auf Antrag nur erfolgen könne, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt seien. Wegen der tariflich vorgesehenen Aufrechterhaltung der Stufensperre sei diese Voraussetzung hier nicht erfüllt. |
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| b) Diese Auslegung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. |
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| aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, welche das Revisionsgericht selbst auslegen kann (vgl. BAG 17. März 2016 – 6 AZR 92/15 – Rn. 32 mwN), oder ob es sich um eine sog. atypische Willenserklärung handelt, deren Auslegung in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 20. Januar 2016 – 6 AZR 601/14 – Rn. 20, BAGE 154, 53). Selbst bei Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs erweist sich die Auslegung des Landesarbeitsgerichts als fehlerhaft. |
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| bb) Das Landesarbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2013 um eine Reaktion auf die mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 3. Mai 2013 ua. für die Klägerin beantragte Stufenöffnung gehandelt hat. |
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| (1) Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 auf diese Anträge ausdrücklich Bezug genommen und ihnen stattgegeben. Dies erfolgte mit Verweis auf ein am 18. Juli 2013 erhaltenes Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und die darin angeführte Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Die inhaltliche Verbindung zwischen den Durchführungshinweisen und der Stattgabe wird durch die Formulierung „deshalb stattgegeben“ deutlich. Die Beklagte wollte mit ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 erkennbar die Durchführungshinweise des Finanzministeriums umsetzen. Maßgeblich für die Stufenöffnung soll demnach die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise sein. Diese Regelungen stellen keine bloße Wiedergabe des TV-L bzw. TVÜ-Länder dar, sondern sehen entgegen § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder für bestimmte Beschäftigte die Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3 TV-L vor. Die in dem Schreiben vom 23. Juli 2013 verlangte Erfüllung der „tarifrechtlichen Voraussetzungen“ bezieht sich vor diesem Hintergrund auf die Voraussetzungen des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 TV-L sowie auf die Zugehörigkeit zu dem von Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise begünstigten Personenkreis. Erfasst werden damit ua. „Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit dem Karriereverlauf ‚Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a und 3‘ (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder)“, deren Tätigkeit nach der Entgeltordnung zum TV-L nunmehr der Entgeltgruppe 3 TV-L ohne Sperre der Stufe 6 zugeordnet ist. Bei Vorliegen dieser tariflichen Konstellation kann es hinsichtlich des Stufenaufstiegs zu einer Ungleichbehandlung von übergeleiteten und nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L eingestellten Beschäftigten kommen. Diese in § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder angelegte Ungleichbehandlung soll durch Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG vermieden werden. |
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| (2) Dieses Verständnis des Schreibens vom 23. Juli 2013 wird dem Rechtscharakter der in Bezug genommenen Durchführungshinweise gerecht. Solche Durchführungshinweise entfalten als verwaltungsinterne öffentlich-rechtliche Vorgaben keine unmittelbare Wirkung in den einzelnen Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 822/12 – Rn. 32, BAGE 148, 381; 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 20). Im Sinne der angestrebten Sicherung einer gleichförmigen Verwaltungspraxis können uU zwar Ansprüche der Arbeitnehmer auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10 – Rn. 30 mwN). Der öffentliche Arbeitgeber kann den betroffenen Arbeitnehmern die Gewährung einer in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen übertariflichen Leistung aber auch zusichern und damit zu deren Gunsten einen vertraglichen Erfüllungsanspruch begründen. Eine solche Zusage hat die Beklagte hier mit dem Schreiben vom 23. Juli 2013 erteilt. |
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| 3. Diese Zusage ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein Schriftformerfordernis unwirksam. |
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| a) Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nur behauptet, der – nicht vorgelegte – Arbeitsvertrag der Klägerin enthalte einen „Hinweis darauf, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen“. Eine solche einfache Schriftformklausel wäre durch das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 3. Mai 2013 und die Antwort der Beklagten vom 23. Juli 2013 konkludent aufgehoben worden (vgl. BAG 14. September 2011 – 10 AZR 526/10 – Rn. 17, BAGE 139, 156). |
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| b) Die Wirksamkeit der Zusage scheitert auch nicht an einem tarifvertraglichen Schriftformerfordernis. |
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| aa) Das Schriftformerfordernis für Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TV-L ist nicht verletzt. Nebenabreden im Sinne dieser Tarifvorschrift sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (so zu § 2 Abs. 3 TVöD: BAG 15. März 2011 – 9 AZR 799/09 – Rn. 35, BAGE 137, 221; vgl. auch 13. Juli 2010 – 9 AZR 264/09 – Rn. 49; zu § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT BAG 4. Juni 2008 – 4 AZR 421/07 – Rn. 34 f.). § 2 Abs. 3 TV-L bezieht sich nicht auf die vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2015/Januar 2007 Teil II § 2 Rn. 391; Howald in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 2 Rn. 57 ff.; BeckOK TV-L/Kuner Stand 1. Oktober 2012 TV-L § 2 Rn. 137; Picker ZTR 2012, 195, 204; Steinherr in Sponer/Steinherr TV-L Stand September 2007 § 2 Rn. 632 ff.). Die Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung betrifft die arbeitgeberseitige Hauptleistungspflicht und wird folglich nicht von § 2 Abs. 3 TV-L erfasst. |
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| bb) Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV-L, wonach der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird, beinhaltet kein konstitutives Schriftformerfordernis (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 2 Rn. 40; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand September 2016 Teil B 1 § 2 Rn. 158; zu § 4 Abs. 1 BAT-O BAG 27. Juli 2005 – 7 AZR 486/04 – zu B I 4 der Gründe, BAGE 115, 274). Im Bereich der wechselseitigen Hauptleistungspflichten kann der Arbeitsvertrag daher wirksam formlos geändert werden (Grimm in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 3 B Rn. 2; vgl. auch Bredemeier/Neffke/Gerretz TVöD/TV-L 4. Aufl. § 2 Rn. 13). |
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| 4. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte durch den Aushang am 6. September 2013 unter abweichenden Bedingungen den dort bestimmten Mitarbeitern eine Stufenöffnung zugesagt hat (zur Möglichkeit einer Gesamtzusage auch im öffentlichen Dienst vgl.: BAG 23. September 2009 – 5 AZR 628/08 – Rn. 21 ff.; 25. Juli 1996 – 6 AZR 179/95 – zu I 1 der Gründe, BAGE 83, 338; zu Versorgungszusagen vgl. BAG 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12 – Rn. 20 f., BAGE 150, 262). Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Gewerkschaft, bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2013 die vorstehend dargestellte Zusage erhalten. Diese wurde zum Vertragsinhalt und konnte durch die Beklagte ohne die Erklärung einer wirksamen Änderungskündigung nicht einseitig abgeändert werden. |
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| 5. Ob der Klägerin auf Grundlage dieser Zusage ein Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 6 TV-L ab dem 1. Januar 2012 zusteht, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). |
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| a) Etwaige Ansprüche wären nicht nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens vom 23. Juli 2013 erfolgte entsprechend dem Verlangen der Klägerin eine rückwirkende Bewilligung ab dem 1. Januar 2012. Die Beklagte hat damit auf die Wahrung von Ausschlussfristen verzichtet. |
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| b) Die Klägerin gehört zu dem von Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen erfassten Personenkreis, soweit die Durchführungshinweise an die bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L geltende Eingruppierung und Stufenzuordnung anknüpfen. Wie dargelegt, war ihr Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV-L nach § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder gesperrt. § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder sieht die Fortgeltung dieser Sperre vor, obwohl die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L für einen Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 TV-L erforderliche Stufenlaufzeit (fünf Jahre in Stufe 5) seit dem 1. November 2011 erfüllt wäre. Die Laufzeit begann für die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder mit der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2009 G § 7 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil IV/3 TVÜ-Länder Stand Dezember 2009 Rn. 235 f.; ebenso zu § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA BAG 13. August 2009 – 6 AZR 177/08 – Rn. 15; aA BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Oktober 2012 TVÜ-Länder § 7 Rn. 7). Seitdem wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 Stufe 5 TV-L vergütet. Eine Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2 Satz 2 TV-L wegen erheblich unter dem Durchschnitt liegender Leistungen hat die Beklagte nicht behauptet. |
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| c) Der Senat kann allerdings mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob die Tätigkeit der Klägerin nach der Entgeltordnung zum TV-L weiterhin der Entgeltgruppe 3 TV-L unterfällt und eine Sperre der Stufe 6 nicht mehr vorgesehen ist. Nur dann wären die Voraussetzungen für eine Stufenöffnung nach Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen erfüllt. |
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| aa) Die Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks richtet sich nach Teil II Abschn. 25.4 der Entgeltordnung zum TV-L. Es handelt sich um eine Beschäftigte im Wirtschaftsdienst einer Einrichtung, die nicht unter § 43 TV-L fällt (BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 – Rn. 19 ff.). Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. |
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| bb) Hinsichtlich der konkreten Tätigkeit der Klägerin hat es aber nur festgestellt, dass die Klägerin als „Küchenkraft“ beschäftigt ist. Auf dieser Grundlage kann nicht beurteilt werden, ob es sich um eine einfache Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 7 handelt, welche der Entgeltgruppe 2 TV-L zugeordnet ist, oder ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 3 TV-L erfüllt sind. Ausgehend von der nach § 12 Abs. 1 TV-L iVm. der dazugehörigen Protokollerklärung Nr. 1 erforderlichen Bestimmung eines oder mehrerer Arbeitsvorgänge wird das Landesarbeitsgericht über die zutreffende Eingruppierung zu entscheiden haben (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 – Rn. 33 ff.). |
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