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| I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 7 Nr. 3.1 BRTV auf Abgeltung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den ihm zugewiesenen Baustellen für die Monate September bis Dezember 2014. |
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| 1. Gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV hat ein Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung, wenn er auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle arbeitet und für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn für ihn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Dabei hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Dem Arbeitnehmer steht kein Wahlrecht zu, ob er auf eigene Kosten zur Baustelle fährt und dann die pauschale Fahrtkostenabgeltung geltend macht oder die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber nutzt (vgl. BAG 9. März 1983 – 4 AZR 312/80 -). |
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| 2. Die Tarifnorm des § 7 Nr. 3.1 BRTV schließt den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt von der Wohnung zur Baustelle nicht nur bei einer Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch dann aus, wenn der Arbeitgeber eine kostenlose Beförderung von dem Betriebssitz iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV zur Baustelle anbietet. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 12. August 2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 16). |
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| a) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 – 9 AZR 51/16 – Rn. 15 mwN), setzt für den Anspruchsausschluss das bloße Bestehen einer kostenlosen Beförderungsmöglichkeit voraus. Er regelt nicht, dass der Arbeitgeber diese von der Wohnung des Arbeitnehmers aus anbieten muss. |
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| b) Der Anspruchsausschluss bei einer kostenlosen Beförderungsmöglichkeit ab dem Betriebssitz folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 7 Nr. 3.1 BRTV und dem Sinn und Zweck der Fahrtkostenabgeltung. |
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| aa) Die Fahrtkostenabgeltung knüpft an die erhöhten Kosten des Arbeitnehmers durch eine außerhalb des Betriebs geleistete Tätigkeit an und soll diese ausgleichen (vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 461/10 – Rn. 15; 12. Februar 1992 – 4 AZR 295/91 -). Dies zeigt § 7 Nr. 3 BRTV, dem zufolge ein Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss hat. Die Tarifvertragsparteien des BRTV haben es als normal angesehen, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seines Einstellungsbetriebs wohnt (vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 461/10 – Rn. 15 mwN). Aus dem Ort der Einstellung iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV ergibt sich der privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegriffene Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Er bleibt dies grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrags. Selbst organisatorische Veränderungen durch den Arbeitgeber des Baugewerbes lassen die tarifvertraglich maßgebliche „Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird“, unberührt (vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 461/10 – Rn. 13 mwN). |
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| bb) Der Wahl des Einstellungsorts als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses ist bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Möglichkeit einer kostenlosen Beförderung den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung ausschließt, Rechnung zu tragen. Grundsätzlich fallen die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Nimmt ein ständig stationär im Betrieb eingesetzter Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus eine Dienstreise zur Durchführung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Betriebsstätte vor, steht ihm keine Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung zu, soweit er sich dadurch seiner allgemeinen Lebensführung zuzuordnende Aufwendungen erspart (vgl. BAG 19. Februar 2004 – 6 AZR 111/03 – zu II 1 der Gründe). Indem die Tarifvertragsparteien eine räumliche Nähe zwischen Betriebssitz und Wohnung des Arbeitnehmers als den Normalfall angesehen und keine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt des Arbeitnehmers zu einer weniger als 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle vorgesehen haben, haben sie zu erkennen gegeben, dass es dem Arbeitnehmer auch unter dem Anwendungsbereich des BRTV grundsätzlich zumutbar ist, die mit der Fahrt zum Betriebssitz verbundenen Kosten selbst zu tragen. Dabei haben sie die privaten und betrieblichen Interessen der Beteiligten angemessen berücksichtigt. Einerseits kann der Arbeitgeber des Baugewerbes gemäß § 7 Nr. 1 BRTV entsprechend den Besonderheiten der Branche auch weiter entfernte Arbeitsorte festlegen. Andererseits hat der Arbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der besondere Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus zu erreichen, ausgeglichen wird (vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 461/10 – Rn. 15). Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit an, ihn vom Betrieb aus kostenlos mit einem betriebseigenen Fahrzeug zur Baustelle zu befördern, entstehen durch die Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes keine erhöhten Fahrtkosten. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung wäre nicht vom Sinn und Zweck der Tarifnorm erfasst. |
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| cc) Dem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht nur dann bestehen kann, wenn der Arbeitnehmer von seiner Wohnung direkt zu einer Baustelle fährt, sondern auch dann, wenn er sich zuerst zu einer Sammelstelle begibt, von der aus er kostenlos mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur jeweiligen Bau- oder Arbeitsstelle befördert wird, an der dann gemäß § 3 Nr. 4 BRTV die Arbeitszeit beginnt oder endet (vgl. BAG 9. März 1983 – 4 AZR 312/80 -; Gundacker in Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. S. 581). |
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| (1) Nach dem Sinn und Zweck des § 7 Nr. 3.1 BRTV ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose Beförderung anbietet oder nur von einer Sammelstelle aus, dh. nur für einen Teil der Strecke. Die Sammelstelle steht dann einer Baustelle iSd. tariflichen Bestimmung in § 7 Nr. 3.1 BRTV gleich (vgl. BAG 9. März 1983 – 4 AZR 312/80 -). |
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| (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Betrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV nicht Sammelstelle in diesem Sinne sein. Da Sammelstelle und Baustelle iSd. tariflichen Bestimmung in § 7 Nr. 3.1 BRTV gleichgestellt werden, sind Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung so zu stellen, als befände sich die Baustelle am Betriebssitz. In diesem Fall bestände kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Es würden keine erhöhten Kosten verursacht. |
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| (3) Diese Rechtsauffassung widerspricht nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1984 (- 4 AZR 261/82 -). Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dort einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung selbst für den Fall abgelehnt, dass auch der Betrieb dem Arbeitnehmer als Sammelstelle dienen und demgemäß eine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Sammelstelle in Betracht kommen könne. Eine Sammelstelle in diesem Sinne könne der Betrieb nämlich nur sein, wenn von dort aus lediglich im Interesse der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförderung zu den einzelnen Baustellen angeboten werde. Würden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, sei der Betrieb nicht nur Sammel-, sondern auch Arbeitsstelle. Dann könne der Arbeitnehmer ebenso wie die ständig stationär im Betrieb eines Bauunternehmens beschäftigten Arbeitnehmer keine Fahrtkostenabgeltung verlangen. Diese Ausführungen binden den Senat nicht. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts tatsächlich die Auffassung vertreten haben sollte, dass Sammelstelle und Betriebssitz ortsidentisch sein können, wären die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend, weil er angenommen hat, dass der Betriebssitz nicht Sammelstelle, sondern eine diese ausschließende Arbeitsstelle gewesen sei. |
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| c) Schließlich führt das Auslegungsergebnis zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die eine pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließende Beförderungsmöglichkeit ist auf den Sammeltransport mehrerer einer Baustelle zugewiesener Arbeitnehmer in einem Fahrzeug ausgerichtet. Müsste die Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des einzelnen Arbeitnehmers angeboten werden, um den Anspruchsausschluss zu bewirken, liefe dieser leer. Es ist für den Arbeitgeber in aller Regel praktisch nicht handhabbar, jeden einzelnen Arbeitnehmer von zuhause abzuholen. Dies zeigt der Fall des Klägers, dessen Wohnung sich in einer Entfernung von 30 km zum Betriebssitz befindet. Ein von der getroffenen Auslegung abweichendes Verständnis der Tarifnorm würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass der Kläger bei einer Arbeitsaufnahme im Betrieb der Beklagten – als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses – keine Fahrtkostenabgeltung beanspruchen könnte, ihm aber ein hierauf gerichteter Anspruch zustünde, wenn er mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu einer mindestens 10 km, aber weniger als 30 km entfernten Baustelle führe und dabei gegenüber der Fahrt zum Betrieb noch Fahrtkosten einsparte. |
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| d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrten mit seinem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu den ihm zugewiesenen Baustellen ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die kostenlose Beförderung vom Betriebssitz zu diesen Baustellen mit einem ordnungsgemäßen betriebseigenen Fahrzeug angeboten. |
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| 3. Der Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger die 30 km lange Fahrt zum Betriebssitz zwecks Weiterbeförderung zur Baustelle nicht zuzumuten war. Denn wenn der Einstellungsbetrieb als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist und die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung die pauschale Fahrtkostenabgeltung verdrängt, ist das Beförderungsangebot des Arbeitgebers nicht nur gleichrangig, sondern sogar vorrangig vor der Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug zur Baustelle. Damit geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass sie der kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber mindestens den gleichen Wert einräumen wie der Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug. Von einer gleichwertigen kostenlosen Beförderung kann nur dann nicht mehr die Rede sein, wenn diese dem Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Fahrt mit dem Firmenfahrzeug für den Arbeitnehmer mit irgendwelchen besonderen Risiken oder mit erheblichen Erschwernissen gegenüber der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug verbunden ist. Unzumutbare Erschwernisse kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Fahrt zur Sammelstelle und von dort zur Baustelle gegenüber der Fahrt des Arbeitnehmers unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle einen erheblichen Umweg darstellt (BAG 9. März 1983 – 4 AZR 312/80 -). Ein für den Arbeitnehmer unzumutbarer Umweg liegt nicht vor, wenn die Beförderung vom Einstellungsbetrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses aus angeboten wird. Selbst wenn die Fahrt des Arbeitnehmers dorthin einen nennenswerten Umweg darstellt, ist dies auf die Wahl seines Wohnorts in weiter Entfernung zum Betriebssitz zurückzuführen. Wendet der Arbeitnehmer ein, die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz sei für ihn unzumutbar, setzt er sich in Widerspruch zu seiner persönlichen Entscheidung, in räumlich weiter Entfernung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wohnen und damit längere Fahrtzeiten sowie die damit verbundenen Kosten in Kauf zu nehmen. |
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| II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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