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| Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf eine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zielenden Klage durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben keine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Regelung. Die zum 5. Mai 2014 erfolgte Versetzung ist unabhängig davon wirksam, ob der zu diesem Zeitpunkt angebotene Arbeitsplatz gleichwertig war. |
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| I. Der Antrag auf Feststellung, zwischen den Parteien sei bereits eine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart worden, ist unbegründet. |
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| 1. Dieser Antrag ist noch hinreichend bestimmt. |
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| a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (st. Rspr., zuletzt BAG 23. Februar 2016 – 9 AZR 226/15 – Rn. 15). |
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| b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1. unter Beachtung seiner Würdigung durch das Landesarbeitsgericht noch. |
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| aa) Allerdings bezeichnet der Antrag den erhobenen Anspruch nicht konkret und lässt den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) nicht erkennen, weil weder der Zeitpunkt genannt ist, in dem der Vertrag abgeschlossen worden sein soll, noch der Zeitpunkt, zu dem er Rechtswirkung entfalten sollte. Soll ein bereits erfolgter Vertragsabschluss festgestellt werden, sind diese Angaben aber unabdingbar. Anderenfalls kann der Prozessgegner nicht erkennen, welchen vertraglichen Anspruch er konkret erfüllen soll. Insbesondere weiß er nicht, ab welchem Zeitpunkt er den Vertrag zu erfüllen hat. Würde der Senat dem Hauptantrag zu 1. in der angekündigten Form stattgeben, wüsste weder die Beklagte, ab wann sie die begehrte Ausgleichszahlung an den Kläger leisten müsste, noch wäre feststellbar, worüber der Senat eigentlich entschieden hat. |
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| bb) Das Landesarbeitsgericht hat aber das Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt, dass nach dessen Ansicht der Vertrag über die Härtefallregelung im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag soll nach Auffassung des Klägers offenkundig Wirkung ab dem 5. Mai 2014 entfalten, dh. ab dem Ende der Abwicklungsarbeiten und der Versetzung des Klägers auf einen Dienstposten der Entgeltgruppe 3 EGO Bund. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger seiner Auffassung nach kein Arbeitsplatz gemäß § 3 TV UmBw mehr angeboten. In diesem Sinne ist der Antrag rechtsschutzgewährend auszulegen (vgl. zu diesem Gebot BAG 18. Juli 2013 – 6 AZR 47/12 – Rn. 32, BAGE 146, 1) und in dieser Auslegung hinreichend bestimmt. |
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| 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien ist am 31. Oktober 2012 kein Vertrag nach § 11 TV UmBw zustande gekommen. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat einen am 31. Oktober 2012 bereits erfolgten Vertragsschluss selbständig tragend auch deshalb verneint, weil der Kläger keinen ordnungsgemäßen Beweis dafür angeboten habe, dass ROAR D zu einem solchen Abschluss bevollmächtigt gewesen sei. Die gegen diese Würdigung erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 32). Es fehlt an der Darlegung, in welchem Schriftsatz des Klägers und zu welchem Thema der vermeintlich übergangene Beweis angeboten worden ist. Darüber hinaus ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensverstoßes nicht dargelegt. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beweisantritt habe den Anforderungen des § 373 ZPO so offenkundig nicht genügt, dass keine Beibringungsfrist nach § 356 ZPO habe gesetzt werden müssen. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe „diesbezüglich“ keinerlei Hinweis erteilt, ist schon nicht hinreichend dargelegt, welchen Hinweis die Revision vermisst. Darüber hinaus fehlt Vortrag dazu, was der Kläger bei Erteilung eines Hinweises vorgetragen hätte. |
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| b) Ohnehin ergibt sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Dezember 2013 unzweideutig, dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, dass noch in diesem Zeitpunkt kein Vertrag nach § 11 TV UmBw geschlossen worden war. Aus Sicht des Klägers bestanden nach diesem Schreiben lediglich keine Gründe, die gegen den noch erforderlichen Abschluss einer Ruhensregelung sprachen. |
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| II. Der Hilfsantrag zu 1. ist ebenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung besteht. Der angestrebte rückwirkende Abschluss einer Ruhensregelung ist zwar rechtlich möglich (vgl. BAG 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – Rn. 26). Aufgrund der tariflichen Ausgestaltung des § 11 TV UmBw kann die Beklagte aber grundsätzlich nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine Härtefallregelung abzuschließen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 17. November 2016 – 6 AZR 462/15 – (dort Rn. 24 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, richtet die Revision keine Angriffe. |
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| III. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die zum 5. Mai 2014 erfolgte Versetzung des Klägers auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 8, Flottenmanagement wirksam ist. Der Kläger war nicht berechtigt, diese Versetzung nach § 3 Abs. 8 TV UmBw abzulehnen. |
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| 1. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler dahinstehen lassen, ob die Beklagte diesen Arbeitsplatz einer Bürokraft im Flottenmanagement eingruppierungsrechtlich zutreffend nach der Entgeltgruppe 5 EGO Bund bewertet hat. Selbst wenn die Annahme des Arbeitsgerichts zuträfe, der Arbeitsplatz erfülle nur die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 3 EGO Bund, durfte die Beklagte dem Kläger diesen dann geringerwertigen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) am bisherigen Einsatzort anbieten. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Beklagte dann, wenn sie keinen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 TV UmBw anbieten kann, nicht nur nach Arbeitsplätzen bei anderen Dienststellen außerhalb des BMVg und außerhalb des bisherigen Einsatzorts und dessen Einzugsgebiets suchen. |
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| a) § 3 TV UmBw verpflichtet die Beklagte, Arbeitsplatzangebote in einer abgestuften Reihenfolge zu prüfen und betroffenen Beschäftigten zu unterbreiten. Dazu gehören bei Fehlen gleichwertiger Arbeitsplätze auch solche, die tariflich geringer bewertet sind. |
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| aa) Vorrang hat das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bundesdienst. Das macht § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw deutlich. Dabei ist die in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw genannte Rangfolge einzuhalten. |
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| bb) Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zur Verfügung, muss die Beklagte gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw prüfen, ob dem Beschäftigten „ein anderer Arbeitsplatz“ „bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst“ angeboten werden kann. Diese Bestimmung erfasst auch das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Wertigkeit (Weiß TV UmBw Kurzkommentar für die Praxis S. 20). |
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| (1) Das folgt aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 3 Abs. 4 TV UmBw und § 6 TV UmBw. § 3 Abs. 5 TV UmBw ergibt nur Sinn, wenn davon auch das Angebot anderer als gleichwertiger Arbeitsplätze erfasst wird. Dabei handelt es sich nicht nur um höherwertige Arbeitsplätze, sondern auch um solche mit geringerer tariflicher Wertigkeit. Das kommt in der zutreffend vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 3 TV UmBw, wonach spätere Bewerbungen um einen gleichwertigen Arbeitsplatz bevorzugt zu berücksichtigen sind, zum Ausdruck. Das setzt voraus, dass zuvor ein geringerwertiger Arbeitsplatz angeboten und angenommen worden ist. Zudem verbliebe bei einem anderen Tarifverständnis für die in § 6 TV UmBw geregelte Einkommenssicherung nur ein kleiner Anwendungsbereich, weil dadurch nur noch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c TV UmBw genannten Entgeltbestandteile geschützt würden. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV UmBw geregelte Sicherung des Tabellenentgelts liefe dagegen leer. Es ist aber nicht anzunehmen, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Regelungen treffen wollen (BAG 25. April 2013 – 6 AZR 800/11 – Rn. 23). |
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| (2) § 5 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw steht dieser Auslegung nicht entgegen. Danach ist der Beklagten lediglich eine betriebsbedingte Kündigung verwehrt, wenn ein nach dieser Bestimmung besonders bestandsgeschützter Beschäftigter einen ihm angebotenen Arbeitsplatz iSv. § 3 Abs. 5 bis Abs. 7 TV UmBw ablehnt. Dadurch wird sie aber nicht von der Verpflichtung entbunden, auch diesem Personenkreis Arbeitsplätze unter Beachtung der gesamten, in § 3 TV UmBw festgelegten Reihenfolge anzubieten. |
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| b) § 3 Abs. 5 TV UmBw verpflichtet die Beklagte, auch zu prüfen, ob sie betroffenen Beschäftigten einen tariflich geringer bewerteten Arbeitsplatz am bisherigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet anbieten kann. Dabei kann es sich auch um einen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des BMVg handeln. § 3 Abs. 5 TV UmBw erfasst entgegen der Annahme der Revision nicht nur andere Dienststellen als die des BMVg im Bundesgebiet. |
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| aa) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation den Verweis in § 3 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw nicht, der sich auch auf § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a TV UmBw bezieht. Daraus ergibt sich, dass vorrangig ein Arbeitsplatz bei einer Dienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zu suchen ist. |
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| bb) Aus der Formulierung des § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw, wonach der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob er dem Beschäftigten bei einer „anderen Dienststelle im Bundesdienst“ einen anderen Arbeitsplatz anbieten kann, folgt nicht, dass der geringerwertige Arbeitsplatz bei einer Dienststelle außerhalb des Bereichs des BMVg vorhanden sein muss. |
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| (1) „Bundesdienst“ ist ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Oberbegriff, der sowohl die Dienststellen des BMVg als auch andere Bundesdienststellen erfasst. Das ergibt sich aus der Verwendung dieses Oberbegriffs bereits in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw. Mit § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, welche Dienststellen des Bundes sie unter diesen Begriff subsumieren wollen und eine Rangfolge aufgestellt, aus der sich ergibt, welche Arbeitsplätze die Beklagte vorrangig anbieten muss. Dabei hat die Einsatzmöglichkeit bei einer Dienststelle des BMVg Vorrang. |
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| (2) § 3 Abs. 5 TV UmBw verlangt von der Beklagten die Prüfung, ob sie dem Beschäftigten, für den sie keinen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 TV UmBw findet, einen anderen Arbeitsplatz, dh. in der Praxis vor allem einen Arbeitsplatz mit geringerer tariflicher Wertigkeit, anbieten kann. Dabei bezweckt die Bezeichnung „andere Dienststelle“ im Bundesdienst offenkundig nur eine Abgrenzung von den Dienststellen mit gleichwertigen Arbeitsplätzen, die nach § 3 Abs. 4 TV UmBw vorrangig anzubieten sind und ist im Sinne von „irgendeiner anderen“ Dienststelle im Bundesdienst zu verstehen. Das schließt die Dienststellen des BMVg ein. |
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| (3) Bei einem anderen Wortlautverständnis liefe die Verweisung in § 3 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw auf die nach § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw einzuhaltende Reihenfolge weitgehend ins Leere. Dürfte die Beklagte keine Arbeitsplätze bei Dienststellen des BMVg anbieten, wäre nur eine Reihenfolge zwischen vorrangig anzubietenden Arbeitsplätzen bei anderen Bundesdienststellen an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet bzw. bei Dienststellen des BMVg an einem anderen Ort (Buchst. b) und nachrangig anzubietenden Arbeitsplätzen bei anderen Bundesdienststellen an einem anderen Ort (Buchst. c) zu beachten. Eine derartige Beschränkung des Bedeutungsgehalts der Verweisung hätten die Tarifvertragsparteien deutlich machen müssen, wenn sie sie gewollt hätten. |
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| cc) Auch Zweck und Systematik des TV UmBw sprechen gegen eine Begrenzung des § 3 Abs. 5 TV UmBw auf das Angebot geringer bewerteter Arbeitsplätze, die sich bei Dienststellen außerhalb des BMVg befinden. Mit dem TV UmBw sollen die vom Umstrukturierungsprozess bei der Bundeswehr betroffenen Arbeitsplätze gesichert werden. Darum schließt § 3 Abs. 1 TV UmBw betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich aus und darum sollen Betroffenen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw vorrangig gleichwertige Arbeitsplätze im Bundesdienst gesichert werden. Würde § 3 Abs. 5 TV UmBw nur Arbeitsplätze bei Dienststellen im Bundesdienst außerhalb des BMVg erfassen, wäre der Anwendungsbereich dieser Norm schnell erschöpft. Dann wäre die Beklagte verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 6 und Abs. 7 TV UmBw nach Arbeitsplätzen außerhalb des Bundesdienstes zu suchen bzw. die Beschäftigten bei der Arbeitsplatzsuche nach einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu unterstützen. Wechselt ein Beschäftigter zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz mit geringerem Tabellenentgelt, erhält er keine Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw, sondern nur die im Regelfall deutlich geringere Abgeltung nach § 8 TV UmBw. Erfasste § 3 Abs. 5 TV UmBw geringerwertige Arbeitsplätze bei Dienststellen des BMVg nicht, würden die von der Umstrukturierung der Bundeswehr betroffenen Beschäftigten also schneller aus dem Bundesdienst herausgedrängt und würden zudem eine geringere materielle Absicherung als nach § 6 TV UmBw erhalten. Das liegt offenkundig außerhalb der Intention der Tarifvertragsparteien. |
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| c) Die Revision macht nicht geltend, die Beklagte habe dem Kläger einen gleichwertigen Arbeitsplatz iSv. § 3 Abs. 4 TV UmBw anbieten können. Sie rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Kläger kein Fortbildungs- bzw. Umschulungsangebot nach § 3 Abs. 4 Satz 4 TV UmBw unterbreitet worden sei und das Verfahren bereits deshalb fehlerhaft gewesen sei. Solche Maßnahmen muss der Arbeitgeber nur anbieten, wenn dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Revision behauptet nicht, dass dem Kläger nach einer Fortbildung bzw. Umschulung ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst hätte angeboten werden können. Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger auch Gelegenheit, seine Vorstellungen für eine weitere Verwendung in Personalgespräche einzubringen. Er hat schriftlich und im Gespräch vom 31. Oktober 2012 deutlich gemacht, dass seine Vorstellung auf den Abschluss einer Härtefallregelung zielt. Damit war den Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV UmBw genügt und die Möglichkeit eröffnet, dem Kläger den Arbeitsplatz im Flottenmanagement als geringerwertigen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des BMVg anzubieten. |
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| 2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Wirksamkeit der Versetzung gerichtete Klage als Ablehnung des dem Kläger angebotenen Arbeitsplatzes im Flottenmanagement nach § 3 Abs. 8 TV UmBw zu werten ist. Der Kläger war zu einer solchen Ablehnung nicht berechtigt. |
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| a) Der Umstand, dass sich der Kläger unterbeschäftigt fühlt, berechtigte ihn nicht zur Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes. |
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| aa) § 3 Abs. 8 TV UmBw stellt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Angebots des Arbeitsplatzes und nicht auf spätere Entwicklungen ab. Das Landesarbeitsgericht hat darum zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass die von ihm behauptete fehlende tatsächliche Auslastung im Zeitpunkt des Angebots dieses Arbeitsplatzes bereits absehbar war. |
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| bb) Darüber hinaus darf der Beschäftigte einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur ablehnen, wenn er ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Eine etwaige Unterauslastung berechtigt den Beschäftigten entgegen der Annahme der Revision deshalb grundsätzlich nicht zur Ablehnung nach § 3 Abs. 8 TV UmBw. |
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| (1) Die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ sind arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Mit dem Begriff „Kenntnisse“ ist das tätigkeitsbezogene Sach- und Erfahrungswissen gemeint. Die „Fähigkeiten“ beziehen sich dagegen auf die körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen auf dem neuen Arbeitsplatz (vgl. für den insoweit wortgleichen TV soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 BAG 21. April 2005 – 6 AZR 361/04 – zu A 3 d aa der Gründe). |
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| (2) Ob der Beschäftigte auf dem angebotenen Arbeitsplatz zeitlich nicht ausgelastet ist, ist keine Frage der Kenntnisse und Fähigkeiten im vorstehend dargelegten Sinn. Der Kläger streitet nicht ab, dass er die Anforderungen auf dem ihm angebotenen Arbeitsplatz nach seinem Sach- und Erfahrungswissen sowie nach seinen körperlichen und geistigen Fertigkeiten erfüllen kann. |
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| (3) Ob der Kläger wegen der von ihm behaupteten mangelnden Auslastung auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen könnte, kann dahinstehen, weil diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. |
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| b) Sollte der Arbeitsplatz im Flottenmanagement tariflich nach der Entgeltgruppe 3 EGO Bund zu bewerten und die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit deshalb geringerwertig als die im Kreiswehrersatzamt ausgeübte sein, berechtigte auch dies den Kläger nicht zur Ablehnung des Angebots nach § 3 Abs. 8 TV UmBw. § 3 Abs. 5 TV UmBw lässt, wie ausgeführt, das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Bewertung zu. Daraus folgt zwingend, dass der Beschäftigte einen solchen, ihm angebotenen Arbeitsplatz nicht nach § 3 Abs. 8 TV UmBw mit der bloßen Begründung ablehnen kann, er entspreche nicht der bisherigen tariflichen Eingruppierung. Dann verbliebe für § 3 Abs. 5 TV UmBw kein Anwendungsbereich. Eine Ablehnung nach § 3 Abs. 8 TV UmBw kann deshalb grundsätzlich nur erfolgen, wenn weitere Umstände hinzutreten. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine extreme Abweichung zwischen der bisherigen Eingruppierung und der Bewertung des nunmehr angebotenen Arbeitsplatzes vorliegt, etwa wenn einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 2 angeboten wird (vgl. für ein Weiterbeschäftigungsangebot BAG 23. Februar 2010 – 2 AZR 656/08 – Rn. 57, BAGE 133, 226). Eine solche Abweichung behauptet auch der Kläger nicht. |
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| 3. Auf die Frage, welche Sanktion eine nicht von § 3 Abs. 8 TV UmBw gedeckte Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes hat (dazu BAG 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 18 f.), kommt es nach Vorstehendem nicht an. |
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| IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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