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| Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Hauptantrag des Klägers zulässig und begründet. |
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| I. Der Hauptantrag ist zulässig. |
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| 1. Allerdings bedarf er der Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 12. November 2013 – 3 AZR 92/12 – Rn. 27). |
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| Nach der sprachlichen Fassung des Antrags soll die Beklagte dem Kläger erstmals ab Eintritt in die „Regelaltersrente“ einen monatlichen Betrag iHv. 41,35 Euro zahlen. Gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht der im März 1952 geborene Kläger die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und sechs Monaten. Damit kann er die Regealtersrente nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst ab dem 1. Oktober 2017 (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, bezieht sich der Antrag des Klägers jedoch auf die Zeit ab dem Bezug seiner gesetzlichen Rente und damit auf die Zeit ab dem 1. März 2011. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien klargestellt, den Antrag übereinstimmend mit diesem Inhalt zu verstehen. |
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| 2. Der Hauptantrag ist auch zulässig, soweit er auf die Zahlung von bei Eingang der Klage noch nicht fälligen monatlichen Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie vorliegend Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 14. Juli 2015 – 3 AZR 594/13 – Rn. 12). |
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| II. Der Hauptantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 rückständige Betriebsrente iHv. monatlich 41,35 Euro brutto, mithin insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die Zeit ab dem 1. September 2016 monatlich eine Betriebsrente iHv. 41,35 Euro brutto zu zahlen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. |
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| 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 4. August 2015 – 3 AZR 508/13 – Rn. 28 mwN). Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 4. August 2015 – 3 AZR 508/13 – Rn. 28 mwN). |
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| 2. Danach hat die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Betrag einzustehen, um den die dem Kläger seit dem 1. März 2011 von der ZVK gezahlte Betriebsrente geringer ausfällt, weil er nicht bereits ab dem 1. Oktober 1988, sondern erst ab dem 1. April 1991 bei der ZVK versichert wurde. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden sollte. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags; diese umfasst – wie die Auslegung zeigt – auch die Bestimmungen des VersTV-G 1988. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 VersTV-G 1988 war die Beklagte daher verpflichtet, den Kläger bereits ab dem 1. Oktober 1988 bei einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. |
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| a) § 2 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrags und enthält damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Diese kann vom Senat selbständig ausgelegt werden (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12 – Rn. 24, BAGE 150, 262). |
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| b) Bereits der Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrags zeigt unmissverständlich, dass mit der Regelung auch die Bestimmungen des VersTV-G in Bezug genommen werden sollten. |
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| Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach denjenigen Bestimmungen, die für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der VKA gelten. Die sprachlich weite Fassung der vertraglichen Verweisungsklausel erfasst damit alle Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich auf die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der VKA anwendbar sind. Zu diesen Regelungen zählten bei Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien nicht nur der BAT, sondern auch der VersTV-G 1988. Nach § 1 Abs. 1 VersTV-G 1988 galt der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Arbeitnehmer. Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c BAT idF des 60. Änderungstarifvertrags vom 5. Juli 1988 gehörten hierzu ua. die rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörten. Damit erfasste die umfassende Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Regelungen im VersTV-G 1988. Unerheblich ist es, dass die Beklagte nicht zu den in § 1 BAT aufgeführten Arbeitgebern und der Kläger damit nicht zu den Angestellten iSd. § 1 BAT, § 1 VersTV-G 1988 zählt. Da die Beklagte selbst niemals normativ an die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge gebunden war, dient die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags – anders als von der Beklagten angenommen – nicht lediglich der Gleichstellung des Klägers mit den normativ an diese Tarifverträge gebundenen Arbeitnehmern (vgl. für Verträge, die – wie hier – vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, am 1. Januar 2002 geschlossen wurden etwa BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 990/13 – Rn. 29 f.). Die arbeitsvertragliche Verweisung hat vielmehr den Zweck, den Kläger mit den zum öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeber gehörenden Arbeitnehmern gleichzustellen. Durch die Bezugnahmeklausel soll das tarifliche Regelungswerk der kommunalen Arbeitgeber auch für die Arbeitnehmer der Beklagten und damit außerhalb seines Geltungsbereichs zur Anwendung gelangen. |
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| c) Der mit der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags beabsichtigte Gleichstellungszweck stützt das vorliegende Verständnis ebenfalls. Die beabsichtigte Gleichstellung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes der kommunalen Arbeitgeber kann nur erzielt werden, wenn auch die tariflich geregelte Zusatzversorgung Anwendung findet. |
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| d) Entgegen der Ansicht der Beklagten stand ihre Verpflichtung, den Kläger bei einer Zusatzversorgungskasse zu versichern, auch nicht unter dem Vorbehalt einer Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse. |
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| aa) Die in § 2 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Regelungen des VersTV-G 1988 sehen eine solche Einschränkung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur Versicherung des Klägers bei einer Zusatzversorgungskasse nicht vor. Eine solche folgt auch nicht daraus, dass die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrags auf die „geltenden Bestimmungen“ verweist. Die Erwähnung der Mitgliedschaft in der VKA in der Bezugnahmeklausel zeigt, dass mit der Klausel lediglich die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, nicht jedoch die jeweiligen Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen und damit die dort geregelten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitgeber in der Kasse in Bezug genommen werden sollten. |
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| bb) Die Arbeitnehmer mussten einen entsprechenden Vorbehalt auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte als juristische Person des privaten Rechts nicht ohne Weiteres Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse werden konnte. Die Regelungen in § 10 der Satzung der ZVK idF vom 22. September 1988 zeigen, dass es für private Arbeitgeber, die als gemeinnützig anerkannt sind und auf die – wie im Fall der Beklagten – juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss ausüben, nicht von vornherein unmöglich war, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse und damit für den tarifvertraglich vorgeschriebenen Durchführungsweg zu erfüllen. Dementsprechend ist auch die Beklagte zum 1. April 1991 Mitglied der ZVK geworden. |
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| e) Aus der Entscheidung des Senats vom 29. Juli 1986 (- 3 AZR 71/85 -) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als vorliegend verwies die dort maßgebliche vertragliche Bezugnahmeklausel nur auf den BAT, nicht aber auf die diesen „ergänzenden“ Tarifverträge und damit nicht auf den VersTV-G. |
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| 3. Entgegen der Annahme der Beklagten muss sich der Kläger auch nicht dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der erst ab dem 1. April 1991 erfolgten Versicherung an Eigenbeiträgen zur ZVK erspart hat. Erst durch den zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 32. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 22. Juni 1998 wurde die tarifliche Bestimmung über die Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung in § 7 Abs. 1 VersTV-G geändert und ab dem 1. Januar 1999 wieder eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt. In der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. März 1991 waren die Kosten der Zusatzversorgung ausschließlich durch die Umlagen der Arbeitgeber finanziert. |
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| 4. Die Ansprüche des Klägers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht nach § 37 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (im Folgenden TVöD-VKA) verfallen. |
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| a) § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bezieht sich seit dem 1. Oktober 2005 nicht mehr auf den BAT, sondern auf die Bestimmungen des TVöD-VKA und erfasst damit auch § 37 Abs. 1 TVöD-VKA. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 TVÜ-VKA wurde ab diesem Zeitpunkt der BAT für den Bereich der VKA durch den TVöD ersetzt und trat damit grundsätzlich an dessen Stelle (vgl. dazu ausführlich BAG 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 – Rn. 22 ff., BAGE 130, 286). Da die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien mangels anderweitiger Anhaltspunkte zeit- und inhaltsdynamisch auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der VKA verweist, erfasst sie auch die Regelungen des TVöD-VKA. |
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| b) Es kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 1 TVöD-VKA, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wird, den gesetzlichen, aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls sind tarifliche Bestimmungen über Ausschlussfristen – wie die in § 37 Abs. 1 TVöD-VKA – nach ihrem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die – wie Betriebsrentenansprüche – erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls entstehen (vgl etwa BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 72; 12. Juni 2007 – 3 AZR 186/06 – Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 – 3 AZR 398/09 – Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 – 3 AZR 186/06 – aaO). Dies gilt auch für die in § 37 Abs. 1 TVöD-VKA bestimmte Ausschlussklausel. Bereits die wortlautidentische Vorgängerregelung des § 70 BAT erfasste nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ansprüche der Arbeitnehmer auf Verschaffung einer Zusatzversorgung (vgl. etwa BAG 7. März 1995 – 3 AZR 282/94 – zu B V 1 b der Gründe mwN, BAGE 79, 236). |
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| 5. Bei einer Mitgliedschaft der Beklagten bei der ZVK bereits ab dem 1. Oktober 1988 würde sich die Betriebsrente des Klägers auf monatlich 283,80 Euro brutto anstelle der gezahlten 242,45 Euro brutto belaufen. Damit kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2016 iHv. monatlich 41,35 Euro brutto, mithin iHv. insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die Zeit ab dem 1. September 2016 die Zahlung einer Betriebsrente iHv. monatlich 41,35 Euro brutto verlangen. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |
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