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| Die Revision der Kläger ist unbegründet. Die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung der Kläger iHv. 3.651,97 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben hat, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage in vollem Umfang unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 zu. |
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| I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. |
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| 1. Der Klageantrag ist zulässig. |
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| a) Das Klagebegehren richtet sich – in der gebotenen Auslegung – auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers an die Kläger nach den Bestimmungen KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung, ohne dass es für den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Erblassers nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK ankommt. Hilfsweise stützen die Kläger ihren Anspruch auf die Regelungen der VO 88. |
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| b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig. Insbesondere ist er als Leistungsantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kläger haben nicht nur angegeben, nach welchen Versorgungsordnungen sich der Anspruch auf die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente des Erblassers ihrer Auffassung nach richtet, sondern auch bestimmt, für welchen Zeitraum sie den Anspruch geltend machen, nämlich vom 1. Dezember 2009 bis einschließlich zum 16. Februar 2011. |
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| 2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Kläger, die nach dem Tod des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung eingetreten sind, für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 16. Februar 2011 eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung oder nach B 5. VO 88 zu zahlen. Das in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK vorgesehene Antragserfordernis ist rechtmäßig. Die VO 88 wurde wirksam von der KBV BPV abgelöst. |
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| a) Die Kläger können ihren Anspruch nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung stützen. Die Konzernbetriebsparteien haben in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK wirksam ein Antragserfordernis geregelt. |
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| aa) Das Antragserfordernis entfällt nicht bereits deshalb, weil die Geschäftsleitung und der Konzernbetriebsrat bei Abschluss des § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV durch die Verweisung auf die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der AVK „in deren jeweiliger Fassung“ das Schriftformerfordernis nach § 77 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht gewahrt haben. |
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| (1) Nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB muss die Urkunde, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, die das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten muss. Bezugnahmen sind unzulässig, wenn sich Angaben, die für den Vertragsinhalt wesentlich sind, ausschließlich aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben. Diese sich aus dem Übereilungsschutz von Verträgen ergebenden Anforderungen finden auf das Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG jedoch keine Anwendung. Beim Abschluss von (Konzern)Betriebsvereinbarungen soll die Schriftform Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Normen ausschließen. Die Normunterworfenen müssen aus der Verweisung nur erkennen können, welchen Inhalt die abgeschlossene Betriebsvereinbarung hat. Dies erfordert, dass das Bezugsobjekt bei Abschluss der Betriebsvereinbarung in schriftlicher Form vorliegt und von einem darauf bezogenen Verweis in eindeutiger Form bezeichnet wird (vgl. BAG 18. März 2014 – 1 AZR 807/12 – Rn. 17 mwN, BAGE 147, 273). Bei einer dynamischen Verweisung ist es deshalb erforderlich aber auch ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Fassung der Bestimmungen, auf die verwiesen wird, vorliegt und somit rechtssicher ein Bezug auf spätere Fassungen gewährleistet ist. |
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| (2) Diesen Anforderungen genügt § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV. Die Vertragsurkunde ist von den Konzernbetriebsparteien unterzeichnet. Das Formerfordernis ist auch hinsichtlich der in Bezug genommenen Bestimmungen der AVK erfüllt. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK, der Gegenstand der Verweisung ist, lag bei Abschluss der Konzernbetriebsvereinbarung – wie sich aus ihrer Bestimmung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV ergibt – schriftlich vor. Mit der Bezeichnung des Regelungsgegenstands „Rentenbeginn“ in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV steht eindeutig fest, auf welche Bestimmung der AVK – nämlich auf § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK – verwiesen wird. |
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| bb) Die Konzernbetriebsparteien haben sich ihrer Regelungsaufgabe auch nicht entzogen, indem sie durch die dynamische Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der AVK die Ausgestaltung der Voraussetzungen für den Rentenbeginn anderen überlassen haben. |
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| (1) Der Betriebsrat hat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben. Dies schließt grundsätzlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Betrieb eine Regelung gelten soll, die in künftigen Normen getroffen wird. Darin liegt ein unzulässiger Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung (vgl. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 229/10 – Rn. 62; 28. März 2007 – 10 AZR 719/05 – Rn. 34 mwN). |
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| (2) Die Konzernbetriebsparteien haben im Rahmen einer umfassenden und eigenständigen Regelung einer Versorgungsordnung im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Festlegung des Rentenbeginns bei Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Waisenrenten auf eine im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bereits bestehende konkrete und ihnen inhaltlich bekannte Bestimmung, die den Beginn dieser Renten an den Zeitpunkt der Antragstellung knüpft, Bezug genommen und damit den Regelungsgehalt eindeutig bestimmt. Eine Änderung durch die mittels Verweisung in Bezug genommene Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK muss daher mit den grundlegenden Wertungen der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV in Einklang stehen. Deshalb ist die Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass von ihr lediglich solche Änderungen erfasst werden sollen, die den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen, weil spätere Änderungen der AVK auch Änderungen der Versorgungszusage darstellen. Damit haben die Betriebsparteien das Regelungsprogramm des § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV verbindlich festgelegt. |
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| cc) § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Die Vorschrift wägt die wechselseitigen Interessen der Arbeitgeberin und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen ab. Die KBV BPV sieht eine eigene, von der gesetzlichen Regelung der Erwerbsminderungsrente in § 43 SGB VI abweichende und für die Arbeitnehmer erheblich günstigere Leistung bei Invalidität vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KBV BPV haben bereits Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente, deren Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichartigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Die Arbeitgeberin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, zeitnah zu erfahren, dass und ggf. in welchem Umfang Ansprüche gegen sie erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben und frühzeitig ein etwaiges Prüfverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AVK einleiten zu können. Sie kann – anders als bei Altersrenten – den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Berufsunfähigkeit nicht anhand gesetzlicher Bestimmungen oder durch Einsichtnahme in die Personalakte der Arbeitnehmer feststellen. Demgegenüber stellt die Vorschrift keine unangemessenen Anforderungen an die betroffenen Arbeitnehmer. Insbesondere bedarf die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit nicht der Beifügung von Unterlagen. |
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| b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente nach der VO 88. Diese wurde wirksam durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung abgelöst. |
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| aa) Ein zwischen dem Erblasser und seiner ehemaligen Arbeitgeberin bestehendes Versorgungsversprechen wurde – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – durch die VO 88 abgelöst. Unabhängig davon, ob ein etwaiges individualvertragliches Versorgungsversprechen der Arbeitnehmer auf Grundlage der VO 88 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung begründet worden sein sollte, hatte diese sich auch seine Abänderung vorbehalten. Deshalb konnte die VO 88 durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. |
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| (1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 44/14 – Rn. 48; 10. März 2015 – 3 AZR 56/14 – Rn. 32). |
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| (2) Dies gilt auch für die Geltung von Versorgungsregelungen kraft betrieblicher Übung. Auch in diesem Fall ist die Versorgung, die nach einheitlichen Regeln und damit als System erbracht wird, auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt. Damit sind die Versorgungsregelungen von vornherein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf ausgesetzt (BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 44/14 – Rn. 49). |
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| (3) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Eine solche Zusage erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann – wenn ein Betriebsrat gewählt ist – die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 23. Februar 2016 – 3 AZR 44/14 – Rn. 50; 10. März 2015 – 3 AZR 56/14 – Rn. 33). |
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| bb) Die VO 88 ist durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung wirksam abgelöst worden. Das Antragserfordernis in § 17 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 KBV BPV iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 AVK hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. |
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| (1) Ist eine Versorgungsordnung – wie hier – betriebsvereinbarungsoffen, so bedeutet dies lediglich, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung ein geeignetes Regelungsmittel ist. Ist dies der Fall, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Regelung wirksam ist. Die Betriebsvereinbarungsoffenheit ermöglicht den Betriebsparteien nicht, schrankenlos in durch eine Versorgungszusage begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. BAG 30. September 2014 – 3 AZR 998/12 – Rn. 56 mwN). |
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| Der Senat hat die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit durch ein dreistufiges Prüfungsschema konkretisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 – 3 AZR 72/83 – BAGE 49, 57). Dieses Prüfungsschema gilt nur für Eingriffe in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Es lässt sich auf sonstige Änderungen zugesagter Versorgungsleistungen nicht übertragen. Für solche Änderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen (vgl. BAG 13. Oktober 2016 – 3 AZR 439/15 – Rn. 23; 30. September 2014 – 3 AZR 998/12 – Rn. 27 mwN). |
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| Danach ist die mit der Ablösung der VO 88 verbundene Einführung eines Antragserfordernisses nicht am dreistufigen Prüfungsschema, sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Sie betrifft nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Erblassers. Dieser hatte – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – nach den Regelungen der KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung eine monatliche betriebliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.560,79 Euro brutto, während ihm nach den Bestimmungen der VO 88 lediglich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 1.275,00 Euro brutto und damit ein geringerer Betrag zugestanden hätte. Das Erfordernis einer Antragstellung greift – als Voraussetzung für den Leistungsbeginn – nicht in die Höhe des monatlichen Rentenbetrags ein. |
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| (2) Im Streitfall werden die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Regelung über die Einführung des Antragserfordernisses berücksichtigt die Interessen der Beklagten und des Erblassers angemessen. |
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| B 5. Abs. 2 VO 88 knüpfte für die Ruhestandsbezüge bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an die Vorschriften zum Bezug einer Invaliditätsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Mit der Ablösung der VO 88 durch die KBV BPV iVm. der KBV Harmonisierung wurde den Arbeitnehmern – wie bereits unter Rn. 31 ausgeführt – eine Berufsunfähigkeitsrente unter bedeutend günstigeren Bedingungen zugesagt. Deshalb hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob Arbeitnehmer Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente geltend machen. Sie muss sich auf die ihr gegenüber erhobenen Forderungen einstellen und ggf. das Prüfungsverfahren zeitnah einleiten können. Dagegen konnte der Erblasser nicht berechtigt darauf vertrauen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung und der Schaffung einer gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erheblich verbesserten Versorgung keine Antragstellung als Voraussetzung für den Leistungsbeginn einführen würde. |
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| c) Die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente steht den Klägern auch nicht als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB zu. |
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| Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte schuldhaft eine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt hat. Denn die Kläger haben keinen ausreichenden Vortrag zur Kausalität einer Pflichtverletzung der Beklagten für den eingetretenen Schaden gehalten. Sie haben lediglich pauschal behauptet, der Erblasser hätte den Antrag auf eine betriebliche Berufsunfähigkeitsrente bereits Anfang Dezember 2009 gestellt, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin ihn darüber aufgeklärt hätte, dass der Rentenbeginn (auch) vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängt. |
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| Zwar kommt den Klägern hinsichtlich der Voraussetzung, dass der Schaden durch eine Schutzpflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht worden ist, die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute, wonach grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Betroffene bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise gewahrt hätte (vgl. nur BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 486/10 – Rn. 35; 20. April 2011 – 5 AZR 171/10 – Rn. 27, BAGE 137, 375). Diese Vermutungswirkung greift vorliegend nicht. Der Vermutung steht entgegen, dass der Erblasser am 9. Dezember 2009 gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger gerade keinen Antrag auf eine Invaliditätsrente gestellt hat, sondern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat. Er ging deshalb selbst davon aus, er sei nicht berufsunfähig, sondern kehre nach seiner Genesung an seinen Arbeitsplatz zurück. |
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| II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. |
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