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| Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Klageforderung an den P e.V. aus §§ 675, 667 BGB angenommen. Haupt- und Hilfsantrag sind auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht begründet. |
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte schulde der Klägerin nach § 675 iVm. § 667 BGB die Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den P e.V. Es kann dahinstehen, ob ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB auf Zahlung an einen Dritten gerichtet sein kann. Jedenfalls schließt die Satzung des Beklagten einen solchen Herausgabeanspruch aus. |
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| 1. Nach der Satzung des Beklagten ist ein Anspruch auf Auskehrung oder Rückgewähr des segmentierten Kassenvermögens nach dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) ausgeschlossen. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 BGB vor (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 766/14 – Rn. 25; 29. September 2010 – 3 AZR 107/08 – Rn. 22 f.; BGH 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 – Rn. 21). Die Satzung des Beklagten enthält Regelungen für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort genannten Rückgewährmöglichkeiten zulassen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 766/14 – Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 – II ZR 243/13 – Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 – II ZB 8/10 – Rn. 17). |
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| a) § 5 Abs. 2 der Satzung regelt den Fall, wie bei einem Ausscheiden eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten mit den von diesem Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmitteln zu verfahren ist. Diese stehen mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 12 Abs. 3 der Satzung) lediglich im Rahmen des § 16 der Satzung, der sinngemäß Anwendung findet, zur Verfügung. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung ist bei einer Auflösung des Beklagten das Vermögen bezogen auf jedes einzelne Trägerunternehmen gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung zu ermitteln und alsdann im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen entweder auf die Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dem M zuzuführen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung steht es einer Verteilung auf die Begünstigten gleich, wenn der Beklagte unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse überführt wird. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel-Unterstützungskasse ist zulässig. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Belegschaftsversicherungen. |
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| b) § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass die Einkünfte und das Vermögen des Beklagten nur zu dem in § 2 der Satzung aufgeführten Zweck – Führung einer Unterstützungskasse – verwendet werden. Bei einer Überdotierung sieht § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung zwar vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung insoweit nicht gilt, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens iSd. § 4d EStG 1975 übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG nF). Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind die nicht zweckgebundenen Mittel dann in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. Ein Anspruch des Trägerunternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener Mittel an das Trägerunternehmen besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Satzung allerdings nicht. |
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| c) § 11 Abs. 5 der Satzung bestimmt zudem, dass durch freiwillige Zuwendungen des Trägerunternehmens der Beklagte endgültig und nicht lediglich iSd. § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert wird. Auch § 11 Abs. 6 der Satzung stellt klar, dass eine endgültige und „keinesfalls“ ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten vorliegt, wenn von diesem keine oder geringere Leistungen an die Leistungsanwärter zu erbringen sind oder erbracht werden sollen. |
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| Darüber hinaus schließt § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung einen Rückforderungsanspruch eines „jeden einzelnen“ Trägerunternehmens sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge aus. Ein solcher Anspruch besteht danach „zu keiner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keinen Umständen entstehen“. Zwar spricht die Satzung nur davon, ein solcher Anspruch „wie er sich für eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben könnte“ sei ausgeschlossen. Dadurch werden aber nicht nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasst, da die Formulierung – „wie“ – nur eine beispielhafte Nennung meint. |
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| d) Diese Satzungsregelungen zeigen, dass die Satzung jedweden Rückforderungsanspruch eines Trägerunternehmens – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließen will. Die Zusammenschau der Rückforderungsausschlüsse bei einer Überdotierung und bei der Beendigung der Mitgliedschaft lassen eindeutig erkennen, dass der Rückforderungsausschluss in der Satzung umfassend zu verstehen ist und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen ausschließlich nach den in der Satzung dafür vorgesehenen Wegen möglich sein soll. Während des Bestehens einer Mitgliedschaft, ist danach jede Rückforderung ausgeschlossen und bei deren Beendigung nur die Übertragung nach § 5 iVm. § 16 Abs. 2 der Satzung. |
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| Daran ändert auch der zeitgleich mit dem Beitritt der Klägerin zum Beklagten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichts. Dieser verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungsmöglichkeit sieht der Vertrag gerade nicht vor. |
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| 2. Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand. |
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| a) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB. |
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| aa) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht (BGH 8. Dezember 2016 – IX ZR 257/15 – Rn. 26; 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06 – Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB-Kontrolle (BGH 8. Oktober 1997 – IV ZR 220/96 – zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 25 BGB Rn. 9). Der Ausschluss der AGB-Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl. BGH 8. Februar 1988 – II ZR 228/87 – BGHZ 103, 219). |
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| bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. |
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| Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 11 bis 15 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise der Mittelverwendung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung stellen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der T AG konkretisiert lediglich die auf der Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten. |
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| Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck – die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 13 Abs. 1 der Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen. |
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| b) Der satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (BGH 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87 – zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306). Der Rückforderungsausschluss in der Satzung des Beklagten hält die dadurch gesetzten Grenzen jedoch ein. |
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| aa) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Dabei schließen sie nicht jede Disposition des Trägerunternehmens über das segmentierte Kassenvermögen aus. Sie lassen ausdrücklich Ansprüche auf Übertragung des gebildeten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen zu, deren Auswahl nach der Satzung nicht im ausschließlichen Belieben des Beklagten liegt (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 766/14 – Rn. 24). Jedenfalls ist eine entsprechende Auswahlentscheidung des Beklagten gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüfbar. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln. |
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| bb) Die Regelungen über die Verwendung des segmentierten Kassenvermögens bei Beendigung der Mitgliedschaft berücksichtigen zudem das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen. Denn sie gelten auch, wenn die Mitgliedschaft durch sofortigen Austritt aus wichtigem Grund endet, was durch die Satzung nicht beschränkt werden kann (KG 24. März 1995 – 7 U 5722/94 – zu 4 a der Gründe; zur außerordentlichen Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft vgl. LG Hamburg 29. April 1999 – 302 S 128/98 -). |
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| cc) Es kann dahinstehen, ob alle für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft geltenden Regelungen – insbesondere die in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit, bei einem Austritt Teile des Vereinsvermögens auf eine Einzel-Unterstützungskasse und folglich nicht auf eine Gruppenunterstützungskasse zu übertragen – einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB standhalten. Jedenfalls würde selbst die Unwirksamkeit einzelner Regelungen nicht dazu führen, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss unwirksam wäre. Auswirkungen hätte dies allein auf die Bestimmungen über die bei Ende der Mitgliedschaft möglichen Dispositionen. |
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| 3. Damit stehen der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Mitgliedschaft beim Beklagten noch nicht beendet. Der Beklagte muss die Klägerin auch nicht so behandeln, als sei ihre Mitgliedschaft bereits beendet. Die Klägerin hat sich gegen die Beendigung ihrer Mitgliedschaft gerichtlich zur Wehr gesetzt und muss sich daran festhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin nur bei Aufrechterhaltung ihrer Vereinsmitgliedschaft beim Beklagten diesem gegenüber noch Auskunftsansprüche geltend machen könnte. Auskunftsansprüche können auch nach einer Beendigung der Mitgliedschaft und der vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl. BAG 22. Mai 2007 – 3 AZR 834/05 – Rn. 19, BAGE 122, 365). |
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| II. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den „P e.V.“. Ein solcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit dem Ü vom 22. November 2010 noch aus § 311 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Falschberatung und Verletzung von Aufklärungspflichten oder aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. Deshalb kann auch dahinstehen, ob diese Ansprüche auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an einen Dritten gerichtet wären. |
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| Soweit die Klägerin geltend macht, bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie eine vollständige Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf den Ü verlangt, fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb der Beklagte dem bei fortbestehender Mitgliedschaft der Klägerin zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Auch die Behauptung, der Beklagte verwehre ihr das Recht, das auf sie entfallende segmentierte Kassenvermögen auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch auf Übertragung dieser Vermögenswerte. Diese Rechtsfolge ist in der Satzung des Beklagten für den Fall der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung) vorgesehen. Unabhängig davon entstünde der Klägerin ein Schaden zudem erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte dafür sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. |
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| III. Das Urteil stellt sich aber auch nicht deshalb als aus anderen Gründen richtig iSv. § 561 ZPO dar, weil die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro nebst Zinsen an den P e.V. nach § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hat. Der Vortrag der Klägerin, wonach sie ihre Vereinsmitgliedschaft durch außerordentliche, fristlose Kündigung vom 16. Januar 2017 beendet habe, stellt neuen – im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähigen – Sachvortrag dar. |
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| 1. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (BGH 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 – Rn. 27). Daneben kann Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist (BAG 22. Mai 2012 – 1 AZR 94/11 – Rn. 25). |
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| 2. Danach ist der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Mitgliedschaft außerordentlich fristlos gekündigt, nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich zwar um eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretene Tatsache. Sie betrifft aber keine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung. Der Beklagte hat sich zu dieser neuen Tatsache weder im Schriftsatz vom 10. März 2017 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt. |
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| IV. Der dem Senat nach der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. |
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| 1. Mit dem Hilfsantrag verlangt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz iHv. 1.864.787,12 Euro zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie habe jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in der Höhe des Betrags, der aufgrund der Falschberatung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 nicht auf den Ü übertragen worden sei und den der Beklagte nicht anerkenne. Der Anspruch ergebe sich auch aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. |
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| 2. Mit dieser Begründung kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Bezüglich der behaupteten Falschberatung fehlt es – wie beim Hauptantrag – an Vortrag dazu, weshalb der Beklagte einer vollständigen Übertragung des Kassenvermögens eines Vereinsmitglieds an den Ü zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Soweit die Klägerin sich auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beruft, fehlt es ebenfalls bislang an der Darlegung eines Schadens. Ein solcher entstünde der Klägerin erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Nach ihrem eigenen Vorbringen gibt es jedoch derzeit bezüglich des noch beim Beklagten vorhandenen segmentierten Kassenvermögens keine Versorgungszusagen für Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter. |
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| V. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. |
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