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| Die Revision ist unbegründet. Mit Beginn der Rentenberechtigung hatte der Kläger nicht länger Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe. |
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| I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Das für den Antrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Dieser Antrag ist dahin zu verstehen, dass nur der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe festgestellt werden soll, der unter Berücksichtigung des jeweiligen monatlichen Einkommens aus dem Arbeitsverhältnis mit M bestand (zum Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung BAG 19. November 2015 – 6 AZR 559/14 – Rn. 16). Das hat der Kläger in der Revisionsinstanz klargestellt. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe soll ersichtlich nur für die Zeiträume festgestellt werden, für die die Beklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Überbrückungsbeihilfe geleistet hat. In dieser Auslegung erfasst der Feststellungsantrag keine Ansprüche für die Monate April und Mai 2014. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte unstreitig noch Überbrückungsbeihilfe in einer vom Kläger nicht angezweifelten Höhe gezahlt. Auch die mit dem Leistungsantrag verfolgten Ansprüche auf Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juni bis August 2014 unterfallen dem Feststellungsantrag nicht. |
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| II. Die Klage ist jedoch unbegründet. |
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| 1. Nach den von der Beklagten nicht mit durchgreifenden Gegenrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe mit Aufnahme seiner Tätigkeit für M nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich entstanden. Weder war die arbeitsvertragliche Gestaltung dieses Arbeitsverhältnisses zu beanstanden, noch war dem Kläger die Berufung auf dieses Arbeitsverhältnis nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB verwehrt (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 383/12 – Rn. 14). |
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| 2. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ist aber nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit dem 31. Mai 2014 erloschen, weil der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Zwei-Drittel-Teilrente erfüllte. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, hat anspruchsvernichtende Wirkung. Das hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. |
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| a) Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Sie wird von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt. Diesen Tarifvertrag hat die Bundesrepublik nach Art. 56 Abs. 5 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer für die Entsendestaaten geschlossen. Die Überbrückungsbeihilfe wird von ihr im Innenverhältnis zu der jeweiligen Stationierungsstreitmacht getragen (vgl. BT-Drs. 7/119 S. 11; BAG 1. Oktober 1998 – 6 AZR 228/97 – zu 1 der Gründe). Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 – C-400/02 – [Merida] Rn. 37, Slg. 2004, I-8471; BAG 6. Oktober 2011 – 6 AZN 815/11 – Rn. 23, BAGE 139, 226). Sie wird außerhalb des zuvor mit dem Entsendestaat begründeten Arbeitsverhältnisses von einer Dritten gezahlt (zu der Arbeitgebereigenschaft des Entsendestaats BAG 9. Februar 1993 – 1 ABR 43/92 – zu B II 2 c der Gründe). Durch diese Leistung erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen. Ihr Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet (vgl. BAG 22. Dezember 1994 – 6 AZR 337/94 – zu II 2 der Gründe). Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 993/12 – Rn. 20). |
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| b) Der TV SozSich geht von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus. Dieser Überbrückungsbedarf soll höchstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befriedigt werden. Mit Erwerb einer Rentenberechtigung besteht der durch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sicherungsbedarf nach der Beurteilung der Tarifvertragsparteien unabhängig von der konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist. Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich ua. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 383/12 – Rn. 11; 6. Oktober 2011 – 6 AZN 815/11 – Rn. 23, BAGE 139, 226). |
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| c) Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 383/12 – Rn. 12). Sind dagegen die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI überschritten, besteht keine Rentenberechtigung. Die Überbrückungsbeihilfe ist weiter zu leisten (vgl. BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 383/12 – Rn. 14). |
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| d) Die Revision geht zu Recht davon aus, dass die Teilrente keine eigene Rentenart ist. Sie zieht daraus jedoch den unzutreffenden Schluss, dass diese Rente nicht vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst werde, weil der Bezugsberechtigte noch erwerbstätig sei. |
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| aa) Die Teilrente soll einen „gleitenden Übergang“ in den Ruhestand ermöglichen (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 163; sh. auch die Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben [Flexirentengesetz] vom 14. September 2016 zu A). Die Teilrente stellt abweichend vom „Alles-oder-nichts-Prinzip“ sicher, dass der Rentenanspruch nicht gänzlich entfällt, wenn der für eine Vollrente zulässige Hinzuverdienst überschritten wird. Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten (vgl. Grüner/Dalichau SGB VI Stand 1. Dezember 2011 § 42 zu II 1; Jassat in Ruland/Dünn GK-SGB VI Stand Januar 2015 § 42 Rn. 5). |
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| bb) Der Teilrentenanspruch gibt eine besondere Rentenberechnung vor. Die Teilrente ist – wie sich schon aus der Formulierung des § 42 Abs. 1 SGB VI ergibt – keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinn einer quotierten Vollrente (vgl. Jassat in Ruland/Dünn GK-SGB VI Stand Januar 2015 § 42 Rn. 6). Die Altersrente kann als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Teil- und Vollrente betreffen dabei stets denselben individuellen Altersrentenanspruch. § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 42 Rn. 11; KKW/Roßbach 4. Aufl. § 42 Rn. 2). Wird eine Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird der Anspruch auf die niedrigere Teilrente von Amts wegen geleistet, sofern der Versicherte nicht eine noch niedrigere Teilrente beantragt oder völlig auf die Rente verzichtet (vgl. KassKomm/Gürtner Stand Juni 2014 § 34 SGB VI Rn. 42, 46). |
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| cc) Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben den durch die tarifliche Leistung gesicherten Überbrückungsbedarf mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente als befriedigt angesehen. Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen. Die von der Revision vermisste Tarifänderung war für die anspruchsvernichtende Wirkung der Teilrente deswegen nicht erforderlich. |
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| dd) Dieses aus der Tarifsystematik folgende Ergebnis steht auch mit dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe im Einklang. |
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| (1) Aufgrund der anspruchsvernichtenden Wirkung einer Teilrente besteht ein verstärkter Anreiz für den früheren Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, sich um eine Beschäftigung mit möglichst hohem Arbeitszeitvolumen und entsprechend hohem Verdienst zu bemühen, um die Hinzuverdienstgrenzen zu überschreiten. Dadurch wird zugleich verhindert, dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird, in dem bewusst nur die tariflich geforderte Mindeststundenzahl gearbeitet wird, um daneben eine möglichst hohe Aufstockungsleistung in Form der Überbrückungsbeihilfe zu erlangen. Ein hoher Verdienst steht im Einklang mit dem Ziel des TV SozSich, eine Anreizwirkung für eine Tätigkeit zu bieten, die zur weitestmöglichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führt (vgl. BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 993/12 – Rn. 24). Das übersieht die Revision, wenn sie geltend macht, der Wiedereingliederungszweck der Überbrückungsbeihilfe werde nicht hinreichend berücksichtigt, wenn bereits die Berechtigung zum Bezug einer Teilrente den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe beende. |
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| Durch dieses Auslegungsergebnis werden zudem Auseinandersetzungen darüber vermieden, ob es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis, ein sittenwidrig niedriges Entgelt oder eine rechtsmissbräuchliche Vertragskonstellation handelt. |
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| (2) Mit der erworbenen Rentenberechtigung – auch nur zum Bezug einer Teilrente – besteht kein durch die Überbrückungsbeihilfe abzudeckender, zeitlich begrenzter Überbrückungsbedarf mehr. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden oder dauernden Ergänzungsbedarf. Der Ergänzungsbedarf ergibt sich aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers daraus, dass die gesetzliche (Teil-)Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diesen Ergänzungsbedarf wollten und mussten die Tarifvertragsparteien nicht abdecken. Sie wollten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen. Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (vgl. BAG 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05 – Rn. 12, BAGE 118, 196). |
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| Aus der von der Revision angeführten Regelung in § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich folgt nichts anderes. Danach erhalten frühere Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, die am Tag ihrer Entlassung ein bestimmtes Alter und eine bestimmte Anzahl von Beschäftigungsjahren aufweisen, Überbrückungsbeihilfe „ohne zeitliche Begrenzung“. Damit wird nur die begrenzte Zeitdauer der nach § 4 Ziff. 5 Buchst. b TV SozSich längstens fünf Jahre zu leistenden Überbrückungsbeihilfe aufgehoben. Die Vorschrift des § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich lässt den Anspruchsverlust dagegen unangetastet, der nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich im Zeitpunkt der frühestmöglichen Rentenberechtigung eintritt. |
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| 3. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis daraus, dass die Beklagte die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente bei der Anwendung des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich jedenfalls seit 2008 nicht als anspruchsvernichtend angesehen hat. Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist, beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben (vgl. BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 707/13 – Rn. 27). Ein Rückgriff auf das Auslegungsmerkmal der tariflichen Übung scheidet angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses aus. |
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| 4. Der Kläger wird durch die anspruchsvernichtende Wirkung seines Teilrentenanspruchs nicht wegen seines Alters diskriminiert iSv. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, §§ 1, 3 AGG. |
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| a) Er wird nicht gegenüber jüngeren Arbeitnehmern mit geringerer Beschäftigungszeit benachteiligt. Die Revision folgert seine Benachteiligung aus § 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich, der den Anspruchsverlust nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich jedoch nicht abwendet, sondern nur einen fortbestehenden Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe verlängert (dazu im Einzelnen Rn. 26). |
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| b) Die Argumentation, der Kläger werde trotz seines Wunschs, im Arbeitsleben zu verbleiben, bei Annahme der anspruchsvernichtenden Wirkung einer Teilrentenberechtigung gegenüber jüngeren Arbeitnehmern mit geringerer Beschäftigungszeit benachteiligt, berücksichtigt ferner nicht, dass die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit durch § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich unberührt bleibt. Die tarifliche Regelung drängt Arbeitnehmer, die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich beziehen, gerade nicht aus dem Arbeitsmarkt (vgl. näher Rn. 17, 23; zu abweichenden Konstellationen EuGH 19. April 2016 – C-441/14 – [Dansk Industri] Rn. 25 f.; 12. Oktober 2010 – C-499/08 – [Andersen] Rn. 45, Slg. 2010, I-9343). Sie setzt damit keine negativen Beschäftigungsanreize für Arbeitnehmer unterhalb des Alters, das den Bezug einer Regelaltersrente ermöglicht (vgl. Grünberger EuZA 2015, 333, 344), sondern schafft im Gegenteil Anreize dafür, im Arbeitsleben zu verbleiben und dabei eine möglichst umfangreiche Arbeitsleistung zu erbringen. Rentenabschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (dazu EuGH 26. Februar 2015 – C-515/13 – [Landin] Rn. 38 f.) werden beim Bezug von Teilrenten zumindest teilweise ausgeglichen. Nimmt der Versicherte die Teilrente in Anspruch, erfolgt der versicherungsmathematische Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nur bezogen auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Rentenanteil (Freudenberg in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB VI 2. Aufl. § 35 Rn. 14 f.). |
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| c) Unabhängig davon ist das Verbot der Altersdiskriminierung nicht verletzt, wenn soziale Leistungen des Arbeitgebers mit Überbrückungsfunktion wegen der Möglichkeit des Rentenbezugs gekürzt oder beschränkt werden (vgl. für Sozialplanleistungen EuGH 6. Dezember 2012 – C-152/11 – [Odar] Rn. 48; BAG 9. Dezember 2014 – 1 AZR 102/13 – Rn. 21 ff., BAGE 150, 136). Das gilt erst recht für eine soziale Leistung wie die Überbrückungsbeihilfe, die vor dem völkerrechtlichen Hintergrund des ZA-NTS nicht vom früheren Arbeitgeber, sondern von der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird, die als Dritte außerhalb des beendeten Arbeitsverhältnisses steht. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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