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| Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. |
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| I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 809,29 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 653,21 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2014 rückständige Beträge iHv. 9.989,12 Euro und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 156,08 Euro monatlich zu zahlen. |
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| 1. Der Kläger hat seit dem 1. Juli 2009 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Oktober 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht. |
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| 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben, sondern am 31. Oktober 1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. |
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| a) Ob und ggf. inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 20; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 22, BAGE 147, 206). |
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| Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände auch im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (BAG 22. September 1987 – 3 AZR 662/85 – zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 56, 138; 21. März 2000 – 3 AZR 93/99 – zu II 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 64, BAGE 141, 259). Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe (vgl. BAG 24. Januar 2006 – 3 AZR 483/04 – Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet. |
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| Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG). |
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| b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 23; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 23, BAGE 147, 206). |
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| aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen C-Versorgungsordnung erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 ergibt. Es handelt sich daher um einen von der C-Versorgungsordnung unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der C-Versorgungsordnung erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der C-Versorgungsordnung hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt. |
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| Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 24; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 24, BAGE 147, 206). |
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| Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt – Stichtag 31. Dezember 1990 – den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 25). |
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| bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die späteren, ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 26; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 25, BAGE 147, 206). |
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| cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der nach der C-Versorgungsordnung zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 27). |
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| c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 149,72 Euro. |
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| aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 426,90 Euro. |
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| (1) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird. |
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| Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz. |
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| Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. |
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| (2) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 834,95 DM brutto; dies entspricht 426,90 Euro. |
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| (a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Diensteinkommen des Klägers vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 K + S Statut betrug 9.646,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 38 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Diensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.787,60 DM (60 vH von 9.646,00 DM). |
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| Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des Klägers 4.675,00 DM. Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM. |
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| (b) Diese fiktive Vollrente ist eigentlich mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Dezember 1990 (236,5 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) und damit mit 0,51638 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfallender Rentenanteil iHv. 1.023,00 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 iHv. 9.646,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 10,61. Dieser Wert verändert sich jedoch auf 10,72 vH, infolge der von der Beklagten vorgenommenen Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Barber“ (17. Mai 1990 – C-262/88 – Slg. 1990, I-1889) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten. |
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| (c) Der Besitzstandsprozentsatz von 10,72 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 31. Oktober 1993 nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 11.335,17 DM, zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.215,13 DM. Der anrechenbare Anteil der Pensionskassenrente bei einem Arbeitgeberanteil von 60 vH beträgt 380,18 DM. Dieser ist auf die Besitzstandsrente iHv. 1.215,13 DM anzurechnen, sodass sich ein Betrag iHv. 834,95 DM ergibt; dies entspricht 426,90 Euro. |
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| bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 455,07 DM brutto; dies entspricht 232,67 Euro. |
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| (1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. |
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| (2) Die fiktive Vollleistung beträgt 770,66 DM. |
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| Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 vH und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 vH des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.335,17 DM; davon übersteigen 4.551,84 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. |
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| Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM (3.200,00 DM x 1,0 vH pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 1.351,84 DM x 0,8 vH pro Jahr x 18 Jahre = 194,66 DM). |
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| Die fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 455,07 DM, das sind 232,67 Euro. |
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| cc) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 892,25 DM weitere 149,72 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. |
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| (1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen iSd. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen; seit 1. Januar 2016 § 9 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 234 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 – 3 AZR 279/03 – zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand April 2016 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. |
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| (2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 149,72 Euro. |
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| Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 828,18 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 535,35 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 292,83 DM verpflichtet; das entspricht 149,72 Euro. |
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| (a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 535,35 DM. |
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| (aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 2.337,51 DM. |
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| Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Juli 1981 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 26.767,50 DM geleistet. In der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 16. Juni 2009 wären – ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 11.560,00 DM – monatlich Beiträge iHv. 231,20 DM, somit in den bis zum 16. Juni 2009 noch möglichen 187,5333 Monaten insgesamt 43.357,70 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 70.125,20 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 28.050,08 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 2.337,51 DM. |
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| (bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Dieser beträgt 40 vH. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 2.337,51 DM, folglich 1.402,51 DM. |
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| (aaa) Nach Vorbringen des Klägers haben er 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Dieses Vorbringen des Klägers hat die Beklagte erstinstanzlich zugestanden und ihren Berechnungen auch selbst zugrunde gelegt; in der Berufungs- und Revisionsinstanz jedoch in Abrede gestellt und bezogen auf die Altersrente eine hälftige Beitragsaufwendung geltend gemacht mit der Folge, dass jedenfalls bei der Ermittlung des Ergänzungsanspruchs von einem firmenfinanzierten Anteil iHv. lediglich 50 vH auszugehen sei. |
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| (bbb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf diese Frage komme es nicht entscheidungserheblich an. Bei einem hälftigen Beitragsaufkommen seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht geringer und im Anhang zur C-Versorgungsordnung sei der firmenfinanzierte Teil mit 60 vH der Pensionskassenrente festgeschrieben. |
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| (ccc) Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 1984 Mitglied der B-Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 1. Juli 1981 Mitglied der B-Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt. Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absicherung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken geleistet werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung. |
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| (cc) Der Betrag iHv. 1.402,51 DM ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 828,18 DM. |
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| (b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich danach auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM und damit auf 535,35 DM (60 vH von 892,25 DM). |
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| (c) Der Ergänzungsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 828,18 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 535,35 DM, somit auf 292,83 DM (828,18 DM – 535,35 DM). Dies entspricht 149,72 Euro. |
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| 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. |
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| II. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend. Sie begehrt damit die Rückzahlung der von ihr zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil geleisteten Zahlungen. Die Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. |
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| III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. |
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