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Die beschränkte Revision ist begründet. |
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I. Die Revision ist beschränkt eingelegt. Der Kläger hat mit der Revisionsbegründung klargestellt, dass er im Revisionsverfahren nur noch die „nicht verjährten Ansprüche ab 2011“ geltend macht und die Höhe der noch erhobenen Forderung bezogen auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 berechnet. Auch wenn er dies als „teilweise Klagerücknahme“ bezeichnet hat, ergibt sich doch aus seinem Vortrag unzweifelhaft, dass er die Abweisung der Klage hinsichtlich etwaiger Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 mit der Revision nicht angreifen will (zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl.: BAG 18. Mai 2016 – 7 ABR 81/13 – Rn. 21; 18. Februar 2016 – 8 AZR 426/14 – Rn. 15; 18. Juli 2013 – 6 AZR 47/12 – Rn. 32, BAGE 146, 1; zur konkludenten Revisionsbeschränkung vgl. BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – Rn. 15). Die Klageabweisung erwächst insoweit in Rechtskraft. Schutzwürdige prozessuale Belange der Beklagten sind durch die Revisionsbeschränkung daher nicht beeinträchtigt. |
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II. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den noch streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, welche unter Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw berechnet wird. Die Höhe der sich daraus ergebenden Klageforderung ist unstreitig. |
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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw. |
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a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zum 1. November 2008 erfüllt waren (vgl. hierzu BAG 17. November 2016 – 6 AZR 462/15 – Rn. 18 mwN). Der Senat kann mit den Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Ruhensregelung auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes in H zurückzuführen ist. |
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b) Dem Entstehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw steht § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw nicht entgegen. Insbesondere hat der Kläger nicht entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw im Zusammenhang mit dem für die Ruhensregelung maßgeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes in H einen Arbeitsplatz abgelehnt. Die nach dem Wegfall der Stelle in K erfolgte Ablehnung des Arbeitsplatzes in M ist insoweit unbeachtlich. |
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2. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. |
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a) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 TV UmBw. § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw sieht in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der dazugehörigen Protokollerklärung vor, dass die Ausgleichszahlung für vor dem 1. Januar 2011 geschlossene Ruhensregelungen entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 in Höhe des um 28 vH verminderten Einkommens gezahlt wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw setzt sich das maßgebliche Einkommen – soweit hier von Bedeutung – aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw genannten Entgeltbestandteilen zusammen. |
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b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw besteht das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit neben dem Tabellenentgelt (Buchst. a) und einem Durchschnittsbetrag bestimmter Erschwerniszuschläge (Buchst. c) aus „in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden“ (Buchst. b). Hierunter kann auch eine persönliche Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw fallen und demnach die Ausgleichszahlung erhöhen, wenn vor dem Inkrafttreten einer Ruhensregelung eine Einkommenssicherung erfolgte. |
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aa) Dies folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw, der sich auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen bezieht. Gemeint sind monatliche Zulagen, die einen bestimmten Prozentsatz des individuellen monatlichen Tabellenentgelts betragen und deren Höhe damit nicht von einem ungewissen Berechnungsfaktor abhängt, sondern aufgrund eines feststehenden Rechenwegs in Monatsbeträgen festgelegt sind (vgl. BAG 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10 – Rn. 12). Dies ist bei der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw der Fall. Sie bemisst sich nach einer feststehenden Entgeltdifferenz. |
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bb) Dementsprechend handelt es sich bei der persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw um eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage iSd. § 21 Satz 1 TVöD-AT, dh. um einen bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigenden Entgeltbestandteil. |
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cc) Schließlich entspricht die Einbeziehung der persönlichen Zulage in das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit dem Sinn und Zweck der tariflichen Einkommenssicherung. Die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw dient ebenso wie die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw der Sicherung des Besitzstands (BAG 25. Juni 2015 – 6 AZR 380/14 – Rn. 24; vgl. auch 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 23). Fände die persönliche Zulage im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw keine Berücksichtigung, ließe sich die Besitzstandswahrung in den Fällen nicht verwirklichen, in denen Beschäftigte mehrfach umstrukturierungsbedingt von einem Wegfall des Arbeitsplatzes betroffen sind. Solche Fallgestaltungen können sich aufgrund des fortlaufenden Umstrukturierungsprozesses der Bundeswehr ergeben und sind von den Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung des Anrechnungsschutzes nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. c TV UmBw bedacht worden (vgl. hierzu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 8.1; zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen vgl. BAG 18. Februar 2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 20 ff.). Jeder Arbeitsplatzwechsel löst zwar ggf. eine neue Einkommenssicherung aus. Wäre jedoch bei deren Bemessung eine bislang bezogene persönliche Zulage unbeachtlich, würde nur noch das zuletzt bezogene, bereits reduzierte Tabellenentgelt nebst den sonstigen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c TV UmBw zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen gesichert werden. |
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c) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung kommt es nicht darauf an, ob eine nach § 6 TV UmBw geschuldete persönliche Zulage bislang tatsächlich gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten vor Inkrafttreten der Ruhensregelung nach § 6 TV UmBw eine Einkommenssicherung zustand. Bei § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw handelt es sich um eine reine Berechnungsvorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die in Bezug genommene Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw von Zulagen spricht, welche „bezogen wurden“. Die Formulierung bringt lediglich das der Regelung zugrunde liegende Referenzprinzip zum Ausdruck (vgl. hierzu BAG 18. Januar 2012 – 6 AZR 462/10 – Rn. 14, 17). Hinsichtlich der Erfüllung des Anspruchs sind die Tarifvertragsparteien vom tariflichen Normalfall ausgegangen. Öffentliche Arbeitgeber erfüllen die gesetzlichen und tariflichen Ansprüche ihrer Beschäftigten im Allgemeinen auch tatsächlich (vgl. BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 397/10 – Rn. 27, BAGE 140, 99). Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine unberechtigte Unterlassung der Zahlung einer persönlichen Zulage bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu Lasten des Beschäftigten fortwirken lassen wollten. |
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d) Die Beklagte hätte ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 eine persönliche Zulage in unstreitiger Höhe in die Berechnung der Ausgleichszahlung einbeziehen müssen, denn der Kläger hatte bereits seit der zum 1. Oktober 2004 erfolgten Versetzung nach H einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw. |
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aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem nicht entgegen, dass der Kläger nach Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes in K den unstreitig gleichwertigen Arbeitsplatz in M nicht angenommen hatte. Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw würde einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen. |
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(1) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 6 AZR 423/15 – Rn. 17 ff.) entschieden, dass die Ablehnung des Angebots einer gleichwertigen Beschäftigung keine Auswirkung auf die Einkommenssicherung hat, wenn die Beklagte einem etwaigen Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw nicht individualrechtlich begegnet, sondern die Ablehnung hinnimmt und der Beschäftigte letztlich mit verringertem Entgelt auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird. Hieran ist unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Begründung festzuhalten. |
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(2) Das Landesarbeitsgericht und die Beklagte haben nicht aufgezeigt, dass § 3 Abs. 8 TV UmBw die Einkommenssicherung ausschließt, wenn nach Ablehnung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes eine niedriger vergütete Stelle angenommen wird. Dies lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw ableiten. § 3 Abs. 8 TV UmBw und § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw tragen zwar den auf die Vermeidung einer Einkommenssicherung gerichteten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung. Die Normen weisen aber unterschiedliche, sich ergänzende Regelungsbereiche auf. |
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(a) Als Teil der Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherung statuiert § 3 Abs. 8 TV UmBw unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BAG 17. November 2016 – 6 AZR 48/16 – Rn. 44 ff.). Diese Verpflichtung kann sich auf alle „nach den vorstehenden Absätzen angebotenen“ sowie auf höherwertige Arbeitsplätze beziehen. Erfasst werden damit auch gleichwertige und geringer bewertete Arbeitsplätze (vgl. BAG 17. November 2016 – 6 AZR 48/16 – Rn. 29 ff.). Die Vorschrift sieht jedoch keine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung vor. Die Konsequenzen eines Pflichtverstoßes haben die Tarifvertragsparteien vielmehr bezogen auf verschiedene Leistungen des TV UmBw gesondert geregelt (BAG 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 19). Bezüglich der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw ist dies nicht erfolgt. § 3 Abs. 8 TV UmBw findet in § 6 TV UmBw keine Erwähnung. Stattdessen bestimmt § 6 TV UmBw selbst, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht (§ 6 Abs. 6 Satz 1 TV UmBw) bzw. wieder entfällt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 TV UmBw). |
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(b) § 3 Abs. 8 TV UmBw kann bei Vorhandensein eines gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatzes das Entstehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung verhindern. Da ein Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw ermöglichen kann, sieht sich der Beschäftigte einem erheblichen Druck ausgesetzt, einen solchen Arbeitsplatz anzunehmen, womit kein Anlass für eine Einkommenssicherung besteht. Demgegenüber regelt § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw den Fall, dass die Möglichkeit einer höherwertigen Tätigkeit erst nach Übernahme einer der Einkommenssicherung unterfallenden Beschäftigung entsteht. § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw setzt einen bereits entstandenen Anspruch auf eine persönliche Zulage voraus und will verhindern, dass ein Beschäftigter weiterhin eine persönliche Zulage bezieht, obwohl die Ausübung einer zumutbaren höherwertigen Tätigkeit möglich wäre und deren Übernahme die Leistung einer persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung entbehrlich machen würde. Sowohl § 3 Abs. 8 TV UmBw als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw lassen nicht zu, dass Beschäftigte über das Bestehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung frei entscheiden können. Das tarifliche Regelungssystem differenziert aber danach, zu welchem Zeitpunkt welcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese praxisgerechte Orientierung an den tatsächlichen Gegebenheiten führt nicht zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. |
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(c) Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw eine persönliche Zulage des Klägers entfallen wäre, wenn er von K auf die niedriger vergütete Stelle in H versetzt worden wäre und dann ein Angebot auf eine – bezogen auf die Stelle in H – höherwertige Stelle als Sprachlehrer in M ohne triftige Gründe abgelehnt hätte. Dies war aber unstreitig nicht der Fall. Der Kläger hat nach seiner Versetzung auf die Stelle in H kein Angebot auf Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, weshalb § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw nicht zur Anwendung kommt. Es handelt sich um unterschiedliche Konstellationen, die nach der tariflichen Systematik strikt zu trennen sind. Die Beklagte hätte hier vor der Versetzung des Klägers nach H individualrechtlich versuchen können, die von ihr auf der Grundlage des § 3 Abs. 8 TV UmBw angenommene Verpflichtung des Klägers zur Annahme des Arbeitsplatzes in M ggf. gerichtlich durchzusetzen. Hätte sie damit Erfolg gehabt, wäre wegen des Wechsels auf eine gleichwertige Stelle kein Anspruch auf Einkommenssicherung entstanden. Anderenfalls wäre der Kläger schon nicht gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw zum Wechsel nach M verpflichtet gewesen. |
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bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen iSd. § 561 ZPO als richtig dar. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw waren im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. |
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(1) Die Versetzung des Klägers von der Stelle eines Sprachlehrers in K auf die eines Sachbearbeiters in H hatte für den Kläger ab dem 1. Oktober 2004 unstreitig eine Verringerung seines Entgelts bei demselben Arbeitgeber zur Folge (Vergütungsgruppe IVb BAT statt IVa BAT). |
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(2) Dies war auf eine Organisationsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw zurückzuführen (vgl. hierzu BAG 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 23; 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – Rn. 35; 16. Mai 2013 – 6 AZR 619/11 – Rn. 26). Der Arbeitsplatz des Klägers als Sprachlehrer an der Schule für Personal in integrierter Verwendung in K fiel wegen der Schließung der Schule zum 30. September 2004 weg. Deshalb einigten sich die Parteien durch Abschluss des Änderungsvertrags vom 10. September 2004 auf die Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter ab dem 1. Oktober 2004 in H. Dieser ursächliche Zusammenhang wurde nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger eine Tätigkeit als Sprachlehrer in M vorher abgelehnt hatte. Die Ablehnung dieses Arbeitsplatzes führte lediglich dazu, dass die Bemühungen um eine Arbeitsplatzsicherung fortgeführt wurden. |
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cc) Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Bemessung die vom 1. Oktober 2004 bis zum Inkrafttreten der Ruhensregelung am 1. November 2008 geschuldete persönliche Zulage einbezieht. Die daraus abgeleitete Forderung eines Differenzbetrags von 7.722,64 Euro ist der Höhe nach unstreitig. |
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dd) Der Kläger kann antragsgemäß nach § 288 Abs.1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für den Gesamtbetrag ab dem 1. November 2013 verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (BAG 4. August 2016 – 6 AZR 237/15 – Rn. 43). Das Entgelt für den letzten streitbefangenen Monat wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 31. Oktober 2013 zur Zahlung fällig. |
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. |
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