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| Die zulässige Revision ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 612 Abs. 2 BGB ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Bemessung der streitgegenständlichen Einkommenssicherungszulage auf Grundlage seines Vollzeitentgelts und folglich auf Erfüllung der Klageforderung in unstreitiger Höhe. § 23 Abs. 5 TV-N Hessen sieht zwar eine Einkommenssicherung nur bezogen auf das Tabellenentgelt für die Teilzeittätigkeit des Klägers im Juni 2010 vor. Dies verstößt jedoch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG, da sich der Kläger bei der Überleitung am 1. Juli 2010 in einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung befand. Die strikt an den Einkommensverhältnissen am Überleitungsstichtag orientierte Bemessung der Einkommenssicherungszulage benachteiligt den Kläger bei Rückkehr zur Vollzeittätigkeit im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten ohne befristete Teilzeittätigkeit am Überleitungsstichtag. Dies ist nur auf die befristete Teilzeitbeschäftigung des Klägers zurückzuführen und nicht zu rechtfertigen. |
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| I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet. |
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| 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. BAG 4. August 2016 – 6 AZR 129/15 – Rn. 18; 27. Juli 2016 – 7 AZR 276/14 – Rn. 12; 8. Juli 2015 – 4 AZR 323/14 – Rn. 8). |
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| 2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt in ausreichender Weise eine fehlerhafte Auslegung von § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat diese Sonderregelung für hier nicht anwendbar gehalten, weil sie Konstellationen betreffe, bei denen es zum Überleitungszeitpunkt kein Einkommen als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der persönlichen Zulage gebe. Bei Verrichtung einer Teilzeittätigkeit zum Überleitungsstichtag könne demgegenüber auf das zum fraglichen Zeitpunkt erzielte Einkommen abgestellt werden. Dies gelte auch für den Kläger. Da sich dieser am Überleitungsstichtag nicht mehr in Elternzeit befunden habe, könne offenbleiben, ob § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Beschäftigten in Elternzeit mit oder ohne Teilzeittätigkeit führe. |
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| b) Die Revision setzt sich mit dem Tarifverständnis des Landesarbeitsgerichts auseinander. Dieses führe zu einer unterschiedlichen Bemessung der Einkommenssicherung bei Beschäftigten in Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit am Überleitungsstichtag im Vergleich zu Beschäftigten in Elternzeit mit Teilzeittätigkeit. Letztere würden bei Rückkehr zur Vollzeit ungerechtfertigt schlechtergestellt, da sie die persönliche Zulage weiterhin nur auf Basis des Teilzeitentgelts erhielten. Damit greift die Revision die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach bei Teilzeittätigkeit stets die Einkünfte am Überleitungsstichtag maßgeblich seien, gleichsam am Beispiel von Teilzeittätigkeit während der Elternzeit an. Letztlich rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, welche Nachteile nur vorübergehend in Teilzeit Beschäftigte hinnehmen müssten, wenn ihr Teilzeitentgelt trotz – am Überleitungsstichtag bereits absehbarer – Rückkehr zur Vollzeit die Grundlage für die Höhe der persönlichen Zulage bliebe. Dies gelte auch bei der typischen Konstellation einer befristeten Teilzeittätigkeit nach einer Elternzeit zur Betreuung des Kindes, welche das Landesarbeitsgericht nicht gewürdigt habe. |
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| II. Die Revision ist begründet. |
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| 1. Dies folgt jedoch nicht aus § 23 Abs. 5 TV-N Hessen. Die tariflichen Regelungen sehen den geltend gemachten Anspruch nicht vor. |
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| a) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau (BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 300/15 – Rn. 10). Der Kläger hat demgemäß seit seiner Überleitung eine persönliche Zulage erhalten, welche sich nach dem Entgelt für seine Teilzeittätigkeit am Überleitungsstichtag bemisst. |
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| b) § 23 Abs. 5 TV-N Hessen sieht keine Erhöhung der persönlichen Zulage bei Erhöhung der Arbeitszeit nach der Überleitung vor. Mit der persönlichen Zulage sollen nur die Einkünfte am Überleitungsstichtag gesichert werden. Folglich bewirkt die Erhöhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage (BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 300/15 – Rn. 19; Hessisches LAG 29. Januar 2013 – 19 Sa 149/12 – Rn. 29 f.). § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Fälle der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet ausgeübten Teilzeitbeschäftigung erfasst. |
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| aa) Der Wortlaut von § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen ist eindeutig. Demnach findet die Regelung nur Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer im Monat Juni 2010 und/oder im Monat Juli 2010 kein Entgelt zusteht. |
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| bb) Dies entspricht dem Regelungszweck der Vorschrift. Sie bezieht sich auf alle Fälle, in denen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung von ihrer Arbeitspflicht befreit sind und entsprechend dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ keine Vergütungspflicht der Beklagten besteht. Der in § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen enthaltene Klammerzusatz enthält eine nicht abschließende („z.B.“) Aufzählung solcher Konstellationen. Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass in diesen Fällen für die Berechnung der persönlichen Zulage das Entgelt zugrunde zu legen ist, das dem betroffenen Arbeitnehmer ohne die zu dessen Wegfall führenden Tatbestände zugestanden hätte. Es ist folglich ein fiktives Entgelt zu bestimmen. Diese Abweichung von § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen ist sachlich gerechtfertigt, da anderenfalls mangels Entgeltbezugs kein Vergleichsentgelt ermittelt werden könnte. Bei einer Entgeltleistung für Teilzeittätigkeit ist demgegenüber eine Berechnungsgrundlage gegeben. |
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| cc) § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen kann nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass er in Abweichung von § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen eine Erhöhung der persönlichen Zulage bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer bei der Überleitung befristeten Teilzeittätigkeit anordnet. |
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| (1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 23. April 2013 – 3 AZR 23/11 – Rn. 29 mwN). Eine solche Tariflücke darf jedoch nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 28 mwN, BAGE 148, 1). Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG 18. November 2015 – 4 ABR 24/14 – Rn. 34). |
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| (2) Vorliegend ist keine unbewusste oder nachträglich entstandene Tariflücke zu erkennen. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 23 Abs. 5 TV-N Hessen eine aus ihrer Sicht vollständige Regelung der Einkommenssicherung vorgenommen. Diese ist konsequent auf die Sicherung der Einkünfte am Überleitungsstichtag ausgerichtet. So hat ein zum Zeitpunkt der Überleitung in Vollzeit Beschäftigter bei einer späteren befristeten Herabsetzung seiner Arbeitszeit nur für deren Dauer nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N Hessen eine entsprechende Kürzung der persönlichen Zulage hinzunehmen. Mit der Rückkehr zur Vollzeittätigkeit entfällt die Kürzung. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wieder in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Situation wie am Überleitungsstichtag (vgl. BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 300/15 – Rn. 19). § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen stellt in diesem geschlossenen System nur eine Spezialregelung für den Fall fehlender Entgeltansprüche im Juni 2010 und/oder Juli 2010 dar. |
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| 2. Der Kläger kann aber gemäß § 612 Abs. 2 BGB seit dem 1. Januar 2012 die Zahlung einer persönlichen Zulage verlangen, welche sich auf Grundlage des Entgelts für die seitdem verrichtete Vollzeittätigkeit berechnet. Die Bemessung anhand des bis zum 30. Dezember 2011 bezogenen Teilzeitentgelts verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht erkannt. |
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| a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit (BAG 22. Oktober 2015 – 8 AZR 168/14 – Rn. 29). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) – Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345; 19. Oktober 2010 – 6 AZR 305/09 – Rn. 18, BAGE 136, 62). So können Tarifvertragsparteien im Rahmen der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zwar grundsätzlich zur Umstellung von Vergütungssystemen und damit verbundenen Besitzstandssicherungen Stichtagsregelungen vornehmen (vgl. BAG 22. September 2016 – 6 AZR 432/15 – Rn. 30; 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 32 mwN; 13. November 2014 – 6 AZR 1102/12 – Rn. 42 mwN, BAGE 150, 36). Diese dürfen aber zu keiner ungerechtfertigten Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führen. |
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| b) § 23 Abs. 5 TV-N Hessen bewirkt eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit arbeiteten und danach ihre Vollzeittätigkeit wieder aufnehmen. |
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| aa) Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 19. Januar 2016 – 9 AZR 564/14 – Rn. 15). Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 300/15 – Rn. 21; 25. September 2013 – 10 AZR 4/12 – Rn. 15). |
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| bb) Die Tarifvertragsparteien haben gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen die Berechnung der persönlichen Zulage bei Arbeitnehmern, denen im Monat Juni 2010 ein Entgeltanspruch zustand, auch dann auf diesen bezogen, wenn die Arbeitnehmer sich am Überleitungsstichtag nur befristet in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befanden und ihre Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung damit vertraglich vorgesehen war. Damit werden solche Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die am Überleitungsstichtag in einem Arbeitsverhältnis ohne befristete Herabsetzung der Arbeitszeit standen. Dies zeigt sich bei einer Rückkehr der vormals befristet Teilzeitbeschäftigten zur Vollzeittätigkeit und damit im Fall des Klägers. |
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| (1) Arbeitnehmer, welche am 1. Juli 2010 unbefristet in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt waren, werden durch die Stichtagsregelung gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen bezogen auf das ihnen für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt finanziell abgesichert. Dies entspricht ihrem am Überleitungsstichtag geltenden Vertragsstatus. |
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| (2) Demgegenüber werden am Überleitungsstichtag befristet Teilzeitbeschäftigte zwar bezogen auf ihr entsprechendes Entgelt für Juni 2010 abgesichert, nicht jedoch bezüglich des Inhalts ihres Arbeitsvertrags, welcher wegen der Befristungsabrede bereits am Überleitungsstichtag eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit mit entsprechender Entgeltsteigerung vorgesehen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Befristung der Teilzeitbeschäftigung aus einer ohne besonderen Anlass geschlossenen vertraglichen Vereinbarung folgt oder ob sich ein Anspruch auf die Teilzeitbeschäftigung und deren Dauer aus einer gesetzlichen Grundlage wie § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG ergibt. |
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| (3) Folglich wird der am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit Beschäftigte nach seiner Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung im Verhältnis zu einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, welcher bereits am Überleitungsstichtag in Vollzeit beschäftigt war, wegen der vorangegangenen Teilzeitbeschäftigung schlechtergestellt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der am Überleitungsstichtag Vollzeitbeschäftigte nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen eine persönliche Zulage bezogen auf das Entgelt für seine Vollzeittätigkeit erhält, während der nunmehr ebenfalls in Vollzeit Beschäftigte, welcher am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit tätig war, trotz Rückkehr zur Vollzeit unverändert die entsprechend der Teilzeittätigkeit berechnete persönliche Zulage erhält. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schlechtergestellt, auch wenn diese während der Teilzeitbeschäftigung noch keine Nachteile hinnehmen mussten. Die Benachteiligung bei der Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung war aber in der Teilzeitbeschäftigung angelegt (vgl. BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 300/15 – Rn. 23; zu § 6 Abs. 4 TV UmBw BAG 22. September 2016 – 6 AZR 423/15 – Rn. 31 f.). |
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| c) Eine solche Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ist nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. |
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| aa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein (EuGH 1. März 2012 – C-393/10 – [O‘Brien] Rn. 64, 66). Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren (BAG 12. Mai 2016 – 6 AZR 300/15 – Rn. 25 mwN). |
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| bb) Demnach ist eine Rechtfertigung für die auf eine im Überleitungszeitpunkt befristete Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung nicht erkennbar. Das tarifliche Ziel der Sicherung der zum 1. Juli 2010 erreichten Einkommensverhältnisse ist nicht allein durch die Maßgeblichkeit des für Juni 2010 zu beanspruchenden Entgelts erreichbar. |
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| (1) Dies zeigt § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen, welcher für Fälle eines fehlenden Entgeltanspruchs im Juni 2010 nicht auf die finanzielle Situation, sondern durch eine fiktive Entgeltermittlung letztlich auf den Vertragsstatus abstellt. In den von § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen geregelten Konstellationen ist entscheidend, wie der Arbeitsvertrag am Überleitungsstichtag ausgestaltet war. |
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| (2) Gleiches gilt für die Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 4 TV-N Hessen. Damit sollen die Exspektanzverluste der Arbeitnehmer bezüglich einer im alten Tarifsystem zu erwartenden Höhergruppierung ausgeglichen werden. Hierfür kann selbstverständlich nicht das im Juni 2010 zu beanspruchende Entgelt herangezogen werden. Maßgeblich ist wiederum ein fiktives Entgelt. |
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| (3) Folglich ist nicht zu erkennen, weshalb bei befristet Teilzeitbeschäftigten der Vertragsinhalt für die Einkommenssicherung unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl nach diesem bereits zum Zeitpunkt der Überleitung die Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit mit entsprechend erhöhtem Entgelt vorgesehen war. Die beabsichtigte Sicherung der zum 1. Juli 2010 erreichten Einkommensverhältnisse verlangt im Gegenteil die Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Dieser Vertragsinhalt bestimmt das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Einkommensniveau, auch wenn nach der Überleitung zunächst noch ein der Teilzeittätigkeit entsprechendes Entgelt erzielt wird. |
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| d) Demzufolge kann der Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB verlangen, dass sich seine persönliche Zulage seit Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit am 1. Januar 2012 anhand des seitdem bezogenen Entgelts bemisst. |
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| aa) Ist die Höhe der Arbeitsvergütung nicht bestimmt, so ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der TV-N Hessen enthält für die Beschäftigten, die am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit arbeiteten und später zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, keine dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG genügende Vergütungsregelung. Die Vergütungshöhe bestimmt sich deshalb insoweit nach § 612 Abs. 2 BGB, als zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben eine Beseitigung der unzulässigen Benachteiligung erfolgen muss (zur Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 BGB bei einer wegen Diskriminierung nach § 134 BGB unwirksamen Regelung vgl.: BAG 27. August 2014 – 4 AZR 999/12 – Rn. 16 mwN, BAGE 149, 60; 5. August 2009 – 10 AZR 634/08 – Rn. 37; 24. September 2008 – 6 AZR 657/07 – Rn. 34, BAGE 128, 63; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 43 Rn. 47; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 46; ErfK/Preis 17. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 72; Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 73; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 48; aA MüArbR/Schüren 3. Aufl. § 45 Rn. 120; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 182: Anspruch unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TzBfG; differenzierend Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 49 f.). Die als vereinbart anzusehende übliche Vergütung ist diejenige, welche ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, der am Überleitungsstichtag bereits in Vollzeit tätig war, nach den Regelungen des bei der Beklagten angewandten TV-N Hessen erhält (vgl. HWK/Schmalenberg 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 18). Nur eine Vergütung in dieser Höhe ist mit dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vereinbar und kann als üblich angesehen werden. In welcher Höhe die Beklagte andere Vollzeitbeschäftigte, welche wie der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung befristet in Teilzeit tätig waren, vergütet, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine verbotswidrig niedrige Vergütung kann nur faktisch „üblich“ sein, vermag aber nicht die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB zu bestimmen (BAG 19. August 2015 – 5 AZR 500/14 – Rn. 42, BAGE 152, 228). Im Ergebnis erfolgt damit eine sog. „Anpassung nach oben“ (vgl. BAG 22. Oktober 2015 – 8 AZR 168/14 – Rn. 30 mwN). |
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| bb) Demnach kann der Kläger seit dem 1. Januar 2012 verlangen, hinsichtlich der Höhe der persönlichen Zulage so gestellt zu werden, als ob er bereits zum Zeitpunkt der Überleitung in Vollzeit und nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Teilzeit beschäftigt gewesen wäre. § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3 TV-N Hessen sind mit dieser Maßgabe anzuwenden. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sich bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 hieraus ein Differenzbetrag in Höhe der eingeklagten Forderung von 3.581,52 Euro brutto ergibt. |
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| e) Der Kläger kann gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangen (vgl. BAG 4. August 2016 – 6 AZR 237/15 – Rn. 43). Da die Klage am 13. Juni 2013 zugestellt wurde, begann der Zinslauf am 14. Juni 2013. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. |
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