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| Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage, soweit in die Revision gelangt, unzulässig. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). |
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| I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist in dem noch maßgeblichen Umfang unzulässig. Ihr steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Kläger bereits zuvor gegen dieselbe Beklagte in derselben Streitsache die derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 17 Sa 1363/13 – rechtshängige Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben hat. |
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| 1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Streitsache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (BAG 16. Juli 2015 – 2 AZR 15/15 – Rn. 23, BAGE 152, 118). Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl. BAG 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – Rn. 35, BAGE 136, 302). |
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| a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 33). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BGH 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12 – Rn. 15, BGHZ 198, 294). |
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| b) Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13 – Rn. 16 mwN). |
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| 2. Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen im vorliegenden Verfahren und in dem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 17 Sa 1363/13 – gegen dieselbe Beklagte geführten Berufungsverfahren derselbe Streitgegenstand zugrunde. |
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| a) In beiden Verfahren ist der Lebenssachverhalt derselbe. |
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| aa) Der Kläger hat in beiden Verfahren jeweils vorgetragen, dass er zunächst in Frankfurt am Main und sodann befristet „dezentral“ in Düsseldorf stationiert gewesen sei, und dass die „dezentrale Stationierung“ in Düsseldorf mehrfach jeweils vor Fristablauf verlängert und erneut befristet worden sei. Er hat in beiden Verfahren die Schreiben der Beklagten vom 28. November 2012 mit dem Betreff „Dezentrale Stationierung – Verlängerung“ vorgelegt, deren Gegenstand die nochmalige Verlängerung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und seine Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 wegen der bis dahin abgeschlossenen Konzentrierung der B 737-Flotte am Standort Frankfurt am Main ist. |
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| bb) Das Schreiben vom 20. September 2013, gegen das sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren wendet, ist zwar erst nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren – 17 Sa 1363/13 – verfasst worden. Gleichwohl gehört es zu demselben Tatsachenkomplex, den der Kläger bereits in der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 17 Sa 1363/13 – geführten Streitsache dem Gericht vorgetragen hat, weil darin keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits erfolgte um drei Monate verlängert wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. |
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| (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom 20. September 2013 um eine erneute Versetzung handelte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schreiben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gleiche Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält, alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BAG 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09 – Rn. 19). |
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| (2) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen Annexvertrag vgl. BAG 24. Februar 2016 – 7 AZR 182/14 – Rn. 21). Diese Korrektur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund – der Konzentrierung der B 737-Flotte in Frankfurt am Main – und war erforderlich geworden, weil der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/SP angepasst werden musste. |
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| (a) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 28. November 2012, in denen die Beklagte als Grund für die „Rückversetzung“ des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 die Beendigung der Stationierung der B 737-Maschinen in Düsseldorf zum 30. September 2013 genannt hatte, und durch den Hinweis auf die Vereinbarung im IA/SP vom 5. September 2013 zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um weitere drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2013 kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglichen Versetzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Diese Intention kommt ebenfalls in der in dem Schreiben enthaltenen Bitte an den Kläger zum Ausdruck, er möge eine „kurzfristige schriftliche Mitteilung“ an die Beklagte richten, falls er die Versetzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum 1. Oktober 2013 vollziehen wolle. Dementsprechend wird die „Versetzung“ zum 1. Januar 2014 ausdrücklich nur „andernfalls“, dh. für den Fall ausgesprochen, dass der Kläger nicht schon ab 1. Oktober 2013 wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche. |
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| (b) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom 20. September 2013 mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergebnis. Bereits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der Stationierung „erst zum 31.12.2013“ und die nach dem IA/SP vom 5. September 2013 bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und erklärt, ein Wechsel nach Frankfurt am Main bereits zum 1. Oktober 2013 stehe jedem betroffenen Mitarbeiter „selbstverständlich frei“. |
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| (c) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. September 2013 zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des Klägers trotz der zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin vom Stationierungsort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthaltenen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem 1. Januar 2014 in Frankfurt am Main stationiert werden sollten. |
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| (d) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom 20. September 2013 musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten Endzeitpunkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsseldorf über den 30. September 2013 hinaus um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2013 fortzusetzen. |
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| (e) Dass die Beklagte nicht mehr an der bis zum 30. September 2013 befristeten Stationierung in Düsseldorf und an einer Versetzung zum 1. Oktober 2013 nach Frankfurt am Main festhalten oder sich nicht mehr auf eine entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen berufen wolle, konnte der Kläger bereits angesichts des noch nicht beendeten Berufungsverfahrens – 17 Sa 1363/13 – vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht ernsthaft annehmen. |
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| (3) Damit gehörte das Schreiben vom 20. September 2013 als unselbständiger Nachtrag der zum 1. Oktober 2013 erfolgten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts geändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stationierung in Düsseldorf – 30. September 2013 – wurde zeitlich angepasst und nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorgesehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, nämlich die B 737-Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren. |
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| cc) Auch dem erstmals im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren gestellten weiteren Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm ab dem 1. Januar 2014 weiterhin einen Parkplatz am Flughafen Düsseldorf zur Verfügung zu stellen, liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, den der Kläger zur Stützung seiner Klageanträge im Verfahren – 17 Sa 1363/13 – vorgetragen hat. Es hat in der Zwischenzeit keine „neue“ Versetzung oder sonstige Maßnahme der Beklagten gegeben, durch die dieser Anspruch hätte beeinträchtigt werden können. |
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| b) Die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge im vorliegenden Streitverfahren und im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren – 17 Sa 1363/13 – vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist identisch. |
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| aa) Im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren – 17 Sa 1363/13 – vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht wendet sich der Kläger ua. gegen die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und die zum 1. Oktober 2013 ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main. Im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 angeordneten Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 begehrt, bei der es sich, wie oben ausgeführt wurde, lediglich um einen unselbständigen Annex zu der zunächst zum 1. Oktober 2013 angeordneten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main handelte. |
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| bb) Soweit der Kläger im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung über den 1. Januar 2014 hinaus verlangt hat, war diese Rechtsfolge bereits von dem im Verfahren – 17 Sa 1363/13 – gestellten Weiterbeschäftigungsantrag umfasst, da es zwischenzeitlich keine „neue“ Versetzung oder andere Maßnahme der Beklagten gegeben hat, durch die dieser Anspruch hätte beeinträchtigt werden können. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren rechtskräftig abgewiesen. Diesen Umstand wird das Landesarbeitsgericht im Verfahren – 17 Sa 1363/13 – nach dessen Wiederaufnahme zu beachten haben (vgl. BAG 20. Februar 2014 – 2 AZR 864/12 – Rn. 34; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 261 Rn. 11). |
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| cc) Der im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihm weiterhin einen kostenfreien Parkplatz im „Mietwagenzentrum“ zur Verfügung zu stellen, hängt von der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit den gegen die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und gegen die zum 1. Oktober 2013 ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main gerichteten Feststellungsanträgen ab und ist daher ebenfalls Gegenstand des Verfahrens – 17 Sa 1363/13 – vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Der Kläger hat den Leistungsantrag zwar nicht ausdrücklich als unechten Hilfsantrag verfasst. Dennoch ist ein Eventualverhältnis zu den Feststellungsanträgen anzunehmen, weil der Kläger explizit vorgetragen hat, er falle „deshalb“, nämlich infolge der unwirksamen Versetzung, unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung über die Parkplatzordnung. Aus seinem übrigen Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes im „Mietwagenzentrum“ auch für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen begehrt und ihn nicht von deren Erfolg abhängig machen will. |
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| c) Die identische Klage wurde im vorliegenden Verfahren erst nach der am 30. Juli 2013 erfolgten Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren – 17 Sa 1363/13 – vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erhoben. Da dieses Verfahren nicht beendet ist, bildet es ein Prozesshindernis, so dass das Landesarbeitsgericht die im hiesigen Verfahren erhobene Klage als unzulässig hätte abweisen müssen. |
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| 3. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt – hinsichtlich des in die Revision gelangten Teils – zur Stattgabe der Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage. |
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| II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. |
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